Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich
Einkommensteuer
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung Werbungskosten sind, weil sie mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Zusammenhang stehen.
Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielte 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und hatte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Betriebsrentenanwartschaften erworben (aufgrund von Entgeltumwandlungen). Anlässlich seines im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung, um den Versorgungsausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung auszuschließen. Er machte seine Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handelt.
Der Steuerpflichtige hat mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Ver-sorgungsanwartschaften verhindert. Aufgrund der Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich, ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Konsequenz der Ausgleichszahlungen war, dass dem Steuerpflichtigen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zufließen. Da es infolge der Vereinbarung über Ausgleichszahlungen nicht zu einer Verringerung der später zufließenden Versorgungsbezüge kommt, stellen die Zahlungen nach Auffassung des Finanzgerichts keine Einkommensverwendung dar. Sie dienen vielmehr der Sicherung der Einnahmen, sodass ein Werbungskostenabzug möglich ist.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts wurde vom BFH als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 15.11.2018, VI B 34/18).
Anmerkung: Die Rechtslage hat sich ab dem Veranlagungszeitraum 2015 durch die Einfügung des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG geändert. Danach sind Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach dem BGB und dem Versorgungsausgleichsgesetz, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, als Sonderausgaben abziehbar.