Baukindergeld: Förderungsobjekte
Sonstiges
Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einer selbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweise der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein. Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen: Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind zuzüglich 15.000 EUR für jedes weitere Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des 2. und 3. Jahres vor Antragseingang ermittelt
Beispiel:
Für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet. § 2 Absatz 5a EStG ist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.