Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung
Körperschaftsteuer
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.
Praxis-Beispiel:
Eine GmbH zahlte Ihren Gesellschaftern Beratungshonorare und Reisekosten. Dem lagen Beraterverträge zugrunde, nach denen einem Gesellschafter für kaufmännische und betriebswirtschaftliche Beratungen und dem anderen Gesellschafter für technische Beratungen ein fester Stundensatz gezahlt wurden. Reisekosten sollten jeweils zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Weitere Vereinbarungen enthielten die Verträge nicht.
Der BFH entschied, dass eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder Art und Umfang der Leistungen noch den Zeitpunkt der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht standhält. Eine derartige Vereinbarung hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht geschlossen. Zumindest hätte er angesichts der umfänglichen und unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Leistungen darauf hingewirkt, Art und Umfang der Leistungen sowie den Zeitpunkt, zu dem diese erbracht werden mussten, zu konkretisieren. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sind die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten.