Brexit-Steuerbegleitgesetz
Internationale Regelungen
Nach dem derzeitigen Stand endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU am 30.3.2019. Ob es einen ungeregelten Brexit oder einen Brexit mit Vereinbarungen oder eine Verschiebung des Brexits geben wird, lässt sich zurzeit noch nicht absehen. Sollte das Vereinigte Königreich am 30.3.2019 ohne Vereinbarungen zum Drittland werden, Können für grenzüberschreitende Sachverhalte ungewollte Konsequenzen eintreten, die durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz, das der Bundestag am 21.2.2019 verabschiedet hat, vermieden oder abgemildert werden sollen. Zu den wesentlichen Punkten gehören:
- Die zinslose Stundung aufgrund einer Wegzugsbesteuerung: Hier soll die zinslose Stundung nicht allein durch den Brexit wegfallen. Erst eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen soll zum Wegfall der Stundung führen können. Wie zu verfahren ist, wird in einem neuen § 6 Abs. 8 AStG geregelt.
- Entsprechendes ist auch für die Liquidationsbesteuerung im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in das Vereinigte Königreich vorgesehen.
- Durch den Brexit könnten sich Auswirklungen auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht ergeben, wenn sich der Verwaltungssitz in Deutschland befindet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited. Es wird geregelt, dass eine Limited nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz weiterhin Subjekt der Körperschaftsteuer bleibt und deshalb selbst steuerpflichte Einkünfte erzielen kann. Das heißt, dass eine Limited steuerrechtlich mit ihrem Betriebsvermögen wie bisher behandelt wird.
- Wurden vor dem Brexit Unternehmensteile oder Anteile von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht, soll die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns verhindert werden.
- Für stille Reserven, die vor dem Brexit aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte aufgelöst wurden, konnte ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der auf maximal 5 Jahre verteilt werden konnte. Eine vorzeitige Auflösung des Ausgleichsposten durch den Brexit soll vermieden werden.
- Die Übergangsregelung nach dem Umwandlungssteuergesetz soll weiterhin für Verschmelzungen nach dem Brexit gelten, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet wurde.
- Bei den verschiedenen Regelungen über die Förderung der Altersvorsorge sollen durch den Brexit keine Nachteile entstehen.
- Bisherige erbschaftsteuerliche Steuerbegünstigungen, z.B. für Unternehmensvermögen, sollen weiterhin bestehen bleiben.
- Es gibt Fallgestaltungen bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter, die Grunderwerbsteuer auslösen können. Wird der Tatbestand allein durch den Brexit verursacht, wird von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen.
Weitere Detailregelungen werden erläutert, sobald feststeht, wie der Brexit vonstattengehen wird.