Eigenheim steuergünstig vererben
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Im Steuerrecht kann allein der Weg darüber entscheiden, ob und wie viel Steuern zu zahlen sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer, wenn der Erbe von seinem verstorbenen Ehegatten eine als Familienheim begünstigte Immobilie erwirbt.
- Es fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der länger lebende Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer wird und das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
- Wird aber das Eigenheim an die Kinder vererbt und dem länger lebenden Ehegatten nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, geht die Steuerbefreiung verloren
Laut BFH ist nur die Erbschaft eines Familienhauses steuerfrei, wenn der Erbe auch selbst darin wohnt. Im Gegensatz dazu erfüllt ein Wohnrecht nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.
Praxis-Tipp
Ein Wohnhaus sollte nicht unmittelbar an die Kinder vererbt und der Witwe bzw. dem Witwer darin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Die Witwe bzw. der Witwer muss dann Erbschaftssteuer für dieses Wohnrecht zahlen. Diese potentielle Steuerbelastung lässt sich vermeiden, indem der Erblasser das Eigenheim zunächst an seinen Partner vererbt und im Testament verfügt, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechts ab. Der Kapitalwert richtet sich nach der Höhe der Miete (auf der Grundlage eines Mietspiegels) und der voraussichtlichen Laufzeit des Wohnrechts. Maßgebend ist somit das Alter des Berechtigten. Je jünger der Berechtigte ist, desto höher ist der Kapitalwert, der zu versteuern ist.
Vielfach fällt keine Erbschaftsteuer an, weil die Freibeträge, die für die Erbschaftssteuer gelten, nicht überschritten werden. Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist eine Erbschaft von bis zu 500.000 € steuerfrei. Erbschaftsteuer fällt jedoch in der Regel an, wenn der Freibetrag nur 20.000 € beträgt, wie z. B. bei unverheirateten Paaren.