Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen für Arbeitnehmer
Lohnsteuer / Sozialversicherung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dann muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung für Privatfahrten und die 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu ermitteln.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft wurden bzw. werden, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) halbiert (= sog. 0,5%-Regelung). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn
- sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
- die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
- aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge nach der Neuregelung nur dann begünstigt sind, wenn
- sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2019 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Unternehmer überlässt das Fahrzeug, dessen Bruttolistenpreis 59.200 € beträgt, seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil = Arbeitslohn beträgt 1% von (59.200 € ÷ 2 =) 29.600 € = 296 € pro Monat.
Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, wird die private Nutzung somit gesetzlich reduziert. Bei der Fahrtenbuchmethode werden nicht alle Kfz-Kosten halbiert, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug.
Wichtig! Laut BMF gilt die Neuregelung für alle Elektro- und Hybridfahrzeuge, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 zur privaten Nutzung überlässt. Es kommt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Das gilt allerdings nur für die erstmalige Überlassung und nicht bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018.