Erste Betriebsstätte eines Unternehmers
Gewinnermittlung
Unternehmer können mehrere Betriebsstätten haben, die sie mehr oder weniger oft aufsuchen. Entsprechend der Regelung, die für Arbeitnehmer gilt, kann es auch bei Unternehmern nur „eine Betriebsstätte“ geben, bei der eine Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Abgrenzung von Reisekosten und Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelt es sich nur dann um eine Betriebsstätte, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist.
Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führte als Ein-Mann-Betrieb Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände seines (einzigen) Auftraggebers aus. Seinen Betriebssitz hat er am Ort seiner Wohnung. Die Fahrten zum Gelände seines Auftraggebers unternahm er von seinem Betriebssitz aus, wo er auch wohnte. Der Kläger nutzte für diese Fahrten zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen PKW und führte im Übrigen die Fahrten mit einem LKW durch. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn pauschal um die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen (sog. 0,3%-Regelung), weil sich die einzige Betriebsstätte auf dem Gelände seines Auftraggebers befunden habe. Abweichend von § 12 AO sei der Begriff der Betriebsstätte für Fahrten zu einer weiteren Betriebstätte nur anzuwenden, wenn es sich um eine dauerhafte Tätigkeitsstätte handelt, die von der Wohnung getrennt ist. Diese Auslegung entspreche der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts ist bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrtkosten unter Betriebsstätte der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht nötig. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.
Konsequenz: Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, muss immer geprüft werden, welche Betriebsstätte als erste Betriebsstätte zu behandeln ist. Da ein häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte in diesem Sinne ist, kann sich die erste Betriebsstätte da befinden, wo der Unternehmer für seinen Auftraggeber dauerhaft tätig wird. Freiberufler/Unternehmer dürfen bei der Nutzung eines Firmenwagens für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte also nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Der Gewinn muss um die nicht abziehbaren Aufwendungen erhöht werden.