Fahrten mit Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte
Gewinnermittlung
Bei der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswert die einfache Entfernung zugrunde zu legen. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist regelmäßig die kürzeste benutzbare Straßenverbindung; es kann auch eine längere Strecke in Betracht kommen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.
Anwendung der 0,03 %-Regelung: Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei Anwendung der 0,03 %-Regelung der pauschale Monatswert für die Fahrten zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.
Wichtig! Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung anzuwenden, wenn der Firmenwagen neben den beruflichen Fahrten nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, nicht aber für Privatfahrten. Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot für Privatfahrten vereinbart, ist dies grundsätzlich zu beachten.
Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.
Anwendung der 0,002 %-Regelung: Liegt die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter 15 pro Monat, kann eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Das heißt, dass für jede Fahrt 0,002 % vom Bruttolistenpreis anzusetzen sind. Dabei ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage anzusetzen.
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer kann ein vom seinem Arbeitgeber überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Dem Arbeitgeber liegen datumsgenaue Erklärungen des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt dem Arbeitgeber eine datumsgenaue Erklärung des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.
In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
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Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
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Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
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Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).
Beispiel:
Es liegt dieselbe Situation vor wie im vorhergehenden Beispiel. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.
Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
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Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
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Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
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Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung.
Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
Er hat zudem durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).