Firmen-PKW: Nutzung durch Ehegatten bei einem Minijob

Lohnsteuer / Sozialversicherung

Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie so vereinbart werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten entspricht die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung nicht dem, was zwischen fremden Personen üblich ist. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Praxis-Beispiel:
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der 1 %-Methode ermittelte, rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Auch der BFH geht von einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus, die zwischen Fremden unüblich ist. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl bei den wesentlichen Vereinbarungen als auch bei der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Der BFH hält es für ausgeschlossen, dass eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber vereinbart würde. Ein fremder Arbeitgeber wird in der Regel nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sich für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Für den BFH spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.

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