Firmenwagen: Kosten für eine Garage

Einkommensteuer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf, muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, der auf die private Nutzung entfällt, als Arbeitslohn erfassen. Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt bzw. übernimmt, mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. 

Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass nur solche Kosten den geldwerten Vorteil mindern können, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat ihm einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe von insgesamt 1.475,93 € geltend. Er ist der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
 

Das Finanzgericht stellt darauf ab, dass bei der Bemessung des geldwerten Vorteils nur die nutzungsabhängigen Kosten einzubeziehen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen und bei der Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung. Das Finanzgericht hat deshalb entschieden, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gilt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich sind.

Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Aufwendungen für die eigene Garage, in der sie das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug untergestellt hat. Insbesondere ist der ihm zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern. Der geldwerte Vorteil ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern.

Hinweis: Falls der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet hat, den Firmenwagen in einer Garage unterzustellen, sieht die Beurteilung anders aus. Trägt der Arbeitgeber die Kosten hierfür nicht, mindern die Kosten, die der Arbeitnehmer übernehmen muss, den geldwerten Vorteil.

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