Gesetzentwurf: Erhöhung Kindergeld 2019

Einkommensteuer

Das Bundesfinanzministerium hat am 8.6.2018 den Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) veröffentlicht. Dieser Gesetzentwurf soll am 27.6.2018 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Die wesentliche Maßnahme besteht in der Erhöhung des Kindergeldes und der steuerlichen Kinderfreibeträge, die alternativ zum Kindergeld in Anspruch genommen werden können. Die Erhöhung des Kindergeldes erfolgt für Zeiträume nach dem 30.6. 2019 (also ab dem 1.7.2019). Wegen der Erhöhung des Kindergeldes zur Mitte des Jahres 2019 erfolgt die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge in zwei Stufen, um denselben Effekt wie beim Kindergeld zu erzielen. Die Kindergelderhöhung erfolgt ab dem 1.7.2019 für

  • das 1. und 2. Kind
    von 194 € auf 204 €
  • das 3. Kind
    von 200 € auf 210 €
  • für jedes weitere Kind
    von 225 € auf 235 €

Weil das Kindergeld erst ab dem 1.7.2019 erhöht wird, wird der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil von 2.394 € auf 2.490 € erhöht (für beide Elternteile insge-samt von 4.788 € auf 4.980 € pro Jahr). Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag, der nicht erhöht wird, beträgt der Freibetrag 2019 insgesamt 7.620 €). Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 € (insgesamt 192 €) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung von 60 € in 2019.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, damit er dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung entspricht. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil von 2.490 € auf 2.586 € (für beide Elternteile auf insgesamt 5.172 €) erhöht. Zusammen mit dem Betreuungsfreibetrag, der unverändert bleibt, beträgt der Freibetrag 2019 insgesamt 7.812 €).

Der tarifliche Grundfreibetrag soll in 2019 von 9.000 auf 9.168 € steigen und ab 2020 dann auf 9.408 €. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung wird ebenfalls in 2019 auf 9.168 € und ab 2020 auf 9.408 € erhöht. Hinzu kommt eine Entlastung mittlerer und unterer Einkommen bei der "kalten Progression".

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