Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

Gewinnermittlung

Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2020 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten Branchen und für artverwandte Branchen.

Gewerbezweig 7% 19% Gesamt
Bäckerei 1.218€ 406€ 1.624€
Fleischerei 891€ 865€ 1.756€

Gast- und Speisewirtschaft

a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

 

1.126€

1.689€

 

1.087€

1.768€ 

 

2.213€

3.457€

Getränkeeinzelhandel 105€ 302€   407€
Café und Konditorei  1.179€  642€  1.821€
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)  590€ 79€  669€
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel  1.140€ 681€ 1.821€
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 275€ 236€  511€

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