Staffeltarif bei der Erbschaftsteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. Werden Vorerwerbe einbezogen, können Nachteile entstehen, die durch den gesetzlich vorgeschriebenen Härteausgleich kompensiert werden. Damit werden Nachteile, die durch Progressionssprünge entstehen können, abschließend geregelt.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erhielt im Wege der Schenkung am 13.7.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 %, der sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt.

Der Steuerpflichtige beantragte die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11 % zur Anwendung kommen solle. Dies entspreche der Berechnung, wie sie der BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen anwendet habe. Nach seiner Berechnung ergebe sich dann eine Schenkungsteuer von 24.148 €.

Das ErbStG lässt eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht zu. Die Erwägungen des BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen sind auf den Tarif des ErbStG nicht anwendbar. Wäre die Berechnungsweise des Steuerpflichtigen zutreffend, würde die Härteregelung im ErbStG leerlaufen. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes, mit der eine weitere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde, kann jedenfalls keine zutreffende Auslegung des Gesetzes sein.

Der BFH hält den gesetzlich vorgesehenen Tarif in Verbindung mit dem Härteausgleich für verfassungsgemäß. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der Begrenzung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % um einen Steuersatz handelt, der nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs anzuwenden ist. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die im ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen.

Zurück