Verpflegungspauschale: Erhöhung ab dem 1.1.2020
Gewinnermittlung
Die Verpflegungspauschalen bei Dienst- und Geschäftsreisen werden ab 2020 erhöht. Es können
- 28 € pro Tag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden angesetzt werden (bisher 24 €),
- 14 € (bisher 12 €) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, wenn es sich um eine mehrtägige Dienst- und Geschäftsreise handelt und
- 14 € (bisher 12 €) bei einer eintägigen Dienst- und Geschäftsreise, wenn die Abwesenheit mehr als 8 und weniger als 24 Stunden beträgt.
Außerdem wird eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Damit werden notwendige Mehraufwendungen bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung abgegolten.
Aufwendungen, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können ab 2020 pauschal mit 8 € pro Tag angesetzt werden. Voraussetzung für diese Übernachtungspauschale ist, dass dem Berufskraftfahrer eine Verpflegungspauschale zusteht. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als 8 € pro Tag, können stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, berücksichtigt werden.