Wann Baukosten nicht besteuert werden
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist in den vergangenen Jahren von dem ursprünglichen Steuersatz von einheitlich 2% immer wieder erhöht worden und liegt derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%. Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, zahlt die Grunderwerbsteuer für den gesamten Kaufpreis.
Wer allerdings ein unbebautes Grundstück erwirbt und darauf in eigener Regie ein Gebäude errichtet, zahlt in der Regel nur die Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Der Käufer zahlt also erheblich weniger Grunderwerbsteuer, wenn nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück die Bemessungsrundlage ist und die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes nicht einbezogen werden.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger erwarb von einer GmbH ein Grundstück, das mit dem Rohbau eines Einfamilienhauses und einer Garage bebaut war. Unbestritten war, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen sollte der Kläger in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Dennoch setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur für den Kaufpreis fest, sondern zusätzlich auch für die Kosten des weiteren Ausbaus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sämtliche Beträge einzubeziehen seien, weil das wirtschaftlich gewollte Ergebnis der Erwerb eines bezugsfertigen Hauses gewesen sei. Dem widersprach der BFH.
Grundsätzlich gilt, dass beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, die Grunderwerbsteuer nur für den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks zu zahlen ist. Ausnahme: Es fällt Grunderwerbsteuer auch für die anschließende Errichtung eines Gebäudes an, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in einem bebauten Zustand erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau des Hauses beauftragt. Das heißt, diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen.
Somit stellt sich die Frage, ob mit dem Verkäufer Vereinbarungen über die Fertigstellung des Rohbaus getroffen worden sind. Davon hängt ab, ob die Kosten des weiteren Ausbaus einzubeziehen sind. Hierbei kommt es darauf an, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags
- mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
- aufgrund von Vereinbarungen zusammenarbeiteten oder
- durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und
- die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. Führt der Käufer den Neubau bzw. weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch, unterliegt nur der Kaufpreis für das Grundstück (ggf. mit dem Rohbau) der Grunderwerbsteuer.
Praxis-Tipp
Wer ein unbebautes Grundstück (bzw. ein Grundstück mit Rohbau) erwirbt, sollte über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Hauses einen getrennten (bzw. getrennte Verträge) mit Unternehmen abschließen, die völlig unabhängig vom Veräußerer sind. Wer das beachtet, zahlt erheblich weniger Grunderwerbsteuer. Bei einem Kaufpreis von 100.000 € für ein unbebautes Grundstück fallen bei einem Steuersatz von 6,5% „nur“ 6.500 € Grunderwerbsteuer an. Wenn die Kosten für die Errichtung eines Hauses von z. B. 300.000 € einbezogen werden, sind weitere 19.500 € zu zahlen.