Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren. Der BFH ist der Auffassung, dass diese gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist und legt diese Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vor.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute wurden für das Jahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte neben freiberuflichen Einkünften Kapitalerträge in Höhe von 2.092 € sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819 €. Die Ehefrau erzielte ebenfalls Kapitalerträge in Höhe von 1.289 €. Unter den Kapitalerträgen der Eheleute befanden sich keine Aktienveräußerungsgewinne. Sämtliche Kapitalerträge hatten der Kapitalertragsteuer unterlegen. Das Finanzamt behandelte die Verluste aus der Veräußerung von Aktien gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG als nicht ausgleichsfähig. Im Rahmen eines Einspruchs beantragten die Eheleute, die von ihnen erzielten Kapitalerträge mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen. Einspruch und Klage wurden als unbegründet zurückgewiesen.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG behandelt Steuerpflichtige unterschiedlich, abhängig davon, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es aus der Sicht des BFH an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund. Förderungs- oder Lenkungszwecke können hier als Grundlage für eine sachliche Rechtfertigung nicht in Betracht kommen.
Zwar kann aus der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit verhindert werden sollten. Das könnte grundsätzlich ein legitimer Grund für eine Durchbrechung des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes rechtfertigen, wonach Verluste eines Veranlagungszeitraums mit anderen vom Steuerpflichtigen erzielten positiven Einkünften nicht ausgeglichen werden können. Aber! Aufgrund der generellen Einbeziehung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien in die Steuerbarkeit unabhängig von einer Mindesthaltedauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung vom Gesetzgeber hinreichend auf diesen Zweck abgestimmt worden ist. Denn die Einschränkung der Verlustverrechnung betrifft sämtliche Fälle der Entstehung von Verlusten aus Aktienveräußerungen und damit auch Verluste aus der Veräußerung von langfristigen (nicht-spekulativen) Aktienanlagen.
Die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG ist, um Spekulationen auf Kosten der Allgemeinheit zu verhindern, zu eng gefasst. Nicht in die Verlustverrechnungsbeschränkung einbezogen sind nämlich solche Kapitalanlagen, die deutlich höhere Gewinnchancen und Verlustrisiken als Aktien beinhalten und sich deshalb besser für Spekulationszwecke eignen.
Fazit: Es wird einige Zeit vergehen, bis das BVerfG hierüber entscheidet. In der Zwischenzeit sollte gegen Steuerbescheide, die eine Verlustverrechnung nicht zulassen, Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Finanzverwaltung den Steuerbescheid insoweit mit einem Vorläufigkeitsvermerk versieht.
Die Überbrückungshilfen werden bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert. Die bisherigen Förderbedingungen werden beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie (ebenfalls bis zum 30.9.2021), sodass Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können (Neustarthilfe Plus).
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. €.
Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. € und zwar 12 Mio. € aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. € aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. € geltend machen.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personal-kosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60%. Im August beträgt der Zuschuss noch 40% und im September 20%. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die Neustarthilfe für Soloselbständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbständige somit bis zu 12.000 € bekommen.
Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Mai 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2021 12.07.2021
Zusammenfassende Meldung
25.06.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2021
Für den Monat Juni 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.07.2021 10.08.2021
Sozialversicherung
28.06.2021
Zusammenfassende Meldung
26.07.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
12.07.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht. Wichtig: Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Die Frist für Änderungsanträge wurde vom 31.5.2021 bis einschließlich 30.6.2021 verlängert.
Berechtigte: Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:
mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten
oder
mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Berechtigt sind Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und dauerhaft am Markt tätig sind. Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet.
Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Umfang der Förderung: Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch
Die Förderung betrug maximal 50.000 € pro Monat. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften der EU. Mit der Überbrückungshilfe II wurden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich gefördert. Außerdem wurde eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten erstattet.
Praxis-Beispiel (Überbrückungshilfe II für ein Hotel): Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70%. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden - pro Monat etwa 10.000 €. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90% dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 € pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.
Der Kläger hatte in seiner Revision für das Jahr 2008 geltend gemacht, dass seine seit dem Jahr 2007 laufende Rente doppelt besteuert werde. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen, weil sich angesichts des recht hohen Rentenfreibetrags von 46% der Rentenbezüge des Klägers keine doppelte Besteuerung ergab. Der BFH hat in diesem Zusammenhang erstmals dargelegt, welche Faktoren (Berechnungsparameter) zu berücksichtigen sind, um feststellen zu können, ob Renten doppelt besteuert werden. In diesem Zusammenhang geht der BFH auf die Vorgaben des BVerfG ein, die zu einer Umstellung der Rentenbesteuerung ab 2005 geführt haben.
Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil (dem sog. „Ertragsanteil“) der Einkommensteuer. Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, regelmäßig keine Einkommensteuer. Pensionäre (ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen) mussten ihre Altersbezüge voll versteuern. Das BVerfG hat hierin eine erfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet (Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99). Die Besteuerung wurde daraufhin neu geregelt, sodass seit dem 1.1.2005 nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig sind. Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgeaufwendungen (insbesondere ihre Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abziehen. Diese Umstellung führt im Ergebnis zu einer nachgelagerten Besteuerung.
Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war nicht möglich, weil die Rentner ihre Beiträge, die sie bis 2004 geleistet hatten, nicht in vollem Umfang einkommensteuerlich geltend machen konnten. Eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen unmöglich. Er hat daher sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen. Die Vorgabe des BVerfG hinsichtlich der Übergangsregelungen lautete wie folgt: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“
Mit der Systemumstellung werden die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50%. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19% der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern. Für die Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zunächst nur 60% der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92%. Ab dem Jahr 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sein.
Wichtig! Der BFH hat für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind. Andere Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen wollte, müssen nach Auffassung des BFH unberücksichtigt bleiben. Sie dienen anderen Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit muss insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt bleiben.
Fazit: Nach den Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein werden. Grund dafür ist, dass mit jedem Jahr der Rentenfreibetrag für jeden neuen Rentnerjahrgang kleiner wird, weil der Rentenfreibetrag immer weiter abgeschmolzen wird. Der Rentenfreibetrag wird daher künftig in vielen Fällen rechnerisch nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Fazit: Das Urteil des BFH macht eine Nachregelung der Rentenbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge im Rahmen der Übergangsregelungen erforderlich. Da Einzelberechnungen weder zweckmäßig noch praktikabel sind, sind Gesetzesänderungen erforderlich.
Bei kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Vereinfachungsregelung dient dazu, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.
Es handelt sich um kleine Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Leistung bis zu 10 kW beträgt und wenn diese auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist dabei unbeachtlich. Das gilt auch für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Wichtig! Stellt der Steuerpflichtige einen entsprechenden schriftlichen Antrag, ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Photovoltaikanlage bzw. das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt dann eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen.
Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW der Umsatzsteuer unterliegen. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig geprüft werden.