Steuernews

Elektrofahrzeuge: Neue Sonderabschreibung

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann entweder mithilfe

  • der pauschalen 1%-Regelung oder
  • eines Fahrtenbuchs 

ermittelt werden. Bei der Ermittlung der privaten Nutzung mithilfe eines Fahrtenbuchs werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, die anteilmäßig auf die Privatfahrten entfallen. Allerdings werden die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel berücksichtigt. 

Aber bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden - wie bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor - die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete in voller Höhe erfasst. Führt der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze aus, erhöht die private Nutzung nicht nur den Gewinn, sondern auch die Belastung mit Umsatzsteuer. Bei einem Fahrtenbuch sind die Kfz-Kosten im Verhältnis der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen jedoch nur die anteiligen Kosten für Privatfahrten, bei denen zuvor ein Vorsteuerabzug beansprucht werden konnte.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden bzw. werden, sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten.

Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 und vor 1.1.2029 angeschafft wurden, kann eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Anschaffung 75% beträgt. Das heißt, dass die Sonderabschreibung für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Anschaffung erst im Laufe eines Jahres erfolgt (= keine Anwendung der „pro-rata-temporis“ Regelung).

Praxis-Beispiel (Fahrtenbuch-Regelung bei Kauf eines Elektrofahrzeugs mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025) 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten, wobei der Umfang der Privatfahrten im Jahr 2025 laut Fahrtenbuch 30% und die betriebliche Nutzung 70% beträgt.

Da es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 100.000 € nicht übersteigt, ist bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nur mit einem Viertel anzusetzen. Die Anschaffungskosten betragen 88.000 €, sodass die Abschreibung in 2025 (88.000 € x 75 % =) 66.000 € beträgt. Auf die private Nutzung entfallen 30% = 19.800 €. Davon werden bei der Ermittlung der Privatnutzung nur ¼ = 4.950 € erfasst.
Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. Bei 6 Monaten ergibt sich somit ein Betrag von 220 € x 6 = 1.320 €.

Fazit: Aufgrund der hohen Sonderanschreibung (insbesondere im Jahr der Anschaffung) ist die 1%-Regelung in der Regel günstiger als die Fahrtenbuchmethode.

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Grundsteuer: Beurteilung des Bodenwerts

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Ermittlung eines Bodenwerts nicht von der Einordnung einer Grundstücksfläche als "besondere" Fläche der Land- und Forstwirtschaft abweichen darf.

Praxis Beispiel:
Strittig war die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks für die Grundsteuer im Außenbereich. Das Finanzamt hatte den Bodenrichtwert für baureifes Land (90 €/qm) angesetzt, obwohl das Grundstück im Regional- und Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Die Kläger forderten die Anwendung des niedrigeren Bodenrichtwerts für landwirtschaftliche Nutzung (5,50 €/qm). Das Finanzamt argumentierte, die Nutzung als Garten spreche gegen die landwirtschaftliche Einstufung und leitete daher einen abweichenden Wert (rund 12 €/qm) gemäß § 247 BewG ab.

Das Finanzgericht stellt klar, dass der vorhandene Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung auch für die Finanzverwaltung bindend ist, solange keine Bauerwartung besteht. Entscheidend ist die objektive Nutzbarkeit der Fläche, nicht deren tatsächliche Nutzung. Das Grundstück wurde daher als "besondere Fläche der Landwirtschaft" mit einem anzuwendenden Wert von 5,50 €/qm eingestuft.

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Elektrofahrzeuge: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 €

Der Investitions-Booster der Bundesregierung ist verabschiedet. Es ergeben sich folgende Änderungen:

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100% betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 €, die nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden bzw. werden ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25%-Regelung).

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Somit weichen die Bemessungsgrundlagen bei Elektrofahrzeugen davon ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung, die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. 

Praxis-Beispiel (1%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 100.000 € bei Anschaffungen nach dem 30.6.2025): 
Ein Unternehmer erwirbt am 10.7.2025 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 88.000 €. Die betriebliche Nutzung beträgt 70%. Für die private Nutzung wird bei der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 €) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung beträgt somit 22.000 € x 1% = 220 € pro Monat. 

Die Umsatzsteuer ist dann wie folgt mit 19% zu berechnen: 
Bruttolistenpreis = 88.000 € : 4 = 22.000 € × 1% = 220,00 €
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 88.000 € × 1% = 880,00 €. Davon werden bei Unternehmern pauschal 20% als Aufwendungen behandelt, für die keine Umsatzsteuer angefallen sind, sodass von den 880 € nur 80% = 704 € der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Umsatzsteuer beträgt somit 704 € x 19% = 133,76 € (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 220 € = 41,80 €)

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Jetzt verabschiedet: Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter

Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 11.7.2025 zugestimmt hat, tritt das Gesetz und damit auch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) in Kraft. In der Regel werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung).

Die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) gilt steuerlich nunmehr

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, und zwar
  • in Höhe des 3-fachen der linearen Abschreibung
  • bis maximal 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 3-fachen (maximal 30%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Diese Abschreibung fällt somit am Anfang deutlich höher aus als die lineare Abschreibung.

Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Unterjährige Anschaffung: Erfolgt die Anschaffung unterjährig, gilt für die Bemessung der Abschreibung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung der allgemeine Grundsatz der zeitanteiligen Inanspruchnahme der Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Danach ist die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat zu vermindern, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat am 5.7.2025 eine Maschine zu Anschaffungskosten von 100.000 € mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren angeschafft. Die GmbH kann für die Maschine die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich ein linearer Abschreibungssatz von 17% und ein Abschreibungssatz für die degressive Abschreibung von 30%. Damit bestimmt die Höchstgrenze von 30% den degressiven Abschreibungssatz.

Da die GmbH bisher keine vergleichbaren Maschinen genutzt hat und der tatsächliche Verlauf der Wertminderung einem degressiven Wertminderungsverlauf entspricht, wendet die GmbH auch in der Handelsbilanz die degressive Abschreibung mit einem Abschreibungssatz von 30% an. Sowohl für die Steuer- als auch die Handelsbilanz plant die GmbH den Übergang auf die lineare Abschreibung, sobald der lineare Jahresabschreibungsbetrag den degressiven Jahresabschreibungsbetrag übersteigt. 

Zur Berechnung des korrekten Jahresabschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr geht die GmbH in 3 Schritten vor:

  1. Ermittlung des Jahresabschreibungsbetrags für jedes Nutzungsjahr (6 Jahre) und des daraus abgeleiteten monatlichen Abschreibungsbetrags.
  2. Ermittlung des Abschreibungsbetrags je Wirtschaftsjahr.
  3. Aufstellung des Abschreibungsplans.

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Geschenke: Steuerpflichtige Einnahmen beim Empfänger

Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug ist zu klären, ob ein Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schenker die Zuwendungen pauschal versteuern. Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen daher nicht pauschal versteuert werden.

Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Empfänger des Geschenks ist ein Unternehmer, der das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
    Konsequenz: Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Er muss das Geschenk als Betriebseinnahme erfassen, wenn der Schenker die Zuwendung nicht pauschal gem. § 37b EStG versteuert.
  • Empfänger des Geschenks ist ein Arbeitnehmer, der für ein Unternehmen tätig ist, das in einer geschäftlichen Verbindung zum Unternehmen des Schenkers steht.
    Konsequenz: Der Empfänger ist kein Arbeitnehmer im Betrieb des schenkenden Unternehmers/ Unternehmens. Es handelt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Unternehmen beschäftigt ist. Das Geschenk ist personengebunden und kann somit nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden.

Zuwendungen eines Dritten an den Arbeitnehmer führen nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch die Bezüge, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung von einem Dritten gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihnen einen Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.

Das bedeutet, dass das Geschenk nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist, wenn es sich nicht um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handelt. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet aus, weil ein derartiger Zusammenhang allein durch ein Geschenk nicht entsteht. Somit erfolgt keine Besteuerung beim Empfänger, sodass auch eine pauschale Besteuerung gem. § 37b EStG ausscheidet.

Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer für Geschenke
Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot, wenn das Geschenk selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 50 € übersteigt. Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Übernahme von seiner Einkommensteuerschuld befreit. In dieser Befreiung liegt ein vermögenswerter Vorteil, den der Schenker dem Empfänger (zusätzlich zu dem pauschal besteuerten Geschenk) verschafft. Mit der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts nimmt der Schenker mithin eine (weitere) Zuwendung an den Empfänger vor. Geschenk und Steuer sind derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssen. Geschenke dienen dazu,

  • das Ansehen des Schenkers zu stärken,
  • eine Geschäftsbeziehung zu pflegen oder
  • neue Kunden zu werben.

Diese Zwecke würden nach Ansicht des BFH vereitelt, hätte der Empfänger Mittel aufzubringen, um seine aus dem Geschenk erwachsende Steuerschuld zu tilgen. Die Steuer wird folglich übernommen, um das Ziel des Geschenks erreichen zu können. Deshalb ist es gerechtfertigt, Geschenk und "Steuergeschenk" gleich zu behandeln. Aber: Hiervon abweichend hält die Finanzverwaltung weiter an ihrer Auffassung fest, dass die Pauschalsteuer zwar in den Fällen der Überschreitung der Geschenke-Wertgrenze von 50 € nicht abzugsfähig ist. Für die Prüfung der Abzugsfähigkeit von Geschenken ist jedoch gemäß Finanzverwaltung allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen (ohne Einbezug der Pauschalsteuer).

Fazit: Bei der Prüfung, ob die Wertgrenze überschritten wird, werden die Zuwendungen zusammengefasst. Ergibt sich für das Geschenk die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen wegen Überschreitung der Wertgrenze, ist auch die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer nicht abzugsfähig.

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Kein Informationsanspruch zur Richtsatzsammlung

Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informations­freiheits­gesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatz­sammlung zugrunde liegen. Die amtliche Richtsatz­sammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebs­prüfern der Finanzämter für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

Praxis-Beispiel:
Ein Antragsteller begehrte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nähere Informationen über das Zustandekommen der steuerlichen Richtsatzsammlung. Er wollte unter anderem vom zuständigen Finanzministerium wissen, wie viele Betriebe einer Außenprüfung unterzogen worden seien, um die Prüfungsdaten als Grundlage für die Richtsatzsammlung zu verwenden, und nach welchen Gesichtspunkten diese Betriebe ausgewählt werden. Zudem bat er um die Überlassung der jeweiligen Prüfungsauswertungen.

Das beklagte Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Antragsteller daraufhin Auskünfte in Form allgemeiner Ausführungen zur Entstehung, Bekanntgabe und Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung. Weitere Informationen wurden wegen der Vertraulichkeit der Beratungen der für die Erstellung der Richtsatzsammlungen zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe nicht erteilt.

Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen verneint. § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanzverwaltungsgesetzes ordnet als spezialgesetzliche Regelung an, dass hinsichtlich des Zustandekommens von BMF-Schreiben und damit auch der Richtsatzsammlung Vertraulichkeit zu wahren ist. Denn die Sitzungen der für die Ermittlung der Richtsätze zuständigen Gremien erforderten einen allein an der Sache orientierten freien und vertrauensvollen Austausch von Argumenten und eine unbeeinflusste Abstimmung. Die Sitzungsinhalte und zugehörigen Unterlagen (zum Beispiel Protokolle, Entwürfe) seien daher grundsätzlich vertraulich und nicht zur Weitergabe an Empfänger außerhalb der Finanzverwaltung bestimmt. Damit ist ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern ausgeschlossen.

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