Steuernews

E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt

Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ausnahme: Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen. 

Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von Übergangsregelungen stufenweise eingeführt worden. Wichtig: Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2026) den Grenzwert von 800.000 € überschritten hat.

Konsequenz: Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.

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Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Beginn und Ende der Kassenpflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € im Kalenderjahr betrug.

Anforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zukünftig den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

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Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

 

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn zu verstehen. Eine Korrektur des Steuerbilanzgewinns um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) findet deshalb nicht statt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Dieser Betrag sei bei der Gewinngrenze in Höhe von 200.000 €, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden darf, zugrunde zu legen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten seien. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines neuen Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH hat entschieden, dass der Betrag als Gewinn anzunehmen sei, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen zugrunde zu legen sei. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gewinngrenze sei daher nicht überschritten und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag von 120.000 € könne berücksichtig werden.

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist außerdem, um die nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

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Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Es ist unschädlich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Maßgebend ist, dass die Anmietung ausschließlich zur Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend, weil er allein dieses außerhäusliche Arbeitszimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstandete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung die ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer durch einen der Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgte und die Eheleute vereinbart haben, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus von Interesse sein kann.

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Geplante Einführung einer Frühstartrente ab 2027

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2027 für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat 10 € in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern. Ebenfalls sollen langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten ermöglicht werden sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig gestärkt werden. Zudem sollte ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht werden.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sehen wie folgt aus:

  • Für jedes Kind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem ersten Wohnsitz im Inland werden aus dem Bundeshaushalt 10 € pro Monat in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt, der für das anspruchsberechtigte Kind bei einem privaten Anbieter eröffnet worden ist. Die Frühstartrente startet zum 1.1.2027 mit den Geburtsjahrgängen 2020 und 2021. Für den Geburtsjahrgang 2020 wird die Frühstartrente für das Jahr 2026 rückwirkend gewährt.
  • Zudem können Zuzahlungen in den individuellen Vertrag geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 € in jedem Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrentenförderung wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag "Altersvorsorge" (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen dieses Standardprodukt anbieten und für diese Verträge gilt zusätzlich in der Ansparphase eine Begrenzung der Effektivkosten in Höhe von 1%.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Volljährigkeit kann das Startkapital aber auch auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. So wird ein nahtloser Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ermöglicht.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird. Dies bedingt die Errichtung eines Sondervermögens.
  • Die kollektive Kapitalanlage startet zeitversetzt im Folgejahr der Vollendung des 7. Lebensjahres eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, um Eltern ausreichend Zeit einzuräumen, einen individuellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die kollektive Anlage erfolgt global diversifiziert, vor allem in Aktien beziehungsweise Aktienfonds.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind von den Anbietern individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.
  • Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen.

Fazit: Vom Staat begünstigt sollen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren werden. Für diese sollen 10 € pro Monat (= 120 € pro Jahr) in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag-Altersvorsorge eingezahlt werden, wenn der Vertrag auf den Namen des Kindes lautet und der Vertrag bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen wird. Zu beachten ist, dass Zuzahlungen z. B. durch Eltern oder andere Verwandte nur bis 6.840 € möglich sein sollen. Die Beträge können nicht auf ein schon bestehendes, im Namen des Kindes eröffnetes Depot eingezahlt werden.

Wichtig! Damit ein anspruchsberechtigtes Kind die Frühstartrente erhält, muss ein auf den Namen des Kindes lautender individueller, kapitalgedeckter und privatwirtschaftlich organisierter Standarddepot-Vertrag „Altersvorsorge“ bei einem Anbieter eröffnet werden, der zertifiziert ist. Nach Abschluss eines entsprechenden Vertrags wird die Förderung automatisch über den Anbieter des Standarddepot-Vertrags beantragt.

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Geplant ab 2027: Digitale Zahlungsmöglichkeit verpflichtend

Nach den Plänen des Bundesfinanzministers sollen künftig (voraussichtlich ab 2027) alle Unternehmen, also auch kleine Geschäfte und Restaurants zusätzlich zum Bargeld auch die digitale Zahlung mit Karte oder Handy akzeptieren müssen. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll die Entscheidung des Inhabers sein. Hinweisschilder mit der Aussage, dass nur Barzahlungen möglich sind, sollen dann aber nicht mehr zulässig sein.

Warum Kartenzahlung derzeit gerade von kleineren Geschäften ausgeschlossen werden, liegt häufig an den damit verbundenen Kosten. Geschäfte müssen sich dafür Lesegeräte anschaffen und zusätzliche Transaktionsgebühren zahlen. Nach einer Analyse der Bundesbank aus dem Jahr 2025 ist es am günstigsten, wenn die Kunden mit Scheinen und Münzen zahlen oder die Girocard nutzen. Internationale Debitkarten (Visa/Mastercard) und Kreditkarten verursachen deutlich höhere Kosten.

Neben der Cash-only-Variante gibt es zurzeit aber auch immer mehr Cafés und Supermärkte, bei denen nicht bar gezahlt werden kann. Das ist möglich, wenn Händler und Kunde es vorher vereinbaren, z. B. indem vor dem Kauf darauf hingewiesen wird, dass nur die digitale bzw. Kartenzahlung akzeptiert wird.

Wahlfreiheit geplant: Der Kunde soll entscheiden können, ob er bar oder digital mit Karte, Mobiltelefon oder mit der Uhr bezahlt. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD umgesetzt.

Die Pflicht soll für Handel, Gastronomie und den gesamten Dienstleistungssektor gelten. Welches digitale Bezahlverfahren angeboten wird, soll Sache des Inhabers sein. Erlaubt würden die "am Markt verfügbaren und gebräuchlichen" digitalen Bezahlverfahren. Mindestens aber müsse ein europäisches Verfahren akzeptiert werden. Umsatzgrenzen oder Zusatzkosten soll es nicht geben. Man soll also den Kaffee oder den Schokoriegel genauso bargeldlos bezahlen können, wie einen größeren Einkauf. Bezahlen mit Bargeld soll auch weiterhin möglich sein, es gehe nur darum „zusätzliche Optionen“ zu schaffen.

Ausnahmen von der Pflicht soll es nur bei nichtkommerziellen Organisationen wie Amateur-Sportvereinen und Wohltätigkeitsverbänden geben. Diese sollen auch weiter die Möglichkeit haben, nur mit Bargeld zu arbeiten, wie z. B. bei Dorffesten, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.

Fazit: Die anderen Ministerien sollen nunmehr zu den Planungen  des Finanzministers Stellung nehmen. Bis ein endgültiger Gesetzentwurf vorliegt, kann es noch Änderungen geben. Was tatsächlich kommt, ist also noch offen. Ziel des BMF ist, dass der Entwurf noch in diesem Jahr im Kabinett beschlossen und dann 2027 umgesetzt wird. Hintergrund dieser Planung ist auch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und anderer Finanzkriminalität, da digitale Zahlungen immer dokumentiert werden.

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