Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für
ein Frühstück
2,37 €
ein Mittagessen
4,57 €
ein Abendessen
4,57 €
die volle Verpflegung
11,50 €
Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden. Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jeweiligen Sachbezugswert angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.
Minijobber und geringfügig Beschäftigte Überlässt der Unternehmer seinen Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, muss er besonders bei seinen Minijobbern vorsichtig sein, damit die Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt beschäftigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 550 €. Wenn sie ein kostenloses Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbezugswert für das Abendessen). Die 603 €-Grenze wird daher monatlich um 84 € überschritten.
Die Anwendung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbilligter Kost müssen immer mindestens die Sachbezugswerte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einen anderen Wert festlegt.
Hinweis: Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkürlich von vergünstigten Mahlzeiten ausgeschlossen werden dürfen, nur um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Bei einer abweichenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.
Praxis-Beispiel: Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.
Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.
Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006: Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:
Gesamtpreis (brutto) 120,00 € x 2 =
240,00 €
15% Business-Package
- 36,00 €
Preis für Übernachtung und Frühstück, ohne Getränke
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)
Der Pauschalpreis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:
Bezeichnung
Bruttobetrag
Nettobetrag
Vorsteuer
Übernachtung
200,08 €
186,99 €
13,09 €
Frühstück (Speisen)
3,92 €
3,66 €
0,26 €
Frühstück (Getränke)
1,68 €
1,41 €
0,27 €
Nebenkosten
34,32 €
20,84 €
5,48 €
Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage festgesetzt, nach der das Statistische Bundesamt die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermitteltet. Diese beruhen auf Erfahrungswerte und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages insgesamt. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gewerbezweig
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.671 €
214 €
1.885 €
Fleischerei
1.487 €
567 €
2.054 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.824 € 3.173 €
629 € 828 €
2.453 € 4.001 €
Getränkeeinzelhandel
123 €
276 €
399 €
Café und Konditorei
1.610 €
598 €
2.208 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
721 €
0 €
721 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
1.395 €
368 €
1.763 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für
ein Frühstück
2,37 €
ein Mittagessen
4,57 €
ein Abendessen
4,57 €
die volle Verpflegung
11,50 €
Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden. Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jeweiligen Sachbezugswert angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.
Minijobber und geringfügig Beschäftigte Überlässt der Unternehmer seinen Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, muss er besonders bei seinen Minijobbern vorsichtig sein, damit die Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt beschäftigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 550 €. Wenn sie regelmäßig kostenlose Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbezugswert für die Abendessen). Die 603 €-Grenze wird daher monatlich um 84 € überschritten.
Die Anwendung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbilligter Kost müssen immer mindestens die Sachbezugswerte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einen anderen Wert festlegt.
Hinweis: Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkürlich von vergünstigten Mahlzeiten ausgeschlossen werden dürfen, nur um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Bei einer abweichenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Dezember 2025:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.01.2026 10.02.2026
Zusammenfassende Meldung
26.01.2026
Sozialversicherung
29.12.2025
Lohnsteuer-Anmeldung
12.01.2026
Für den Monat Januar 2026:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2026 10.03.2026
Zusammenfassende Meldung
25.02.2026
Sozialversicherung
28.01.2026
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q4 2025
10.12.2025
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.