Steuernews

Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwangsweise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) im häuslichen Bereich arbeiten muss oder versucht, durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.

Praxis-Beispiel:
Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona Pandemie) arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.

Der BFH folgte dem nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Er stellte darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung gehören daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.

Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.

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Schuldzinsenabzug bei Vermietungsobjekt: Schenkung

Überträgt der Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts einen Miteigentumsanteil unentgeltlich ohne die anteiligen Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung stammen, sind die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Mit notariellem Vertrag übertrug die Mutter einen 2/5-Miteigentumsanteil an dem fremdvermieteten Grundstück, das sich bis dahin in ihrem Alleineigentum befand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultieren, erfolgte nicht. Das Finanzamt berücksichtigte von den geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 59.855,01 € lediglich 35.913,01 € (= 3/5) als Sonderwerbungskosten der Vermietungseinkünfte der Klägerin (Mutter). Das Finanzgericht entschied, dass eine darüberhinausgehende steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen nicht möglich sei.

Die Feststellung des Finanzgerichts, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der Erzielung von Vermietungseinkünften gelöst wurde ist zutreffend.

Der Bundesfinanzhof stimmt dem Finanzgericht zu, weil die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkweise erfolgt ist. Damit wurde insoweit der Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften beendet. Die Übertragung war unentgeltlich. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erfolgte weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme. Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Tätigkeit der Erzielung von Einkünften gelöst. Der Darlehensanteil dient somit der Finanzierung der Schenkung und ist daher nicht abziehbar.

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Kindergeld: Studienaufnahme an einer Fernuniversität

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Praxis-Beispiel:
Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.

Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.

Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.

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Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. den Geldeswert zugeflossen. Betriebsausgaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unterschiedlichen Zahlungsarten ankommt, zeigt die nachfolgende Übersicht: 

Art der Zahlung Abfluss/Zufluss
Barzahlung Zeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg)
Überweisung (Zahlung) Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen)
Online-Überweisung Sobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden)
Überweisung am Automaten in der Bank Sobald die Bank die Überweisung angenommen hat (Bestätigung kann i.d.R. am Automaten ausgedruckt werden)
Überweisung (Erhalt) Zufluss nicht am Tag der Wertstellung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrechnungsscheck (Zahlung) Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrechnungsscheck (Erhalt) Zufluss mit der Entgegennahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Bareinlösung)
Kreditkarte, EC-Karte Tag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
PayPal Zeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überweisung auf das Referenzkonto kommt es nicht an.

Zu- und Abflussprinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuerbelastung beeinflusst werden, z. B. indem Ausgaben vorgezogen und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert werden.

Es sind die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung zu beachten, wonach ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistung innerhalb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. 

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen. Ein Unternehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Leistung tatsächlich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

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Versicherungen: Abziehbare Betriebsausgaben

Prämien für Versicherungen, mit denen betriebliche Risiken abgedeckt werden, gehören zu den Betriebsausgaben. Sichern Versicherungen gleichzeitig betriebliche und private Risiken ab, müssen die Versicherungsprämien aufgeteilt werden. Soweit es sich um eine private Versicherung handelt bzw. um die Prämie, die auf das private Risiko entfällt, handelt es sich um Privatentnahmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat eine betriebliche Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Das bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft die Kosten für einen Rechtsstreit (Anwalt- und Gerichtskosten) nur dann übernimmt, wenn gegen das Unternehmen Forderungen (z. B. Schadenersatzforderungen) geltend gemacht werden. Der Unternehmer zahlt für die Rechtschutzversicherung einen Betrag von 595 € einschließlich Versicherungssteuer. In den Versicherungsprämien ist eine Versicherungssteuer von 19% enthalten. Es handelt sich hierbei nicht um die Umsatzsteuer, auch wenn der Prozentsatz übereinstimmt. Die 19%ige Versicherungssteuer kann deshalb auch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Behandlung einzelner Versicherungsarten
Bei jeder Versicherung muss zunächst festgestellt werden, ob ein betriebliches oder ein privates Risiko abgedeckt wird. Soweit beide Bereiche abgesichert sind, müssen die Prämien entsprechend dem jeweils versicherten Risiko aufgeteilt werden. Wie die Prämie aufzuteilen ist, erfährt man in der Regel von der Versicherungsgesellschaft.

Kfz-Versicherungen: Für Kfz-Versicherungen sehen die Kontenrahmen jeweils ein eigenes Konto vor, auf das die Versicherungen für Firmenwagen gebucht werden. 

Haftpflichtversicherungen: Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist, dass ein betriebliches Haftungsrisiko abgedeckt wird. Werden zusätzlich auch private Risiken abgedeckt, muss der Prämienanteil, der hierauf entfällt, als Privatentnahme behandeln werden, der den Gewinn nicht mindern darf.

Rechtschutzversicherungen: Nicht selten werden bei der Rechtschutzversicherung berufliche und private Risiken abgesichert. Es darf dann nur der Teil der Versicherungsprämie abgezogen werden, der auf die Absicherung betrieblicher Vorgänge entfällt. Prämien für den Kfz-Rechtschutz werden auf das Konto "Kfz-Versicherungen" gebucht.

Risikolebensversicherungen: Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können nur als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Beiträge zu einer Risikolebensversicherung sind selbst dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Risikolebensversicherung zur Sicherung betrieblicher Darlehen abgeschlossen wurde.

Unfallversicherungen: Private Unfallversicherungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Im Gegensatz dazu sind Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie auf den Betriebsinhaber entfallen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer beschäftigt Arbeitnehmer, für die er jährlich Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlt. Der Unternehmer ist selbst freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Die Zahlungen für die Arbeitnehmer sind daher als Lohnkosten einzustufen. Bei den Zahlungen des Unternehmers für sich selbst handelt es sich jedoch nicht um Lohnkosten, sondern um Beitragszahlungen für eine Versicherung. Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach § 6 SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Versicherungsfall sind die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Konsequenz: Prämienrückerstattungen gelten als Ertrag.

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Mutterschaftsgeld: Ansprüche von Minijobbern

Auch Minijobber haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld ersetzt den Verdienst, wenn wegen der Mutterschutzfristen vor und nach einer Geburt nicht gearbeitet werden darf. Die Mutterschutzfristen sind eine besondere Zeit in der Schwangerschaft und nach der Geburt, die gesetzlich festgelegt wurde, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Bei den Mutterschutzfristen gilt Folgendes:

  • 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr arbeiten – es sei denn, sie möchten dies ausdrücklich.
  • Nach der Geburt besteht ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

Die Schutzfristen werden (ausgehend vom voraussichtlichen Entbindungstermin) durch den Arbeitgeber berechnet. Während der Schutzfristen ruht die Beschäftigung, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen.

Um Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen zu erhalten, müssen Minijobber einen Antrag stellen:

  1. Sind Minijobber selbst gesetzlich krankenversichert (z. B. durch einen Hauptjob) erhalten sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Hier ist auch der Antrag auf Mutterschaftsgeld zu stellen.
  2. Familien- oder privatversicherte Minijobber können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Für die Antragstellung ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich. Diese wird in der Regel entweder von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellt. Das Mutterschaftsgeld wird für die gesamte Dauer des Mutterschutzes gezahlt (also 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt). Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auch diese Zeitdauer auf 12 Wochen nach der Geburt. 

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt davon ab, wie der Minijobber krankenversichert ist:

  • Wer selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, erhält Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse – maximal 13 € pro Kalendertag, also rund 390 € im Monat.
  • Ist der Minijobber familien- oder privatversichert, gibt es einmalig maximal 210 € Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Weitergehende Informationen und Berechnungsbeispiele sind auf der Website der Minijob-Zentrale zu finden.

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