Steuernews

Reverse-Charge-Verfahren: neuer Vordruck

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10% auf Bauleistungen entfallen. Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung und ersetzt nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger also Schuldner der Umsatzsteuer. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG als Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben

Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der solche Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das für seine Besteuerung zuständige Finanzamt ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Wichtig ist dabei, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

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Senkung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe 

Die Bundesregierung hat verkündet, dass die Energiesteuer bei Diesel und Benzin - befristet für zwei Monate - um jeweils circa 17 Cent brutto pro Liter gesenkt wird. Faktisch werden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin allerdings nur um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden. Da die Energiesteuer in den Benzinpreis einfließt, erhöht diese automatisch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Bei einer Senkung der Energiesteuer um 14,04 Cent reduziert sich damit die Umsatzsteuer (aufgerundet) um 2,67 Cent. Es handelt sich also defacto nicht um eine Energiesteuersenkung um jeweils circa 17 Cent je Liter.

Tatsache ist, dass die Energiesteuersätze für die Kraftstoffe (Diesel und Benzin) in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 sinken sollen. Auch für Kraftstoffe, die wie Diesel und Benzin versteuert werden (sogenannte gleichgestellte Äquivalente), sinken die Steuersätze. Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden also befristet für zwei Monate um 14,04 Cent pro Liter gesenkt. Durch die niedrigeren Energiesteuersätze reduziert sich auch der Anteil der Umsatzsteuer am Tankstellenpreis. Im Ergebnis summiert sich die Steuersenkung auf circa 17 Cent pro Liter. Fazit: Für Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, reduziert sich die endgültige Entlastung auf lediglich 14,04 Cent.

Begründung der Bundesregierung: Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird befristet gesenkt, weil die Kraftstoffpreise seit dem 28.2.2026 aufgrund der aktuellen Krise sprunghaft gestiegen sind. Daher soll ein Teil dieses Anstiegs und damit der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, durch eine Senkung der Energiesteuer für Diesel und Benzin abgefedert werden. Gleichwohl kann das Geschehen auf den Weltmärkten nicht vollständig oder dauerhaft durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden. Für die Zukunft gilt es daher umso mehr, die Abhängigkeiten von fossilen Kraftstoffen durch den Ausbau erneuerbarer Energien sowie den schnelleren Umstieg auf die E-Mobilität zu verringern.

Zeitpunkt der Senkung: Für die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Hierfür braucht es einen gewissen Vorlauf. Darüber hinaus soll die Senkung bürokratiearm und daher zu Beginn eines Kalendermonats erfolgen. Die Energiesteuer ist lediglich ein Preisbestandteil des Kraftstoffpreises. Es obliegt daher den Kraftstofflieferanten, die geringere Steuerbelastung an die Endkunden weiterzugeben.

Steuerbegünstigungen von Unternehmen im Energiesteuerrecht: Steuerbegünstigungen für Unternehmen im Energiesteuerrecht bleiben bestehen, soweit die europäischen Mindeststeuersätze dadurch eingehalten werden. Eine Anpassung der entsprechenden Antragsformulare erfolgt zeitnah.

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Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mietzinsen

Gehen Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Umlaufvermögen ein und scheidet dieses vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen aus, handelt es sich nicht um eine Gewinnminderung. Damit können die Zinsen nicht bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden.

Praxis-Beispiel:
Eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und veräußert, ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Gestritten wurde um die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von fremdem beweglichem und unbeweglichem Anlagevermögen. Hierbei handelte es sich um Wirtschaftsgüter in Form von Acker- und Grünflächen sowie einer Erntemaschine, die von der Klägerin gepachtet bzw. gemietet wurden. Die Klägerin rechnete zunächst selbst die Miet- und Pachtzinsen dem Gewinn bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzu. Die Bescheide über die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Betriebsprüfung änderte nichts an dieser Hinzurechnung. Die Vorbehalte wuden aufgehoben. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein.

In ihrem Einspruch wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zinsen dann nicht hinzuzurechnen sind, wenn sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind. Dies müsse auch dann gelten, wenn sie bereits im laufenden Wirtschaftsjahr aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind. Das Finanzamt ging weiterhin davon aus, dass eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, weil die Zinsen den Gewinn gemindert hätten. Es sei nicht erkennbar, dass sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingeflossen seien. Dies gelte sowohl für am Bilanzstichtag noch vorhandene als auch für bereits ausgeschiedene Güter.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Miet- und Pachtzinsen wurden nach Auffassung des Finanzgerichts nicht im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG "abgesetzt". Voraussetzung für eine Hinzurechnung von Zinsen sei deren Abzugsfähigkeit in Form von Betriebsausgaben. Diese liege nicht vor, wenn die Zinsen in den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufgegangen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden oder bereits ausgeschieden (verkauft) ist. Die Zinsen sind auch in die Güter eingeflossen, die am Bilanzstichtag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypothetischen Betrachtung wären sie auch in den Herstellungskosten enthalten gewesen, wenn das entsprechende Umlaufvermögen zum Ende des Wirtschaftsjahres noch vorhanden gewesen wäre.

Bei der Aktivierung von Wirtschaftsgütern sind die Herstellungskosten anzusetzen, auch wenn sie dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Der Herstellungsbegriff umfasst neben den Kosten für Material und Fertigung auch deren Gemeinkosten. Dazu zählen auch die Miet- und Pachtzinsen, die für Acker- und Grünflächen sowie den Einsatz von Erntemaschinen gezahlt werden. Das Finanzgericht stellt allein auf die Rechtslage ab. Ob der Steuerpflichtige korrekt bilanziert hat, spielt somit keine Rolle.

Fazit: Zu den Herstellungskosten gehören also auch gezahlte Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, die der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, und zwar grundsätzlich als Material- und Fertigungsgemeinkosten.

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Zollwertberechnung: Einbeziehung von Lizenzgebühren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ und bestätigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmen führte Waren ein, für die Lizenzgebühren anfielen. Diese Gebühren hatte das Unternehmen nicht in der angegebenen Zollwertberechnung aufgeführt. Die Zollbehörden stellten bei einer Prüfung fest, dass diese Gebühren in die Zollwertberechnung einbezogen werden müssen, da ihre Zahlung als unabdingbar für den Verkauf angesehen wurde.

Der BFH bestätigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese für die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufvertrag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zurück.

Darüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen würde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ vor (Artikel 136 der Durchführungsverordnung (UZK-IA).

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Grenzüberschreitende Sachverhalte: Passive Entstrickung

Unter einer Entstrickung versteht man steuerrechtlich einen Vorgang, bei dem in grenzüberschreitenden Fällen stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verlieren würde. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine solche steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann (= passive Entstrickung).

Hintergrund: Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht - zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts - realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt.

Umstritten war, ob eine Entstrickung auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Es stellt sich insbesondere dann die Frage, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen. Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht.

Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, verfügte über spanischen Immobilienbesitz. Zum 1.1.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50% (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Das Finanzamt sah hier die Gefahr, dass im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden müsse. Dies führe zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das Finanzamt unterwarf daher bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.

Obwohl der BFH dieser Begründung des Finanzgerichts nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des Finanzamts keinen Erfolg. Grund dafür ist, dass das Finanzamt die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet hatte. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen, nicht aber das Jahr 2012.

Der BFH hat in einem weiteren Urteil vom 19.11.2025 (I R 6/23) zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das Finanzamt hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 1.1.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, weil bereits auf der Grundlage des „alten“ - bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.

Fazit: Änderungen von Doppelbesteuerungsankommen oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen können gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von stillen Reserven führen, die in Wirtschaftsgütern ruhen. Es muss somit im Einzelfall genau geprüft werden, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von Doppelbesteuerungsabkommen vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, sodass häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.

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Gemeinnützigkeit: Satzungsmäßige Vermögensbindung

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, dann entfällt die Steuerbefreiung. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerechtfertigt, auch wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Ihre Satzung bestimmte zunächst Folgendes: „Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen an einen Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

2012 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Neufassung der Satzung, die nunmehr keine Regelung zur Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des Zwecks enthielt. Die Satzung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2013 mit Eintragung in das Handelsregister im März 2014 wurde die Satzung der Klägerin um die folgende Regelung ergänzt: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat." Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Satzungsänderung aus 2012 die erforderliche Vermögensbindung nicht mehr gegeben war, sodass die Steuerbefreiung nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend zu versagen sei. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Das Finanzgericht hat die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verneint.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsmaßnahme hat. Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, dann gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

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