Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.
Praxis-Beispiel: Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos.
Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liegt darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.
Die Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten kann auch dann zu gewähren sein, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind.
Praxis-Beispiel: Der Kläger und seine Ehefrau gründeten durch notariell beurkundeten Vertrag eine GbR, an der beide als Gesellschafter zu je ½ beteiligt waren. Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das die Eheleute selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten (Familienheim). In derselben notariellen Urkunde übertrug die Ehefrau unentgeltlich das Familienheim in das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Ehegatten als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Kläger. Der Kläger gab eine Schenkungsteuererklärung ab und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Das Finanzamt sah den Kläger durch die unentgeltliche Übertragung zwar in Höhe des hälftigen Werts des Familienheims als bereichert an und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung gestand es ihm allerdings nicht zu.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte für die Eheleute Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Fazit: Zivilrechtlich hat durch die unentgeltliche Übertragung zwar die GbR als eigenständiger Rechtsträger Eigentum an dem bebauten Grundstück erlangt. Für die Schenkungsteuer wird allerdings der Ehegatte, der an der GbR als Gesellschafter beteiligt ist, unabhängig vom Zivilrecht, in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteil an dem Familienheim als bereichert angesehen. Deshalb ist folgerichtig, auch für die Frage der Steuerbefreiung auf den bereicherten Gesellschafter-Ehegatten abzustellen und ihm die Steuerbefreiung zu gewähren.
Die Aufwendungen des Klägers für Ozempic zur Behandlung von Adipositas können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ozempic ist in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur für Typ-2-Diabetes. Bei Verwendung zur Behandlung von Adipositas liegt somit ein sogenannter Off-Label-Use des Medikaments vor.
Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, in der der Kläger die Anerkennung der Ausgaben für Ozempic als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte. Der Kläger, dem das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben wurde, konnte diese Ausgaben nicht absetzen, da das Medikament in Deutschland nicht zur Behandlung von Adipositas zugelassen ist. Diese Anwendung gegen Adipositas wird als "Off-Label-Use" eingestuft, für den zusätzliche Nachweise, wie ein amtsärztliches Gutachten, erforderlich sind, um die medizinische Notwendigkeit zu belegen. Solche Nachweise lagen nicht vor.
Ozempic gilt nicht als wissenschaftlich anerkanntes Medikament zur Behandlung von Adipositas. Insofern handelt es sich um Ausgaben für ein sogenanntes „Lifestyle-Medikament“, die die Nahrungsaufnahme und den Stoffwechsel direkt beeinflussen. Lifestyle-Medikamente können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, da sie als Ausgaben des allgemeinen Lebensunterhalts gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG betrachtet werden.
Fazit: Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht unter Typ-2-Diabetes litt, sondern ihm das Medikament zur Behandlung von Adipositas und Bluthochdruck verschrieben worden ist. Die fehlende medizinische Notwendigkeit, die nicht erfüllten Nachweisanforderungen sowie die mangelnde Anerkennung des Medikaments zur Behandlung von Adipositas führen dazu, dass die Ausgaben für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach der Rechtslage ab 2010 sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) sind nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigungsfähig, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Praxis-Beispiel: Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mit der sie die finanziellen Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden ergäben. Die Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Hiergegen wandten sich die Kläger und machten geltend: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden.
Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Der BFH begründet dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet hat. Kosten, die nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckt sind, sind daher in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen aufzubringen.
Konsequenz ist, dass für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht besteht, Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren, als sie über das Teilleistungssystem hinausgehen. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat die Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen. Freiwillige private Pflegezusatzversicherungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Die Kraftfahrzeug-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum Jahr 2035 verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2030 (bisher 31.12.2025) erstmalig zugelassen werden, wird verlängert. Die Steuerbefreiung wird jedoch längstens bis zum Ablauf des Jahres 2035 (statt bisher 2030) gewährt. Demnach wäre ein am 31.12.2030 zugelassenes reines Elektrofahrzeug noch 5 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge war bisher nur begünstigt, für Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen wurden bzw. werden. Diese Steuerbefreiung in der Kraftfahrzeugsteuer wird um fünf Jahre verlängert. Durch die Gesetzesänderung ist nun auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31.12.2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung ist jedoch bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), sollen Menschen im Rentenalter ermöglicht werden, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei dazuverdienen zu können. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 starten.
Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Ausgenommen sind Selbstständige und Beamte. Die Steuerfreiheit gilt nur für Personen, die die Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug gegebenenfalls aufschiebt.
Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dadurch dienen, dass die Sozialversicherungspflicht nicht wegfällt. Diese sogenannte Aktivrente soll nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können. Die steuerfreien Einkünfte sollen außerdem nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie aus geringfügiger Beschäftigung sollen von der Regelung ausgeschlossen sein.
Der Referentenentwurf enthält allerdings keine Regelungen zu steuerfreien Überstundenzuschlägen und Teilzeitaufstockungsprämien. Ob diese ursprünglich geplanten Gesetzesänderungen noch umgesetzt werden, ist zurzeit nicht sicher.
Hinweis: Da nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer begünstigt sein sollen, wird vielfach bezweifelt, dass diese neue Regelung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist.