Steuernews

Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperationen

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.

Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, dass für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Betroffene in einem gesteigerten Maß seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert (in anonymisierter Form) detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Der Bundesfinanzhof hat inzwischen seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Betroffenen konkretisiert. Der BFH stellt insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll,

  • auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, 
  • welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, 
  • wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet,
  • welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. 

Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen. Eingriffe ästhetischer Natur sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.

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Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. 

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt die Abschreibungs-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Nur so ist die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. 

Fazit: Im Streitfall fehlte die erforderliche Einzelaufzeichnung der Kosten. Der Kläger sammelte die Belege zunächst nur und erstellte die Übersicht erst später für die Steuererklärung. Auch die zusammengefasste Angabe der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine genaue und einzelne Aufzeichnung der Aufwendungen wäre notwendig gewesen.

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Erbschaft: Rechtsanwaltskosten als abziehbare Verbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es sich bei den Kosten für rechtliche Beratung und Rechtsstreitigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Verteilung eines Nachlasses stehen, um abziehbare Kosten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer handelt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nachlass zunächst von der Erbengemeinschaft verwaltet wurde. Es wurde geklärt welche Rechtsanwaltskosten als Kosten der „Verteilung des Nachlasses“ angesehen werden können und damit abzugsfähig sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Erbengemeinschaft grundsätzlich auf die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses ausgerichtet ist und dabei zwangsläufig organisatorische und rechtliche Kosten anfallen. Die Kosten für rechtliche Unterstützung im Rahmen von Verfahren wie der Teilungsversteigerung (= Zwangsversteigerung), die der Auflösung der Erbengemeinschaft dienen, stehen somit unmittelbar mit dem Verteilungsprozess im Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn die Verteilung erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolgt. Wesentlich ist, dass der Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses klar erkennbar bleibt.

Fazit: Nur die Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen, sind abziehbar. Kosten, die während der Phase der reinen Verwaltung oder Nutzung des Nachlasses anfallen – wie etwa die Verwaltung gemeinsamer Mietkonten –, sind nicht abziehbar. Der BFH bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Köln, das den Großteil der vom Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als abziehbar anerkannte, mit Ausnahme der Kosten, die sich auf die Verwaltung gemeinsamer Konten bezogen. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

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Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung

Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.

Praxis-Beispiel:
Eine Mutter übertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmalzahlung von 2.500.000 € geleistet. Der Rückkaufswert des Vertrags betrug am Übertragungstag 2.460.093 €. Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, falls der Vertrag gekündigt würde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag kündigen. Der Sohn gab in seiner Schenkungsteuer-Erklärung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nießbrauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen Rückkaufswerts fest und berücksichtigte den Nießbrauch nicht. Das Finanzgericht gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nießbrauch als abzugsfähige, unbedingte Last an.

Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. 

Entscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.

Wichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht.

Fazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann.

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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auswärtige Büro eines Steuerpflichtigen eine "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als selbständiger Vermittler tätig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Bilanzierung. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro arbeiteten. Für dieses Büro gab der Kläger seine Steuererklärungen ab (Erklärungen über gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag). Der Kläger führte für sein Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch, sodass die Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung ermittelt wurde. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag. Es kürzte insbesondere die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03% des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Dabei ging das Finanzamt von 220 durchgeführten Fahrten aus. Dagegen wandte sich der Kläger, weil sein Büro nicht die Kriterien einer "ersten Tätigkeitsstätte" erfülle, da er überwiegend von zuhause oder direkt bei seinen Kunden arbeite.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsstätte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt.

Fazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich.

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Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) zugestimmt, sodass es mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Altersvorsorge wird die bisherige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte für die Altersvorsorge mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bisheriges System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht,
  • die Förderung für Geringverdiener erhöht,
  • der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt (Effektivkosten beim Standarddepot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet.

Förderung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöht sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die neue Altersvorsorge zu nutzen. Auch Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. 
Inkrafttreten der Reform: Die neue private Altersvorsorge startet zum 1.1.2027.

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