Steuernews

Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer

Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).

Für Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).

Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse
Die Steuer für Schaumwein (§ 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll künftig grundsätzlich 163 € (bisher 136 €) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 € (bisher 51 €) je hl betragen.

Die Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.

Anhebung der Alkopopsteuer
Die Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).

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Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.

Durch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter „Minijob mit Verdienstgrenze“.

Was bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt:

  • Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Verdienstgrenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
  • Hauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
  • Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob: Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und können grundsätzlich nebeneinander bestehen.
  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.
  • Hauptbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze: Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.

Wichtig! Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.

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Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand

Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die

  • Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn

  • nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.
  • seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine "Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes" zur Folge hat. Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.
  • Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.

Beispiele für eine Erweiterung:

  • ein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt
  • ein Kelleranbau wurde unter der vergrößerten Terrasse errichtet
  • auf einer Dachterrasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet
  • es wurde eine Dachgaube eingebaut
  • die nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergrößert
  • an dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut

Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die

  • für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
  • seine Erweiterung oder
  • wesentliche Verbesserung

entstehen.

Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.

Praxis-Beispiel:
Ein undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr später wurden weitere Sanierungs- und Wärmedämmmaßnahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgeführt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und Wärmeschutz sowie die Anschlüsse für Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur über eine Einschubleiter in der Garage möglich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, führte ein ca. 1 qm großer Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.
Trotz aller Unwägbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Gebäudes eingetreten sei. Dabei stützte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erfüllt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und möglich sei. Damit sei auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert worden.

Fazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der "Erweiterung"
Das Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.

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Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchführung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, entfällt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. Konsequenz: Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.

Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, und nicht für Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. 

Diese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtmäßig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem können sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ausweitung möglicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.

Fazit: Angehörige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die reguläre Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.

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Steuertermine September 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat August 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.09.2026
12.10.2026
Zusammenfassende Meldung

25.09.2026

Sozialversicherung 27.08.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2026


Für den Monat September 2026:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


12.10.2026
10.11.2026
Zusammenfassende Meldung 26.10.2026
Sozialversicherung 28.09.2026
Lohnsteuer-Anmeldung 12.10.2026
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q3 2026 10.09.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

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Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer

Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:

Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)
Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge soll ab 2027 von 50 € auf 75 € pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge soll unverändert bei 50 € bestehen bleiben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 € um 200 € auf 1.430 € erhöht werden.

Kinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)
Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 für jeden Elternteil von 3.414 € um 150 € auf 3.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erhöhung um 90 € auf 3.654 € folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 € pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag für beide Elternteile zusammen von 9.756 € auf 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028) steigen.

Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.

Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Der Grundfreibetrag soll zunächst in 2027 von bisher 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 € auf 12.900 € erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingeführt werden: Der Steuersatz von

  • 45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und 
  • 47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)
Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden: Der abzugsfähige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € sinken. Der Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unverändert bleiben.

Pauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Der einheitliche Pauschalsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).

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