Steuernews

Partnerschaftsgesellschaft: eigenverantwortliche Tätigkeit

Das Finanzgericht hat entschieden, dass eine Partnerschaftsgesellschaft, die Kooperationen mit Anwälten eingeht, keine „eigenverantwortliche“ freiberufliche Tätigkeit ausübt, wenn die angeschlossenen Anwälte eigenständig Mandate akquirieren und bearbeiten, ohne dass die Partner der Gesellschaft fachlich in die Beratung oder Bearbeitung dieser Mandate eingebunden sind. Dieses fehlende persönliche professionelle Engagement führt dazu, dass die aus diesen Mandaten erzielten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft gemäß der sogenannten „Abfärberegelung“ umqualifiziert werden und daher als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Entscheidend ist die Auslegung von „eigenverantwortlichem Handeln“ und „leitender Rolle“ im Sinne des Berufsbildes, wie es in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert ist. Das Gericht stellte fest, dass ohne substanzielle Nachweise einer direkten juristischen Tätigkeit der Partner nicht behauptet werden kann, dass die Einkünfte aus der erforderlichen beruflichen Eigenverantwortung resultieren. Das gilt selbst dann, wenn die externen Anwälte die gleiche fachliche Qualifikation wie die Partner besitzen. Auch durch die formalen Vertragsstrukturen und die interne Organisation der Partnerschaftsgesellschaft wurde die Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen den Partnern und den sogenannten „assoziierten Partnern“ verdeutlicht, welche eher als selbständige Unternehmer und nicht als Angestellte der Gesellschaft angesehen wurden.

Im Gerichtsverfahren wurde ausführlich die Trennung zwischen der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft und der Arbeit der kooperierenden Anwälte analysiert. Es wurde dargelegt, dass die rechtliche Struktur und praktische Umsetzung der Zusammenarbeit vollständig mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) übereinstimmen. Dadurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu Recht als gewerbebetrieblich eingestuft. Diese Entscheidung stärkt somit die rechtlichen Kriterien bezüglich der Ausübung eines freien Berufs, der Eigenverantwortlichkeit sowie den steuerrechtlichen Folgen beruflicher Kooperationen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VIII R 12/25 anhängig ist. Verfahren in vergleichbaren Situationen sollten daher offengehalten werden.

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Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerabzug für Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben übertragbar ist. Stirbt der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, können die verbleibenden Abzugsbeträge nicht von den Erben fortgeführt werden. Die Entscheidung knüpft an frühere BFH-Rechtsprechung an, wonach steuerliche Ansprüche und Vorteile, die eng mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden sind, grundsätzlich nicht auf Erben übergehen.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt. Sie sanierten das Gebäude umfassend. Die Denkmalschutzbehörde bestätigte in mehreren Bescheinigungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleistete Arbeiten mit Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 € zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts nutzten die Eltern des Klägers und auch der Kläger seit 2016 selbst das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Die Eltern nahmen Abzugsbeträge nach § 10f EStG in Anspruch.

Der BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG ein personenbezogenes steuerliches Begünstigungsrecht ist. Dabei spielt das Grundprinzip der Einkommensteuer als personenbezogene Steuer eine entscheidende Rolle: Steuerpflichtige werden individuell betrachtet, und ihre Steuerpflicht endet mit ihrem Tod. Eine Übertragung steuerlicher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wie etwa bei einkünftebezogenen Wirtschaftsgütern. Für nicht einkommensbezogene Steuervergünstigungen, wie sie in § 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.

Die einzige Ausnahme, die ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, betrifft zusammenveranlagte Ehegatten. In solchen Fällen kann der überlebende Ehepartner bestimmte Steuerabzüge weiterhin nutzen. Diese spezielle Regelung findet jedoch keine Anwendung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorliegenden Fall. 

Fazit: § 10f EStG muss strikt personenbezogen angewendet werden. Eine Übertragbarkeit auf Erben außerhalb des Ehe ist ausgeschlossen, sodass die Klage des Erben als unbegründet abgewiesen wurde.

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Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung

Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim

Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5 1.800 €

und wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 

Praxis-Beispiel:
Die Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebedürftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter übernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im häuslichen Umfeld und erhielt hierfür keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererklärung für 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachträglich die Bescheinigung über den Pflegegrad 3 für die Mutter ein und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn 

  • der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist, 
  • der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder
  • wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.

Einer Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204/81).

Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.

Aber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19/25)

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Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18% der Pension zu berücksichtigen ist. Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (= sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen ist.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederländischen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Hinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14/25 anhängig ist.

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Änderung von Steuergesetzen

Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.

Gewerbesteuer-Mindesthebesatz
Ab dem Erhebungszeitraum 2027 wird in § 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen für betroffene Gemeinden abgewehrt werden.

Grunderwerbsteuer
Das Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgeschäft (= Signing) und Verfügungsgeschäft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals für Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden.

Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion
Die grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften (§ 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung wäre sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim Übergang von Grundstücken von einer bzw. auf eine Gesamthand (§§ 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.

Prämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde § 3 Nr. 73 EStG eingefügt, der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute Änderung sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinnützigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den Förderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repräsentation zu fördern. Zusätzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere Änderung vorgenommen, wonach Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).

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Kaufpreiszahlung: Unentgeltliche Stundung keine Kapitaleinkünfte

Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines privaten Vermögensgegenstands, dass der Erwerber den Kaufpreis in Teilzahlungen erbringt und diese in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, wenn die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Praxis-Beispiel:
Die Verkäufer hatten ihrer Tochter eine Immobilie verkauft und eine zinslose Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart. Eltern und Tochter hatten ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlungen in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung der Zahlungsverpflichtung als Schenkung anzusehen ist. Das Finanzamt ermittelte dennoch einen Zinsanteil, den es als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterwarf.

Der BFH stellt klar, dass eine Kaufpreisvereinbarung mit zinslosen Ratenzahlungen nicht automatisch der Schenkungssteuer oder Einkommensteuer unterliegt. Ausnahme: Es liegt ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch oder eine wirtschaftlich nicht tragfähige Vereinbarung vor. Der BFH betont, dass innerhalb von Familien Regelungen gerechtfertigt sein können, z. B. um die finanzielle Belastung eines Familienmitglieds zu reduzieren, ohne dass daraus steuerliche Konsequenzen abzuleiten sind. Weiterhin hat der BFH entschieden, dass in solchen Fällen die sogenannte „Barwertmethode“ (§ 12 Abs. 3 BewG) dann nicht anwendbar ist, um dadurch steuerpflichtige Zinserträge zu generieren.

Fazit: Der BFH hat mit diesem Urteil seine frühere Rechtsprechung geändert. Er hat hervorgehoben, dass bei Vereinbarungen über Ratenzahlungen grundsätzlich die ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten maßgebend sind. Dieses Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für familiäre Vereinbarungen, bei denen die finanzielle Leistungsfähigkeit und das gegenseitige Vertrauen der Parteien im Vordergrund stehen.

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