Steuernews

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.

Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unendliche Nutzungsdauer“ habe und der Bodenwert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass selbst denkmalgeschützte Gebäude einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegen und der Bodenwert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes, wie von einem Sachverständigen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemessungsgrundlage darstellt. Infolgedessen wurde der anfänglich angewandte Abschreibungssatz korrigiert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.

Fazit: Zusammenfassend bestätigte der BFH im Wesentlichen die Auffassung des Finanzgerichts und gab den Steuerpflichtigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschreibungssatz von 3,3% anwendete.

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Minijob: der Durchschnittsverdienst ist maßgebend

Der monatliche Verdienst eines Minijobbers kann aus verschiedenen Gründen schwanken, z. B. durch kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich, solange bestimmte Regeln eingehalten werden.

Wieviel Minijobber verdienen dürfen: Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf 2025 im Durchschnitt 556 € nicht überschreiten (ab 1.1.2026: 603 €). Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor - solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Die Jahresverdienstgrenze 2025 beträgt (12 Monate x 556 € =) 6.672 €. Im Jahr 2026 dürfen Minijobber dann 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr verdienen.

Fazit: Arbeitgeber sollten zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate schätzen. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend. 

Praxis-Beispiel:
Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 € monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 € im Monat (6 x 700 € = 4.200 € + 3 x 250 € = 750 € = Gesamtverdienst 4.950 €). 4.950 € : 9 Monate = 550 € pro Monat. 
Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 € bzw. 603 €. Es handelt sich somit um einen Minijob.

Vorsicht! Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.

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Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug der Miete des anderen Ehegatten

Kosten für eine Zweitwohnung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungskosten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, der sie tatsächlich getragen hat und vertraglich dazu verpflichtet war. Da die Mietzahlungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat eine Zweitwohnung gemietet und die Kosten dieser Zweitwohnung getragen, die als Werbungskosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die sie tatsächlich getragen und sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzahlungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.

Damit hat er das Prinzip bestätigt, dass nur persönliche Aufwendungen abziehbar sind. Auch innerhalb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegenseitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezifische Konstruktion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, änderte nichts an der Notwendigkeit, die Kosten getrennt zu betrachten.

Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf, das eine zusätzliche Berücksichtigung der Unterkunftskosten zugelassen hatte. Lediglich die unstrittigen weiteren Kosten für die doppelte Haushaltsführung (wie Fahrtkosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.

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Kleinunternehmer: Vorsteuerabzug vor und nach einem Wechsel

Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten:

Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung
Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang 

  • Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt,
  • ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. 

Dies gilt auch, wenn der Übergang - z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG - bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 

Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Steuerbefreiung
Der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.

Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10.11.2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

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Landwirtschaft: Steuerentlastung beim Agrardiesel

Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung auf Kraftstoff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) ab dem 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Diese Gesetzesänderung des Energiesteuergesetzes (§ 57) ist im Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven geregelt.

Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z. B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) erweitert.

Artikel 7 enthält die Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (§ 103). Die Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen Systematik wieder eingeführt.

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Geschäftsreise Unternehmer: Abziehbare Verpflegungskosten

Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Allerdings darf der Unternehmer die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen bzw. Kleinbetragsrechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Inländische Verpflegungspauschalen: Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann eine Verpflegungspauschale von 14 € beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 €, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen
Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind (Abschnitt 15.6 Abs. 1 UStAE).

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

Verpflegungspauschale 14 € x 2 = 28,00 €
Übernachtungskosten 122 € - 15 € - 7 € USt = 100,00 €
Insgesamt 128,00 €

Die Vorsteuer darf der Unternehmer aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer daher wie folgt:

aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück 7,00 €
aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =) 2,39 €
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten 26,60 €
Vorsteuer insgesamt 35,99 €

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