Steuernews

Leasing-Fahrzeug: Zahlungen am Vertragsende

Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug

  • vorzeitig zurückgegeben wird oder
  • wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.

Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag von 1.500 €. Diese Zahlung ist als echter Schadensersatz anzusehen und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Andere Zahlungen bei Beendigung eines Leasingvertrags
Wird ein Leasingvertrag über ein Firmenfahrzeug beendet, indem das Fahrzeug ohne weitere Zahlungen zurückgegeben wird, ergeben sich keine steuerlichen Probleme. Sind jedoch bei der Beendigung des Leasingvertrags Zahlungen zu leisten, muss zumindest für Zwecke der Umsatzsteuer beurteilt werden, welchen Charakter diese Zahlungen haben. Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich um

  • nicht steuerbaren Schadensersatz,
  • zusätzliches Nutzungsentgelt oder
  • Minderung des Nutzungsentgelts handeln.

Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.

Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Er muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.

Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass

  • Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
  • Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.

Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.

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Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn 

  • das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,
  • der Berechtigte für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
  • den Betrag nicht bar, sondern durch eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zahlt.

Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80% der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr (bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hatte der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Betreuungsaufwendungen des Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (sogenannter BEA-Freibetrag, im Streitjahr 2020 hat er 1.320 € betragen und heute 1.464 € pro Jahr). Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle BFH-Urteil zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in dieser Fallkonstellation nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ausgeht. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift nur insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH jedoch verneint. Nach wie vor gebe es gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Ergebnis: Der BFH wies die Revision des Klägers gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück. Damit ist der fachbezogene Rechtsweg erschöpft, so dass der Kläger nur noch Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

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Überlassung von Kryptowährungen: keine Kapitaleinkünfte

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins keine Kapitaleinkünfte sind und daher dem persönlichen Steuersatz unterliegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hat Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins erzielt. Er stellte Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt qualifizierte die Vergütung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um Kapitaleinkünfte handelt, die mit dem Abgeltungssteuersatz und nicht mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern sind.

Kryptowerte sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich beim Krypto-Lending nicht um eine Kapitalforderung handelt, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Das Finanzgericht wies zwar darauf hin, dass Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert werden, jedoch aktuell kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Eine bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Finanzgerichts nicht dazu, den Begriff der Kapitalforderung auf Kryptowährungen generell auszudehnen.

Wichtig! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Fazit: In vergleichbaren Situationen sollte Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis der BFH über die Revision entschieden hat.

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Steuertermine Februar 2026

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Terminübersicht
Für den Monat Januar 2026:

Art der AbgabeAbgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.02.2026
10.03.2026
Zusammenfassende Meldung25.02.2026
Sozialversicherung28.01.2026
Lohnsteuer-Anmeldung10.02.2026


Für den Monat Februar 2026:

Art der AbgabeAbgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


10.03.2026
10.04.2026
Zusammenfassende Meldung25.03.2026
Sozialversicherung26.02.2026
Lohnsteuer-Anmeldung10.03.2026

Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

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Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft: Änderungen ab 2026

Unverändert gilt, dass Arbeitnehmer im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich für bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Aber! Seit dem 1.1.2026 gibt es Änderungen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft. Kurzfristig Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben können nun länger tätig sein. Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ausgeweitet worden. Die verlängerten Zeitgrenzen sollen dazu dienen, die Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit zu verbessern.

Arbeitgeber, die von der Ausweitung der Zeitgrenzen profitieren
Die neue Regelung betrifft ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der aktuellen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes. Folgende Wirtschaftszweige fallen darunter:

  • Anbau ein- und zweijähriger Pflanzen
  • Anbau mehrjähriger Pflanzen
  • Betrieb von Baumschulen und Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
  • Tierhaltung
  • Gemischte Landwirtschaft
  • Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten

Für sogenannte Mischbetriebe gilt folgendes: Als Mischbetriebe werden Betriebe bezeichnet, die nicht ausschließlich in einem Wirtschaftsbereich tätig sind. Sind landwirtschaftliche Betriebe nicht ausschließlich in den oben genannten Wirtschaftsbereichen tätig, kommt es für die Frage, ob die erweiterten Zeitgrenzen gelten, auf den Schwerpunkt des Betriebes an. Dieser wird über die Anzahl der Beschäftigten definiert. Für Mischbetriebe gilt:

  • Ist die Mehrzahl der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft tätig, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb. Dann profitieren alle kurzfristig Beschäftigten von den erweiterten Zeitgrenzen.
  • Anderenfalls zählt der Mischbetrieb nicht als landwirtschaftlicher Betrieb und die üblichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen finden Anwendung. Dies gilt dann auch für die Arbeitnehmer, die tatsächlich landwirtschaftliche Arbeiten erledigen.

Die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Regelung obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufgabe, die Versicherungspflicht seiner Mitarbeiter zu klären und sie den Sozialversicherungsträgern korrekt zu melden.

Worauf Landwirte ab 2026 achten müssen: Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen ist. Falls ja, gelten für kurzfristige Beschäftigungen die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Überprüfung der Zeitgrenzen bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen
Bisher waren bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen für alle Arbeitgeber 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage maßgebend. Ab 2026 gilt für landwirtschaftliche Betriebe eine Dauer von 15 Wochen (105 Kalendertagen) oder 90 Arbeitstagen.

Fazit: Ab 2026 dürfen kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben länger dauern, was insbesondere zur Verbesserung der Personalsituation zum Beispiel in der Erntezeit beiträgt. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihr Betrieb zur Landwirtschaft gehört und die neuen Zeitgrenzen korrekt anwenden.

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Job-Ticket: Wie sich das Deutschland-Ticket (63 €-Ticket) auswirkt

Die Vergütungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind. Außerdem sind Zuschüsse steuerfrei,

  • die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw.
  • zur Nutzung des Personenfernverkehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen.

Begünstigt sind somit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und alle weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (also auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr). Der Luftverkehr ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auch der Transport mit einem Taxi fällt nicht unter die Regelung. Der Zuschuss kann durch die kostenlose oder vergünstigte Überlassung einer Karte für öffentliche Verkehrsmittel oder durch den Zuschuss zu einer solchen Karte erfolgen.

Hinweis: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den Betrag, der als Entfernungspauschale abziehbar ist. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr zu bescheinigen.

Pauschalierungsmöglichkeit beim Jobticket: Der Arbeitgeber hat die Wahl, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird. Die pauschale Besteuerung nutzt vor allem den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können oder wollen. Damit werden eventuelle steuerliche Nachteile vermieden. Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Kosten für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte übernimmt, die nicht steuerfrei sind, z. B. weil der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sondern mittels Gehaltsumwandlung übernimmt. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt.

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