Steuernews

Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.

Beginn und Ende der Kassenpflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € im Kalenderjahr betrug.

Anforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem
Derzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zukünftig den Anforderungen des § 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).

Die Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.

Ausnahmen von der Kassenpflicht
Durch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.

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Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

 

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn zu verstehen. Eine Korrektur des Steuerbilanzgewinns um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) findet deshalb nicht statt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Dieser Betrag sei bei der Gewinngrenze in Höhe von 200.000 €, die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht überschritten werden darf, zugrunde zu legen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten seien. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines neuen Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH hat entschieden, dass der Betrag als Gewinn anzunehmen sei, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen zugrunde zu legen sei. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen seien nicht zu berücksichtigen. Die Gewinngrenze sei daher nicht überschritten und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag von 120.000 € könne berücksichtig werden.

§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist außerdem, um die nicht abziehbare Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

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Voller Werbungskostenabzug für außerhäusliches Arbeitszimmer

Mieten Eheleute gemeinsam eine Wohnung, die allein vom Ehemann als Arbeitszimmer genutzt wird, sind alle Kosten für dieses außerhäusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Es ist unschädlich, dass die Eheleute diese Wohnung gemeinsam angemietet haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlen. Maßgebend ist, dass die Anmietung ausschließlich zur Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgt ist und die Eheleute vereinbart haben, dass dieser letztlich die Kosten zu tragen habe.

Praxis-Beispiel: 
Die Eheleute wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die vom Ehemann allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer genutzt wurde. Der Ehemann machte die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend, weil er allein dieses außerhäusliche Arbeitszimmer genutzt hat. 

Das Finanzamt beanstandete, dass die Eheleute gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren und die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Von diesen Kosten ließ das Finanzamt nur die Hälfte zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

Das Finanzgericht folgte nicht der Sichtweise des Finanzamts. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt ist. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sind auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung die ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer durch einen der Ehegatten zur Erzielung von Einkünften erfolgte und die Eheleute vereinbart haben, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil das Vorgehen der Finanzverwaltung über den Einzelfall hinaus von Interesse sein kann.

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Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn zu verstehen. Maßgeblich ist daher nicht alleine der Gewinn aus der Steuerbilanz. Auch außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) müssen berücksichtigt werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist daher um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

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Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist daher um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

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Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen

Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 € aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer gehört. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 € überschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.

Fazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.

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