Für Jahre ab 2025 gilt, dass ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur durch Banküberweisung anerkannt wird. Soweit bisher auch andere Zahlungswege zugelassen waren, wie z. B. die Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten, ist dies ab 2025 nicht mehr zulässig. Nachweiserleichterungen können nur nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Verwaltungsregelung vorliegt, die dies zulässt.
Hinweis: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b AO) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
Wichtig: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist immer, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.
Gesetzliche Krankenkassen gewähren auf der Grundlage von § 65a SGB V Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Geldprämien war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Um eine verwaltungsintensive Aufteilung - insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle - im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF-Schreiben vom 16.1.2021 und vom 7.10.2022). Diese Verwaltungsregelung gilt für Zahlungen, die bis zum 31.12.2024 geleistet wurden. Da sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat, ist sie nunmehr im Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich fixiert worden.
Ab dem 1.1.2025 gilt somit Folgendes: Geldprämien, die gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auf der Grundlage von § 65a SGB gewähren, gelten bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Bonusleistungen, die diese Summe übersteigen, gelten zukünftig stets als Beitragserstattung. Aber: Der Steuerpflichtige kann zukünftig auch nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattungen zu qualifizieren sind z. B. bei der Teilnahme an Gesundheitsprogrammen.
Die Bundesregierung hat, entsprechend dem Vorschlag der Mindestlohnkommission, die Mindestlohnhöhe ab dem 1.1.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde festgelegt:
Die Minijob-Grenze ist dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2025 entsprechend auf 556 € im Monat erhöht.
Im Jahr 2025 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 556 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2025 pro Stunde 12,82 € beträgt.
Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
15,00 %
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV)
13,00 %
Pauschale Lohnsteuer
2,00 %
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
1,10 %
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft
0,22 %
Insolvenzgeldumlage
0,06 %
Hinweis: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Teil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Allein die tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: eine Wohnimmobilie) privat nutzen zu können (hier: zu eigenen Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (= Zuwendung).
Praxis-Beispiel: Die Kläger sind Eheleute, die zusammen veranlagt werden. Bis 2007 lebten sie mit ihren Kindern in Spanien. Die Immobilie bestand aus drei Teilen. Ein Teil stand im Eigentum des Klägers. Die beiden anderen Teile gehörten jeweils zwei spanischen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). An diesen Gesellschaften waren die Kläger jeweils zur Hälfte beteiligt. Die Kläger zahlten an die beiden Kapitalgesellschaften jeweils eine Miete in Höhe von monatlich 1.000 €. Im Jahr 2007 verlegten die Kläger ihren Wohnsitz nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. In welchem Umfang und aus welchen Gründen die Kläger die Immobilie danach selbst nutzten, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Kläger haben gelegentliche Besuche von wenigen Tagen eingeräumt (circa zwei Mal pro Quartal), die dazu gedient hätten, die seit ihrem Umzug nach Deutschland zum Verkauf stehende Immobilie für Besichtigungen vorzubereiten und den Zustand zu überwachen. Dafür haben die Kläger im Wesentlichen einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008, zwei E-Mails des Maklerunternehmens aus 2008 und 2013 sowie drei Flugtickets über Aufenthalte vom 29.7. bis 1.8.2009, vom 8.3. bis 11.3.2010 und vom 27.5. bis 29.5.2013 vorgelegt. Im Jahr 2013 veräußerten die Kläger die Immobilie. Soweit sie im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stand, veräußerten die Kläger die Gesellschaftsanteile.
Da das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien Deutschland zusteht, rechnete das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe einer marktüblichen Miete von jeweils 42.000 € (3.500 € x 12 Monate) hinzu. Auf den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat der Klage des Klägers teilweise stattgegeben. Das Finanzamt habe zwar zu Recht eine verdeckte Gewinnausschüttung in der veranlagten Höhe angesetzt, sie jedoch zu Unrecht dem gesonderten Tarif unterworfen.
Der BFH hat entschieden, dass die Revision des Klägers begründet ist. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung. Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein die tatsächliche Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit auch privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, die das Finanzgericht bisher getroffenen hat, kann der BFH nicht abschließend beurteilen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich vorliegt und wie sie gegebenenfalls zu bewerten wäre.
Rechtsfehlerhaft ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass allein die Möglichkeit, die im Eigentum der spanischen Kapitalgesellschaften stehende Immobilie jederzeit privat nutzen zu können, für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht. Diese Annahme scheidet mangels anderweitiger tatsächlicher Feststellungen aus.
Fazit: Die Rechtsprechung des BFH knüpft an einen tatsächlichen Nutzungsvorteil an. Andernfalls müssten Kapitalgesellschaften vorsorglich Nutzungsverbote gegenüber ihren Gesellschaftern aussprechen, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Einem Nutzungsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen sich selbst käme allerdings nur ein geringer Beweiswert zu.
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen: Das heißt, Rechnungslegungsunterlagen sind zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Die Rechnungslegungsunterlagen sind der Stelle, die das Unternehmensregister führt, elektronisch zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist.
Wichtig! Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Darauf hat auch die Bundessteuerberaterkammer hingewiesen. Die Kammer hatte sich beim Bundesministerium der Justiz sowie beim Bundesamt für Justiz für ein entsprechende Regelung eingesetzt.
Fazit: Es handelt sich faktisch um eine Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023, die den steuerberatenden Berufen mehr Luft und Planungssicherheit verschafft.
Die untere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt zum 1.1.2025 von monatlich 538,01 € auf 556,01 €. Ebenfalls zum 1.1.2025 ändert sich der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Faktor F ändert sich, weil sich der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geändert hat. Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 28 durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geteilt wird, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.
Für 2025 gilt somit: Midijobber sind Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 € bis 2.000 €. Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Diese Verdienstspanne fällt in den sogenannten Übergangsbereich, in dem die Beitragsbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über aufwendige Formeln ermittelt werden. Diese Arbeit erledigen heute komfortable Midijob-Rechner.
Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2025 beträgt 41,90% (2024: 40,90%). Die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind mithilfe von Formeln zu ermitteln. Der Faktor F 2025 beträgt (28 : 41,90 =) 0,6683.
Beitragsberechnung und Beitragslastverteilung Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmende erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig wie folgt in drei Schritten:
Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,127718283 x AE - 255,4365651 ermittelt wird.
Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel 1,385041551 x AE - 770,0831025 ermittelt wird.
Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.
Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (0,6 Prozent) berechnet sich von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach Schritt 1 und wird anschließend gesondert dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Gesamt-Beitragsanteil hinzugerechnet. Dieser Zuschlag ist daher nicht Teil der Schritte 1 bis 3.