Steuernews

Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Deshalb ist auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen (§ 199 Abs. 1 AO).

Beginn der Außenprüfung: Bestehen wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung, kann beantragt werden, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die prüfende Person nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten.

Ablauf der Außenprüfung: Betroffene sind verpflichtet, für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung mitzuwirken. Wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und gegebenenfalls durch ein Mitwirkungsverzögerungsgeld dazu gezwungen werden (§ 200a AO).

Der prüfenden Person ist zur Durchführung der Außenprüfung ein geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Absatz 2 AO). Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die benötigt werden, sind vorzulegen, gegebenenfalls durch Vorlage von Aufzeichnungen. Die Vorlage von Unterlagen kann bereits mit der Prüfungsanordnung verlangt werden (§ 197 Absatz 3 AO). Werden Daten und Unterlagen elektronisch aufbewahrt, kann die prüfende Person verlangen, dass ihr notwendige Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, die zum Lesen der Daten und Unterlagen erforderlich sind (§ 147 Absatz 5 AO). Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungs Systems (DV-Systems) erstellt worden, hat die prüfende Person das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 AO). Dazu kann sie verlangen, dass ihr die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal.

Auswertung der Daten: Auf Anforderung sind der prüfenden Person die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen, z. B. auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellung der Daten über eine Datenaustauschplattform, soweit die Finanzbehörde einen Zugang nach § 87a Absatz 1 AO eröffnet hat (Datenüberlassung, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 AO). Daneben kann verlangt werden, dass die Daten nach den Vorgaben der prüfenden Person maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (mittelbarer Datenzugriff, § 147 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 AO). Über alle Feststellungen von Bedeutung wird die prüfende Person während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Absatz 2 AO).

Ergebnis der Außenprüfung: Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, besteht das Recht auf eine Schlussbesprechung. Dabei werden einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend erörtert (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher oder elektronischer Prüfungsbericht, der auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Einzelne, ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können auch durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 AO ergangen ist. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht nach § 202 Absatz 3 AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht. Zu dem jeweiligen Bericht kann Stellung genommen werden (§ 202 AO). Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen einen Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuer-/Feststellungsbescheide eingelegt werden. Wird eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.

Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit: Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf die Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Absatz 1 Satz 2 AO).

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Aktivrente: Was seit dem 1.1.2026 gilt

Die Aktivrente ist keine Rente, sondern ein Steuerfreibetrag, nach dem Arbeitslohn bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei ist. Der Freibetrag kann in Anspruch genommen werden kann, wenn jemand

  • die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht hat und
  • sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

Die Regelung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

Hinweis: Wenn die Aktivrente bisher bei Gehaltsabrechnungen noch nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte, kann dies nachträglich korrigiert werden.

Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:

  • Ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (67 Jahre inkl. Übergangsregelung gem. § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI) und
  • nichtselbständig beschäftigt sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und
  • für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, welche Art der Erwerbstätigkeit (nichtselbständig, verbeamtet, selbständig etc.) bisher ausgeübt worden ist. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Einnahmen aus anderen Erwerbstätigkeiten, z. B.:

  • aus selbständigen Tätigkeiten
  • aus einem Beamtenverhältnis
  • als Abgeordneter
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung)

Der Status im Rahmen der Krankenversicherung (pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, privat versichert) ist unmaßgeblich. Auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist die Inanspruchnahme der Aktivrente davon abhängig, ob Rentenversicherungsbeiträge im oben genannten Sinne abgeführt werden müssen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Er hat den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, dazu gehört auch die Berücksichtigung des Freibetrags aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Fazit: Die Aktivrente (= Freibetrag von 2.000 € pro Monat) kann auch von Ruhestandsbeamten ab dem Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beansprucht werden, wenn sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Steuerbefreiung kann also Anwendung finden, wenn der Arbeitgeber nach § 172 Absatz 1 SGB VI für das aktive Beschäftigungsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen hat.

Die Aktivrente kann nur genutzt werden, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erzielt werden. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.

Fazit: Wer bisher selbständig tätig war, kann die „Aktivrente“ erhalten, wenn er die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Entscheidend für die Aktivrente ist nur die aktuell ausgeübte Tätigkeit.

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Kindergeld: Korrektur wegen Änderung der Verhältnisse

Wenn sich bei einem volljährigen Kind, das sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindet, die Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet, kann eine Änderung der Verhältnisse vorliegen, die eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtfertigt.

Praxis-Beispiel:
Ursprünglich hatte die Familienkasse das Kindergeld im Hinblick auf die vom Kind abgeschlossene Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement bis Januar 2018 gewährt. Im August 2018 stellte die Klägerin einen neuen Kindergeldantrag und gab an, Ihr Kind werde ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Vollzeitstudium der Betriebswirtschaftslehre aufnehmen (vgl. Studienbescheinigung vom 23.08.2018). Er übe eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden aus. Die Familienkasse bewilligte das Kindergeld ab April 2018.

Mit Schreiben vom 4.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass sich der Studiengang geändert habe und sich daraus eine neue wöchentliche Arbeitszeit ergebe (ab 01.10.2018: 23,1 Stunden pro Woche). Im Februar 2021 übersandte die Klägerin der Familienkasse eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vom 18.01.2021, nach der ihr Kind dort seit dem 1.9.2018 ununterbrochen für den Teilzeit-Studiengang "Business Administration" eingeschrieben war. Sie gab an, dass sich die Erwerbstätigkeit ihres Kindes seit März 2020 auf 24 Stunden pro Woche erhöht habe.

Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Juni 2022 auf und forderte einen für diesen Zeitraum überzahlten Betrag zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht. Während des Klageverfahrens hob die Familienkasse den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 wegen Festsetzungsverjährung auf.

Das Finanzgericht hat zu Unrecht entschieden, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig sei, weil es an einer Korrekturvorschrift fehle. Mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 19,25 auf 23,1 Stunden ab Oktober 2018 ist nach der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung vom 3.9.2018 eine wesentliche Änderung eingetreten. Es handelt sich um eine für den Kindergeldanspruch erhebliche Änderung der Verhältnisse, wenn ein volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden hinaus ausweitet, sodass eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zulässig ist.

Aber! Das Finanzgericht hat mit seinen Ausführungen zum Bestehen des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der kaufmännischen Ausbildung mit dem Teilzeitstudium im Fach Business Administration ein Argument angeführt, das aus seiner Sicht offenbar gegen eine einheitliche Erstausbildung sprach bzw. eine solche jedoch im Gegenteil als durchaus möglich erscheinen lässt. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließt eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht von vornherein aus, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände. Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht für eine abschließende Würdigung aus.

Fazit: Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückgegeben, um die Sachverhalte zu klären.

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Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen

Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 15% zu beachten.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Gebäude erworben, das er als Bürogebäude nutzen will. Die Anschaffungskosten haben insgesamt 268.000 € (100%) betragen. Davon entfallen 180.000 € (78,12 %) auf das Gebäude und 88.000 € (21,88%) auf den Grund und Boden.
Der Unternehmer hat im Anschaffungsjahr mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Dabei handelt es sich um

  • Instandhaltungsarbeiten in Höhe von 18.000 €,
  • Baumaßnahmen zur Erweiterung des Gebäudes in Höhe von 24.000 € und
  • regelmäßig wiederkehrenden Erhaltungsaufwand für Malerarbeiten in Höhe von 2.000 €.

Die 18.000 € können in vollem Umfang als Grundstücksaufwand erfasst werden. Wenn die Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in den beiden Folgejahren netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 9.000 € = 5% der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen, bleibt es dabei.

Fallen in den beiden Folgejahren Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen von mehr als 9.000 € netto ohne Umsatzsteuer an, werden die Instandhaltungskosten von 18.000 € rückwirkend als Herstellungskosten eingestuft. Aufwendungen für die Erweiterung werden bei der Ermittlung der 15% Grenze nicht einbezogen, ebenso wie die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Was anschaffungsnahe Aufwendungen sind
Die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen ent-scheidet darüber, welche Aufwendungen der Unternehmer sofort und welche er nur im Rahmen der Abschreibung geltend machen kann. Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Definition gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft eines Gebäudes setzt eine

  • objektive und
  • subjektive 

Funktionstüchtigkeit voraus. Sind wesentliche Teile eines Gebäudes nicht nutzbar, z. B. weil die Elektroinstallation völlig unbrauchbar ist, gehören die Reparaturkosten unabhängig von ihrer Höhe zu den Anschaffungskosten. Werden dagegen noch funktionierende Anlagen erneuert, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen.

Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn der Unternehmer es ohne Baumaßnahmen nicht für seinen konkreten Zweck nutzen kann. Baumaßnahmen, die er zur zweckentsprechenden Nutzung aufwendet, gehören zu den Anschaffungskosten, z. B. wenn

  • ein Gebäude als Büro genutzt werden soll, die Elektroinstallation aber für Wohnzwecke und nicht für Bürozwecke geeignet ist,
  • Büroräume, die bisher von einem Rechtsanwalt genutzt wurden, umgebaut werden, damit sie als Zahnarztpraxis genutzt werden können.

Diese Umbauaufwendungen gehören zu den Anschaffungskosten und werden zusammen mit diesen abgeschrieben. Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

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Aktivierung einer Instandhaltungsrückstellung

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung, trotz der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007, mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.

Praxis-Beispiel:
Streitig ist, ob ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 3 der bis 30.11.2020 geltenden Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geleistet hat, im Jahr 2016 (Streitjahr) seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren muss.

Das zuständige Finanzamt setzte für die erworbenen Teileigentumsrechte Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 40.000 € fest. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bemessungsgrundlage müsse um die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung von insgesamt 14.815,19 € vermindert und die Grunderwerbsteuerfestsetzung gemäß § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes aufgehoben werden, da der auf die erworbenen Teileigentumsrechte entfallende Kaufpreis nach Abzug der Instandhaltungsrückstellung den Betrag von 2.500 € je Teileigentum nicht übersteige. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Auch ein bilanzierender Gewerbetreibender darf die von ihm in eine Instandhaltungsrückstellung geleisteten Zahlungen nicht (sofort) als Betriebsausgaben abziehen. Denn die Überlegung, die im Bereich der Überschusseinkünfte zur Versagung des Werbungskostenabzugs führt, gilt für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gleichermaßen. Die Zahlungen sind zunächst erfolgsneutral zu behandeln.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung der Instandhaltungsrückstellung nichts anderes. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) ist nicht um den auf den Erwerber – wirtschaftlich – entfallenden Anteil an der Instandhaltungsrückstellung zu mindern, weil ein zu besteuernder Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der Instandhaltungsrückstellung nicht stattgefunden hat. Es handelt sich um Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber um das anteilige Vermögen der einzelnen Gemeinschafter. Das Einkommensteuerrecht stellt regelmäßig auf wirtschaftliche Vorgänge ab. Eine deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorgänge im Grunderwerbsteuerrecht und im Einkommensteuerrecht ist daher von vornherein nicht geboten

Der BFH weist darauf hin, dass auch die zum 1.12.2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz an der ertragsteuerlichen und somit auch an der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung nichts ändert. 

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Anschaffungskosten oder Erhaltungs- und Instandhaltungs-aufwendungen

Anschaffungskosten werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Gebäuden ist die Abschreibung und damit auch die Nutzungsdauer durch gesetzlich festgelegte Prozentsätze festgelegt. Erhaltungs- und Instandhaltungsaufwendungen können hingegen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Zuordnung zu den Instandhaltungsaufwendungen oder Anschaffungskosten hat also beachtliche Auswirkungen. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist innerhalb der ersten 3 Jahre die sogenannte Nichtaufgriffsgrenze von 15% zu beachten.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Gebäude erworben, das er als Bürogebäude nutzen will. Die Anschaffungskosten haben insgesamt 268.000 € (100%) betragen. Davon entfallen 180.000 € (78,12 %) auf das Gebäude und 88.000 € (21,88%) auf den Grund und Boden.
Der Unternehmer hat im Anschaffungsjahr mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Dabei handelt es sich um

  • Instandhaltungsarbeiten in Höhe von 18.000 €,
  • Baumaßnahmen zur Erweiterung des Gebäudes in Höhe von 24.000 € und
  • regelmäßig wiederkehrenden Erhaltungsaufwand für Malerarbeiten in Höhe von 2.000 €.

Die 18.000 € können in vollem Umfang als Grundstücksaufwand erfasst werden. Wenn die Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen in den beiden Folgejahren netto ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 9.000 € = 5% der Gebäudeanschaffungskosten ausmachen, bleibt es dabei.

Fallen in den beiden Folgejahren Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen von mehr als 9.000 € netto ohne Umsatzsteuer an, werden die Instandhaltungskosten von 18.000 € rückwirkend als Herstellungskosten eingestuft. Aufwendungen für die Erweiterung werden bei der Ermittlung der 15% Grenze nicht einbezogen, ebenso wie die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Was anschaffungsnahe Aufwendungen sind
Die Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen ent-scheidet darüber, welche Aufwendungen der Unternehmer sofort und welche er nur im Rahmen der Abschreibung geltend machen kann. Anschaffungskosten eines Gebäudes sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Definition gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Die Betriebsbereitschaft eines Gebäudes setzt eine

  • objektive und
  • subjektive 

Funktionstüchtigkeit voraus. Sind wesentliche Teile eines Gebäudes nicht nutzbar, z. B. weil die Elektroinstallation völlig unbrauchbar ist, gehören die Reparaturkosten unabhängig von ihrer Höhe zu den Anschaffungskosten. Werden dagegen noch funktionierende Anlagen erneuert, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen.

Ein Gebäude ist subjektiv funktionsuntüchtig, wenn der Unternehmer es ohne Baumaßnahmen nicht für seinen konkreten Zweck nutzen kann. Baumaßnahmen, die er zur zweckentsprechenden Nutzung aufwendet, gehören zu den Anschaffungskosten, z. B. wenn

  • ein Gebäude als Büro genutzt werden soll, die Elektroinstallation aber für Wohnzwecke und nicht für Bürozwecke geeignet ist,
  • Büroräume, die bisher von einem Rechtsanwalt genutzt wurden, umgebaut werden, damit sie als Zahnarztpraxis genutzt werden können.

Diese Umbauaufwendungen gehören zu den Anschaffungskosten und werden zusammen mit diesen abgeschrieben. Die 15%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

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