Steuernews

Minijob: Wie der Rentenanspruch gesichert wird

Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Diese Änderungen wirken sich auf Minijobs aus. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und können durch die Zahlung der eigenen Beiträge von den Vorteilen der Rentenversicherung profitieren. Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind.

Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Rentenversicherung. Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt der Wert bei 18,6%. Minijobber müssen somit 3,6% ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeber bei 5%. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6%.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobber und Arbeitgeber. Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Minijobber.

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen und ihren Minijobbern aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen:

  1. Vertragsparteien und Start des Minijobs
    1. Name und Anschrift des Minijobbers
    2. Name und Anschrift des Arbeitgebers
    3. Beginn des Minijobs (bei befristeten Minijobs auch das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer)
    4. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  2. Tätigkeit und Einsatzort
    1. Art der Tätigkeit
    2. Arbeitsort
  3. Arbeitszeit und Organisation der Arbeit
    1. Arbeitszeit, Ruhezeiten und Ruhepausen, gegebenenfalls Regelungen zur Schichtarbeit
    2. Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
  4. Verdienst und Zahlweise
    1. Zusammensetzung des Verdienstes (auch Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen)
    2. die Fälligkeit und die Art der Auszahlung
    3. die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, sofern vereinbart
  5. Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen
    1. Urlaubsanspruch
    2. etwaige Ansprüche auf Fortbildungen
    3. bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  6. Weitere Regelungen und Bezüge
    1. Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
    2. Kündigungsfristen und vorgesehene Kündigungsform

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Anschaffungskosten: Nachträgliche Erhöhung

Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraussetzungen des Anschaffungskostenbegriffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären. Dementsprechend kommen als nachträgliche Anschaffungskosten z. B.

  • in Folgeperioden anfallende Nebenkosten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nachträglich erhobene Zölle oder Verbrauchssteuern,
  • Grundbuchgebühren, die nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen oder
  • Vermessungskosten für Grundstücke.

Weiterhin führen Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft, die in Folgejahren anfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten wie z. B. erstmalige Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls heraufzusetzen, wenn der Kaufpreis rückwirkend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.

Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaffungskosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaffungszeitpunkt) oder hergestellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Daher können nachträgliche Anschaffungskosten eine Neuberechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts ab der Periode der Erhöhung der Anschaffungskosten notwendig machen.

Praxis-Beispiel:
Ein Busunternehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember geliefert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busunternehmers an ein drittes Unternehmen, damit dieses noch zusätzliche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busunternehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folgejahres. Die Verfügungsmacht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaffungszeitpunkt ist. Der Busunternehmer macht somit bereits die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungsdauer von 9 Jahren beträgt die Abschreibung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbauarbeiten sind als nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr zu erfassen.

Anschaffung Bus am 19.12.135.000 €
Abschreibung linear1.250 €
Buchwert 31.12.133.750 €
Nachträgliche Anschaffungskosten15.250 €
Grundlage für die Abschreibung im Folgejahr149.000 €

Als Nutzungsdauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folgejahr die jährliche Abschreibung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.

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Neue Bagatellgrenzen bei betrieblichen Grundstücksteilen

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierin wurden die Grenzwerte neu festgelegt, wann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfolgenden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen eingetreten sind.

Übersicht: Alte und neue Rechtslage

 Alte RechtslageNeue Rechtslage (ab 2025)
Wertgrenze20.500 € bzw. 1/5 des 
gesamten Grundstückswerts
40.000 €
Flächengrenzekeine feste m²-Grenzenicht mehr als 30 m²

Nunmehr kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzwerte nicht überschritten wird. Hauptanwendungsfälle sind das häusliche Arbeitszimmer, Garagen und Lagerräume.

Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neuregelung gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).

Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 € als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aber aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonderregelung gibt, gilt die allgemeine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinnauswirkung kommt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.

Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschreibung für den nicht bilanzierten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Andere betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.

Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil gehört grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Steuerliche Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei Veräußerung, Entnahme, Vererbung oder Betriebsaufgabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstandenen stillen Reserven (= aufgelaufener Wertzuwachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatellnutzung kann der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleiben und muss nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden. Die bisherigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungsräumen (Großstätten) war diese Grenze regelmäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung in Frankfurt oder München konnte zur ungewollten Steuerkonsequenzen führen.

Anwendung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufassung muss ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchstens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein.

Praxis-Beispiel:
1. Ein 25 m² großes Arbeitszimmer in einer hochwertigen Eigentumswohnung in München hat einen anteiligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechtslage gehört der Grundstücksteil zwingend zum Betriebsvermögen. Nach neuer Rechtslage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privatvermögen. 
2. Ein größeres Homeoffice mit 40 m² in einfacherer Lage hat einen Wert von lediglich 35.000 €. Dieser Grundstücksteil bleibt begünstigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.

Bewertung des betrieblich genutzten Grundstücksteils
Maßgebend Ist der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils (= Objektiver Verkehrswert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächenanteilsberechnung am Gesamtwert reicht nicht, wenn der betrieblich genutzte Teil aufwendiger ausgebaut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwertigen Büro in einem schlichten Einfamilienhaus). Hier muss der Wert differenziert ermittelt werden.

Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privatvermögen
Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandeln. Unter den neuen Voraussetzungen kann ggf. ein Wechsel ins Privatvermögen möglich sein. 
Konsequenz: Es erfolgt keine automatische Rückführung ins Privatvermögen. Der Grundstücksteil bleibt weiterhin Betriebsvermögen, solange keine ausdrückliche Entnahmehandlung vorgenommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinnauswirkung aus der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.

Hinweis: Bei einer späteren Betriebsaufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufgabegewinn mindern, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist abschmelzend ausgestaltet und vermindert sich, soweit der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt. Zusätzlich kommt der ermäßigter Steuersatz in Betracht (= ein einmaliges Wahlrecht).

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Fahrzeug: Überlassung für Privatfahrten an Arbeitnehmer

Überlässt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, erfolgt diese private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung vorliegt, wenn die Überlassung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich individuell vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Es kommt also maßgeblich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung an. Der unmittelbare Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.

Fazit: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung besteht. Es handele sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).

Obwohl grundsätzlich keine Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorliegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geändert. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung ist aber grundsätzlich beibehalten worden.

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Firmenwagen: Privatnutzung durch GmbH-Gesellschafter

Der BFH hat die Beschwerde einer Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis gilt dagegen weder dafür, 

  • dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
  • noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. 

Diese "Präzisierung" zum Anscheinsbeweis ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Arbeitnehmerfall: Nach der Rechtsprechung des VI. Senats zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer wird vorausgesetzt, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis danach nicht.

Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Der BFH ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird, ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt und keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, sodass eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.

Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür steht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, ist auf die Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betriebli-chen Pkw nicht zu übertragen. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.

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Investitionsabzugsbetrag: Ermittlung der Gewinngrenze

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags entschieden. Streitpunkt war die Frage, welcher „Gewinnbegriff“ bei der Anwendung der Gewinngrenze von 200.000 € heranzuziehen ist.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger argumentierten, dass ausschließlich der steuerliche Bilanzgewinn maßgebend sei, während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, wie die Hinzurechnung der gezahlten Gewerbesteuer, einzubeziehen sind.

Der BFH hat entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, einschließlich der Hinzurechnung der Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prüfung der Gewinngrenze berücksichtigt werden müssen. Laut BFH wird diese Auslegung durch die Systematik und den Zweck der Vorschrift gestützt, die darauf abzielt, eine einheitliche und gerechte Anwendung der Förderung für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen.

Der BFH hat also die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil der steuerliche Gewinn des Unternehmens (einschließlich der genannten Hinzurechnungen) die Grenze von 200.000 € überschritten hat, sodass der Investitionsabzugsbetrag zu Recht versagt wurde.

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