Steuernews

Neuregelung des Vorsteuerabzugs bei Ist-Besteuerung

Ein Unternehmer muss für Vorschüsse und Anzahlungen die Umsatzsteuer spätestens an das Finanzamt abführen, sobald er diese erhalten hat (= Mindest-Ist-Besteuerung). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer die Umsatzsteuer in seiner Rechnung über die Vorschüsse und Anzahlungen ausgewiesen hat oder nicht. Der Leistungsempfänger kann allerdings den Vorsteuerabzug nur in Anspruch nehmen, wenn die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.

Bisher können Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Das ändert sich erstmals ab dem 1.1.2028 für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Ab dann gilt, dass ein Unternehmer, der eine Rechnung von einem Unternehmer erhält, der die Ist-Besteuerung anwendet, die Vorsteuer erst nach der Zahlung des Rechnungsbetrags abziehen darf. Das heißt, dass der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, erst dann möglich ist, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist. Wichtig: Deshalb ist der Unternehmer, der seine Umsätze nach dem Ist-Prinzip versteuert, zukünftig verpflichtet, in seiner Rechnung darauf hinzuweisen, dass er das Ist-Prinzip anwendet.

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Mehrzweckgutschein: Höhe der Vergütung

Wenn eine Mittelperson einen Mehrzweckgutschein im eigenen Namen verkauft, muss ihre Vergütung bestimmt werden. Sind mehrere Mittelpersonen an der Vertriebskette beteiligt und gibt es keine Vereinbarung zur Vergütung sowie keine Kenntnis über den Verkaufspreis an den Endkunden, ergibt sich die Vergütung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert und dem Einkaufspreis der jeweiligen Mittelperson.

Praxis-Beispiel:
Ein Händler erwirbt im Buch- und Geschenkartikelladen eines Unternehmers einen Gutschein über einen Wert von 100 € für 90 €. Mit dem Gutschein können sowohl Waren, die dem Regelsteuersatz, als auch Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erworben werden. Der Händler verkauft den Gutschein weiter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen Einzelhändler für 95 €. Der Einzelhändler verkauft den Gutschein an einen Kunden für 100 €. Zwischen dem Händler, dem Unternehmer und dem Einzelhändler sind keine Vereinbarungen über die Höhe einer Vergütung getroffen worden. Ein maximaler Verkaufspreis an den Kunden ist ebenfalls nicht vereinbart worden.

Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des Unternehmers an den Händler ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert (100 €) und dem Einkaufspreis des Unternehmers (90 €), beträgt also 10 € abzüglich USt. Der Einzelhändler hat für seine Leistung an den Unternehmer 5 € abzüglich USt zu versteuern. Das ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gutscheinausgabepreis in Höhe von 100 € und dem Einkaufspreis des Einzelhändlers in Höhe von 95 €.

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Minijobber: Wie gesetzliche Feiertage behandelt werden

In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobber ebenso wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Gaststätten, Hotels, Gastronomie und Bäckereien
  • Konzert- und Theaterhäuser
  • Verkehrsbetriebe
  • Presse und Medien
  • Bewachungsgewerbe

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Praxis-Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Für Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll.

Arbeiten am Feiertag: In Branchen, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist, können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Dann stellt sich häufig die Frage, ob Arbeitgeber dafür einen Zuschlag an Minijobber zahlen müssen. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht. Viele Arbeitgeber zahlen freiwillig Zuschläge. Ein Anspruch auf die Zahlung der Zuschläge besteht, wenn dies im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt ist.

Feiertagszuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit bleiben in vielen Fällen steuerfrei und damit beitragsfrei. Sie zählen dann nicht zum regelmäßigen Verdienst.

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Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.

Praxis-Beispiel:
Der Ehemann setzte für Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu ermöglichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz überwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.

Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.

Fazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.

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Vorsteuerabzug aus nicht erstatteter Anzahlung

Der BFH hat entschieden, dass eine Anzahlungsrechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer machte von seinem Recht auf Vorsteuerabzug für eine Anzahlung Gebrauch, die er für eine zukünftige Lieferung einer Photovoltaikanlage geleistet hatte. Die Photovoltaikanlage wurde allerdings nie realisiert. Da die Lieferung letztlich nicht erfolgte, ging es darum, ob der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die zentrale Frage war, ob dem Unternehmer trotz des betrügerischen Kontexts ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.

Für eine der betroffenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteuerabzug an, weil sie als Anzahlungsrechnung qualifiziert wurde. Für die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachaufklärung notwendig ist, um festzustellen, ob diese Rechnung als Anzahlungsrechnung angesehen werden kann.

Der Fall wurde hinsichtlich der zweiten Rechnung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um weitere Untersuchungen durchzuführen. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tatsächlich erbracht wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Anzahlungen nur gilt, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, eine Zahlung für eine zukünftige Leistung zu leisten, was in betrugsähnlichen Situationen infrage gestellt werden kann.

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1.000€ steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.

Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.

Für die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.

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