Steuernews

Steuertermine August 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


11.08.2025
10.09.2025

Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2025
10.10.2025
Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

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Wann Verluste bei Aktien verrechenbar sind

Seit 2020 bzw. 2021 durften bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG nur in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Hierbei handelte es sich um Verluste aus Termingeschäften (2021) sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (2020). Nicht verrechenbare Verluste, konnten ins Folgejahr vorgetragen werden und durften aber auch hier nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Hierzu gehörten z. B. auch Totalverluste aus Aktiengeschäften.

Im Jahressteuergesetz 2024 ist der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) gestrichen worden. Damit wurde den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der BFH gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung in seinem Beschluss vom 7.6.2024 (VIII B 113/23) geäußert hatte, Rechnung getragen. Die Aufhebung ist am 6.12.2024 in Kraft getreten und in allen am 6.12.2024 offenen Fällen anzuwenden.

Verrechnung von Verlusten bei Aktien: Seit Einführung der Abgeltungsteuer Verluste aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

Nach dem Beschluss des BFH vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsregel insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als im Rahmen einer Steuerfestsetzung Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen. Die Frage, ob die beschränkte Verlustverrechnung bei Aktien verfassungskonform ist, wurde daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21).

Fazit: Es ist derzeit offen, ob das Bundesverfassungsgericht die derzeit eingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bestätigen wird oder eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten aus Aktien bald möglich sein wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden.

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Influencer und Blogger: Steuerliche Einordnung 

Influencer nutzen ihr Netzwerk um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten. Daher haben Influencer vielfältige Möglichkeiten Einnahmen, z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen, zu erzielen. Inhaltlich können die den Followern zur Verfügung gestellten Inhalte (z. B. Reisen, Mode, Ernährung, Sport) breit gefächert sein. Ziel ist immer, Einnahmen durch so genannte Affiliate- oder auch Partner-Links zu erzielen.

Im Affiliate Marketing werden Verknüpfungen (Links) hinterlegt, über die die verwendeten, getesteten oder gezeigten Produkte oder auch vergleichbare Produkte gekauft werden können. Wenn die Follower diesen Link nutzen, um auf die entsprechende Homepage des Werbepartners zu gelangen oder ein entsprechendes Produkt kaufen, erhalten die Influencer eine vorher vereinbarte Provision. Eine weitere Einnahmequelle ist das Schalten von Werbung vor, zwischen oder während der von den Influencer zur Verfügung gestellten Inhalte.

Influencer bekommen oftmals auch Produkte zur Verfügung gestellt, damit diese ihre Erfahrungen durch die Nutzung der Produkte in den sozialen Medien teilen. Auch die Nutzung von Dienstleistungen und die Berichterstattung darüber können eine Einnahmequelle darstellen. Als weitere denkbare Einnahmequellen kommen der Verkauf eigener Produkte oder auch eine Beratungstätigkeit, z. B. über Finanztipps oder als Lifecoach in Betracht.

Da zahlreiche Influencer in einem Bereich tätig werden, der eine besondere Nähe zur persönlichen Lebensführung aufweist und oftmals vor allem zu Beginn der Betätigung noch keine hohen Einnahmen generiert werden, wird die Finanzverwaltung üblicherweise die Gewinnerzielungsabsicht zu einem geeigneten Zeitpunkt überprüfen.

Fazit: Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, soweit nicht ausnahmsweise eine selbständige Arbeit als Freiberufer (z. B. eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit) gegeben ist. Influencer erhalten für das Dulden von Werbeanzeigen im Zusammenhang mit ihren Beiträgen bzw. für das Bewerben von Produkten Geld und nicht für die Veröffentlichung von Inhalten. Bei Werbeeinnahmen liegen regelmäßig zu versteuernde Einnahmen aus Gewerbebetrieb vor.

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Steuerliche Förderung der Forschung

Durch eine steuerliche Forschungsförderung will die Bundesregierung erreichen, dass insbesondere die kleinen und mittelgroßen Unternehmen vermehrt in Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Erreicht werden soll dieses Ziel durch eine zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung, ohne dass die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich lässt sich das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch folgende fünf Kriterien bestimmen. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein (ungewiss),
  4. einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch),
  5. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar). 

Förderfähige Aufwendungen: Um den Arbeitsaufwand für Antragsteller und Finanzverwaltung möglichst gering zu halten, wird die Förderung auf eindeutig und leicht feststellbare wesentliche Aufwendungen des Arbeitgebers begrenzt. Dazu gehört der Arbeitslohn der eigenen Arbeitnehmer. Voraussetzung ist, dass der Anspruchsberechtigte diese Aufwendungen tatsächlich gezahlt hat. Der förderfähige Arbeitslohn ist dabei in der Höhe anzusetzen, für die der Anspruchsberechtigte den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat.

Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind nunmehr 100 € (vorher 70 €) je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Haben Gesellschafter einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft vertraglich vereinbart, dass ein oder mehrere Gesellschafter für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Tätigkeitsvergütung erhalten, dann ist diese Tätigkeitsvergütung förderfähiger Aufwand, soweit sie 100 € je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam, ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

Höhe der Forschungszulage: Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage. Bei einer maximal zulässigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 12.000.000 € kann die festzusetzende Forschungszulage damit höchstens 3.000.000 € für einen Anspruchsberechtigten je Wirtschaftsjahr betragen. Der Anspruch auf die Förderung entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind bzw. der förderfähige Arbeitslohn vom Arbeitnehmer bezogen wurde. Damit wird klar bestimmt, dass die Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen gewährt wird. Eine Übertragung vom förderfähigen Aufwand auf andere Wirtschaftsjahre ist nicht möglich. 

Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für

  • nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 €,
  • nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 €,
  • nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 € und
  • nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12.000.000 €.

Antrag auf Forschungszulage: Die Forschungszulage wird nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt.

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Steuertermine August 2025

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.

Für den Monat Juli 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


11.08.2025
10.09.2025

Zusammenfassende Meldung 25.08.2025
Sozialversicherung 29.07.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 11.08.2025

 

Für den Monat August 2025:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2025
10.10.2025
Zusammenfassende Meldung 25.09.2025
Sozialversicherung 27.08.2025
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q3 2025 15.(18.)08.2025

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.

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Abschreibung: Gestaltung mit Sammelposten

Grundsätzlich gilt, dass Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen. Bei der Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist regelmäßig von den amtlichen Abschreibungs(AfA)-Tabellen auszugehen. In den folgenden Fällen spielt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer keine Rolle:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 € netto: Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort zu 100% als Betriebsausgaben abgezogen werden (= unmittelbare Aufwandsbuchung).
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 € aber nicht mehr als 1.000 € betragen (Sammelposten): Diese sind bei Anwendung der Poolabschreibung verteilt über 5 Jahre als Betriebsausgaben abzuziehen.
  • Alternativ zu den vorstehenden Varianten können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 € bis 800 € netto als geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden.

Wahlrecht: Poolabschreibung oder Sofortabschreibung
Das Wahlrecht zwischen Poolabschreibung und Sofortabschreibung bis 1.000 € muss für alle Wirtschaftsgüter, die im laufenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden, einheitlich ausgeübt werden. Bei Anwendung der Poolabschreibung werden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu einem Sammelposten zusammengefasst,

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Regelung ist zwingend anzuwenden. Ausnahmen existieren nicht. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Alternativ zur Poolabschreibung können Wirtschaftsgüter bis 800 € voll abgeschrieben werden. Wer sich dafür entscheidet, muss Wirtschaftsgüter mit darüber hinausgehenden Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Bei der Anwendung der Poolabschreibung werden alle Anschaffungen von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € auf das Konto "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" gebucht. Für die Einstellung in den Sammelposten ist immer der Nettobetrag maßgebend. Das gilt auch für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, wie z. B. bei Umsätzen für die Heilbehandlungen durch einen Arzt.

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