Der BFH hat die Beschwerde einer Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH gilt der Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis gilt dagegen weder dafür,
dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus Fuhrpark privat zur Verfügung steht,
noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf.
Diese "Präzisierung" zum Anscheinsbeweis ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils nur insoweit rechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis im Arbeitnehmerfall: Nach der Rechtsprechung des VI. Senats zum Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung durch einen Arbeitnehmer wird vorausgesetzt, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis danach nicht.
Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis beim Gesellschafter-Geschäftsführer: Der BFH ist in seiner Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassen wird, ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.
Dies gilt auch dann, wenn entweder keine vertragliche Vereinbarung über eine Privatnutzung geschlossen worden ist oder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt und keine organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, sodass eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür steht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, ist auf die Fallgestaltung einer unbefugten Privatnutzung eines betriebli-chen Pkw nicht zu übertragen. Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof über die Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags entschieden. Streitpunkt war die Frage, welcher „Gewinnbegriff“ bei der Anwendung der Gewinngrenze von 200.000 € heranzuziehen ist.
Praxis-Beispiel: Die Kläger argumentierten, dass ausschließlich der steuerliche Bilanzgewinn maßgebend sei, während das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, wie die Hinzurechnung der gezahlten Gewerbesteuer, einzubeziehen sind.
Der BFH hat entschieden, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ist. Das bedeutet, dass auch außerbilanzielle Korrekturen, einschließlich der Hinzurechnung der Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prüfung der Gewinngrenze berücksichtigt werden müssen. Laut BFH wird diese Auslegung durch die Systematik und den Zweck der Vorschrift gestützt, die darauf abzielt, eine einheitliche und gerechte Anwendung der Förderung für kleine und mittlere Unternehmen sicherzustellen.
Der BFH hat also die Revision der Kläger zurückgewiesen, weil der steuerliche Gewinn des Unternehmens (einschließlich der genannten Hinzurechnungen) die Grenze von 200.000 € überschritten hat, sodass der Investitionsabzugsbetrag zu Recht versagt wurde.
Überlässt ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann, erfolgt diese private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.2022 (V R 25/21) entschieden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung vorliegt, wenn die Überlassung des Fahrzeugs arbeitsvertraglich individuell vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Es kommt also maßgeblich auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung an. Der unmittelbare Zusammenhang liegt jedenfalls vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.
Fazit: Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, der aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung besteht. Es handele sich um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG).
Obwohl grundsätzlich keine Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung vorliegt, hat das BMF den Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE geändert. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung ist aber grundsätzlich beibehalten worden.
Anschaffungskosten sind nachträglich zu erhöhen, wenn die Erhöhung nicht im Jahr der Anschaffung eintritt, sondern in den Folgejahren. Nachträgliche Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB zu aktivieren. Die Voraussetzungen des Anschaffungskostenbegriffs müssen erfüllt sein. Daher kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die zu aktivieren gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung angefallen wären. Dementsprechend kommen als nachträgliche Anschaffungskosten z. B.
in Folgeperioden anfallende Nebenkosten des Erwerbs in Betracht, wie z. B. nachträglich erhobene Zölle oder Verbrauchssteuern,
Grundbuchgebühren, die nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen oder
Vermessungskosten für Grundstücke.
Weiterhin führen Aufwendungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft, die in Folgejahren anfallen, zu nachträglichen Anschaffungskosten wie z. B. erstmalige Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge. Die Anschaffungskosten sind ebenfalls heraufzusetzen, wenn der Kaufpreis rückwirkend erhöht wird, z. B. aufgrund eines Prozesses.
Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Anschaffungsvorgang für ein Wirtschaftsgut bereits vorher abgeschlossen war. Die Anschaffungskosten ändern sich zum Zeitpunkt des Entstehens der nachträglichen Anschaffungskosten.
Hinweis: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts beginnt, sobald das Wirtschaftsgut angeschafft ist (Anschaffungszeitpunkt) oder hergestellt ist. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme kommt es nicht an. Daher können nachträgliche Anschaffungskosten eine Neuberechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts ab der Periode der Erhöhung der Anschaffungskosten notwendig machen.
Praxis-Beispiel: Ein Busunternehmer hat einen Reisebus für 135.000 € (netto) bestellt, der im Dezember geliefert wird. Der Hersteller liefert den Bus im Auftrag des Busunternehmers an ein drittes Unternehmen, damit dieses noch zusätzliche Um- und Einbauten vornimmt. Der Busunternehmer erhält den umgebauten Bus im Januar des Folgejahres. Die Verfügungsmacht über den Bus hatte er bereits im Vorjahr erlangt, sodass das Vorjahr auch der Anschaffungszeitpunkt ist. Der Busunternehmer macht somit bereits die Abschreibung für das Jahr 01 anteilig geltend. Bei einer Nutzungsdauer von 9 Jahren beträgt die Abschreibung 15.000 € pro Jahr = 1.250 € pro Monat. Die Umbauarbeiten sind als nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr zu erfassen.
Anschaffung Bus am 19.12.
135.000 €
Abschreibung linear
1.250 €
Buchwert 31.12.
133.750 €
Nachträgliche Anschaffungskosten
15.250 €
Grundlage für die Abschreibung im Folgejahr
149.000 €
Als Nutzungsdauer verbleiben 8 Jahre und 11 Monate, sodass ab dem Folgejahr die jährliche Abschreibung 149.000 € ÷ 107 Monate = 1.392,52 € × 12 = 16.710,28 € beträgt.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt. Sie wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Hierin wurden die Grenzwerte neu festgelegt, wann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben kann (= Wahlrecht). Der Vergleich der nachfolgenden alten und neuen Fassung zeigt, welche Änderungen eingetreten sind.
Übersicht: Alte und neue Rechtslage
Alte Rechtslage
Neue Rechtslage (ab 2025)
Wertgrenze
20.500 € bzw. 1/5 des gesamten Grundstückswerts
40.000 €
Flächengrenze
keine feste m²-Grenze
nicht mehr als 30 m²
Nunmehr kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm oder sein Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Für das Wahlrecht reicht es aus, wenn eine der beiden Grenzwerte nicht überschritten wird. Hauptanwendungsfälle sind das häusliche Arbeitszimmer, Garagen und Lagerräume.
Fazit: Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Neu ist, dass bei einem Verzicht auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht abziehbar sind (§ 8 Satz 2 EStDV). Diese Neuregelung gilt ab dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2025 beginnt und betrifft damit auch Altfälle (§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV).
Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn in der Vergangenheit der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 € als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aber aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet. Hierzu trifft § 8 EStDV keine Aussage. Da es keine Sonderregelung gibt, gilt die allgemeine Regelung, wonach es zu einer Entnahme zum Teilwert kommt, sodass es zu einer Gewinnauswirkung kommt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hierzu noch Stellung nehmen wird.
Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen: Künftig wird R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR so nicht mehr anwendbar sein, weil ein Abzug der Abschreibung für den nicht bilanzierten Gebäudeteil nicht mehr möglich ist. Andere betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.
Ein betrieblich genutzter Grundstücksteil gehört grundsätzlich zum Betriebsvermögen. Steuerliche Auswirkungen zeigen sich insbesondere bei Veräußerung, Entnahme, Vererbung oder Betriebsaufgabe: In diesen Fällen sind die im Laufe der Jahre entstandenen stillen Reserven (= aufgelaufener Wertzuwachs) zu versteuern. Bei der sogenannten Bagatellnutzung kann der Grundstücksteil im Privatvermögen verbleiben und muss nicht als Betriebsvermögen aktiviert werden. Die bisherigen Grenzen sind seit Jahren nicht angepasst worden: Gerade in Ballungsräumen (Großstätten) war diese Grenze regelmäßig überschritten – bereits ein kleines Arbeitszimmer in einer Eigentumswohnung in Frankfurt oder München konnte zur ungewollten Steuerkonsequenzen führen.
Anwendung: Nach § 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV ist § 8 Satz 1 EStDV in allen offenen Fällen anzuwenden. § 8 Satz 2 EStDV ist nach § 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wichtig! Nach der Neufassung muss ein betrieblich genutzter Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er maximal 30 m² groß ist oder einen Wert von höchstens 40.000 € hat. Es müssen also nicht beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein.
Praxis-Beispiel: 1. Ein 25 m² großes Arbeitszimmer in einer hochwertigen Eigentumswohnung in München hat einen anteiligen Wert von 60.000 €. Nach alter Rechtslage gehört der Grundstücksteil zwingend zum Betriebsvermögen. Nach neuer Rechtslage verbleibt er dank der 30 m²-Grenze im Privatvermögen. 2. Ein größeres Homeoffice mit 40 m² in einfacherer Lage hat einen Wert von lediglich 35.000 €. Dieser Grundstücksteil bleibt begünstigt, weil die Wertgrenze von 40.000 € wird nicht überschritten.
Bewertung des betrieblich genutzten Grundstücksteils Maßgebend Ist der gemeine Wert des betrieblich genutzten Teils (= Objektiver Verkehrswert gem. (§ 9 BewG). Eine bloße Flächenanteilsberechnung am Gesamtwert reicht nicht, wenn der betrieblich genutzte Teil aufwendiger ausgebaut ist als der Rest des Gebäudes (z.B. bei einem hochwertigen Büro in einem schlichten Einfamilienhaus). Hier muss der Wert differenziert ermittelt werden.
Vorsicht bei einem Wechsel vom Betriebs- zum Privatvermögen Wer bisher knapp über der alten Grenze von 20.500 € lag, musste den Grundstücksteil als Betriebsvermögen behandeln. Unter den neuen Voraussetzungen kann ggf. ein Wechsel ins Privatvermögen möglich sein. Konsequenz: Es erfolgt keine automatische Rückführung ins Privatvermögen. Der Grundstücksteil bleibt weiterhin Betriebsvermögen, solange keine ausdrückliche Entnahmehandlung vorgenommen wird. Ein formloser Wechsel (= Entnahme) aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht möglich. Es liegt dann ein steuerpflichtiger Vorgang vor, wobei die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen ist, sodass sich die Gewinnauswirkung aus der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert ergibt.
Hinweis: Bei einer späteren Betriebsaufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis zu 45.000 €) den Aufgabegewinn mindern, sofern der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist abschmelzend ausgestaltet und vermindert sich, soweit der Aufgabegewinn 136.000 € übersteigt. Zusätzlich kommt der ermäßigter Steuersatz in Betracht (= ein einmaliges Wahlrecht).
Wird ein Minijob aufgenommen, müssen Arbeitgeber diesen bei der Minijob-Zentrale anmelden. Sie haben dafür grundsätzlich Zeit bis zur ersten Entgeltabrechnung, maximal jedoch 6 Wochen ab Beginn der Beschäftigung. Melden Arbeitgeber ihre Minijobber nicht an, handelt es sich um Schwarzarbeit. In bestimmten Wirtschaftsbereichen besteht für Arbeitgeber die zusätzliche Pflicht, eine Sofortmeldung abzugeben, die die reguläre Anmeldung des Minijobs ergänzt. Diese müssen Arbeitgeber sowohl für Minijobber mit Verdienstgrenze als auch für kurzfristig Beschäftigte abgeben. Die Sofortmeldung dient dazu, Beschäftigungen elektronisch und zeitnah zu übermitteln – und zwar bevor die Arbeit beginnt.
Die Sofortmeldepflicht gilt für folgende Wirtschaftsbereiche:
Baugewerbe
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste
Schaustellergewerbe
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
Prostitutionsgewerbe
Wach- und Sicherheitsgewerbe
Friseur- und Kosmetikgewerbe
In diesen Bereichen sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit. Deshalb ist hier die Sofortmeldung vorgesehen.
Was sich 2026 geändert hat: Am 30. Dezember 2025 sind Änderungen zur Sofortmeldepflicht in Kraft getreten. Sowohl das Forstwirtschaftsgewerbe als auch das Fleischerhandwerk wurden von der Sofortmeldepflicht ausgenommen. Neu in die Sofortmeldepflicht aufgenommen wurden hingegen: • das Friseur- und Kosmetikgewerbe • sowie plattformbasierte Lieferdienste.
Sofortmeldung vor Beschäftigungsaufnahme: Arbeitgeber müssen die Sofortmeldung vor dem Beginn der Beschäftigung (spätestens jedoch unmittelbar vor Arbeitsbeginn) an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermitteln. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich und ersetzt diese nicht. In den betroffenen Branchen müssen Arbeitgeber immer zwei Meldungen abgeben, und zwar die:
Sofortmeldung an die DSRV mit Abgabegrund 20 und die
Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 10
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bleibt auch dann erforderlich, wenn Arbeitgeber die Sofortmeldung bereits vor dem Beginn der Beschäftigung abgegeben haben.
Praxis-Beispiel: Ein Minijobber beginnt am 1.4.2026 um 7 Uhr seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen. Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung bis spätestens 1.4.2026, 7 Uhr übermitteln. Die Sofortmeldung müssen Arbeitgeber wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal abgeben. Sie wird direkt an die DSRV gesendet und dort gespeichert. Im Fall einer Kontrolle durch den Zoll oder den Betriebsprüfdienst können die Daten jederzeit abgerufen werden. Falls die Beschäftigung nicht aufgenommen wird, muss die Sofortmeldung storniert werden.
Daten, die in der Sofortmeldung enthalten müssen Die Sofortmeldung muss die folgenden Informationen umfassen: Vor- und Nachname des Minijobbers, Versicherungsnummer, Betriebsnummer des Arbeitgebers und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers bei Abgabe der Sofortmeldung noch nicht bekannt, müssen alternativ Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse angegeben werden. Die DSRV teilt Arbeitgebern die Versicherungsnummer dann später mit.
Die Deutsche Rentenversicherung speichert die Sofortmeldungen zentral. Bei Prüfungen kann festgestellt werden, ob die Beschäftigung sofort gemeldet wurde. Wird die Sofortmeldung nicht rechtzeitig abgegeben, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dann drohen Bußgelder. Sind Arbeitgeber von Minijobbern unsicher, ob die Sofortmeldepflicht für sie gilt, prüft und entscheidet die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle.
Fazit: Wer Minijobber in sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereichen beschäftigt, muss neben der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Diese ist vor Arbeitsbeginn erforderlich.