Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % des Verdienstes (13,6 % bei einer Beschäftigung im Privathaushalt). Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber.
Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Aber! Ab dem 1.7.2026 können Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet, dass Minijobber dann wieder rentenversicherungspflichtig sind und zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. So erwerben sie weitere Ansprüche in der Rentenversicherung.
Voraussetzungen und Fristen für die Aufhebung der Befreiung Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich.
Praxis-Beispiel: Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seinem Arbeitgeber. Der Antrag geht am 20.9. beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Aufhebung der Befreiung mit dem Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren.
Der Arbeitgeber informiert die Minijob-Zentrale wie folgt:
Der Arbeitgeber meldet den Minijob (Beitragsgruppe „5 – Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „32 – Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) zum 30. September ab.
Anschließend meldet er den Minijob zum 1. Oktober (Beitragsgruppe „1 – voller Beitrag bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung“ mit dem Abgabegrund „12 – Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel“) wieder an.
Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen.
Worauf bei der Aufhebung der Befreiung zu achten ist Folgende Punkte sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten:
Dauer der Wirksamkeit: Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Ein Widerruf der Aufhebung ist nicht möglich.
Regelung für mehrere Minijobs: Haben Beschäftigte mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Das heißt: Die Aufhebung der Befreiung gilt für alle Beschäftigungen. Arbeitgeber müssen der Minijob-Zentrale den Wechsel der Beitragsgruppe melden.
Minijob und Altersvollrente: Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind vom Gesetz her rentenversicherungsfrei. Eine Aufhebung der Befreiung ginge somit ins Leere. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden.
Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Auch Minijobber, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, können die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.
Fazit: Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bietet Minijobbern mehr Flexibilität in der Entscheidung, ob sie in die Rentenversicherung einzahlen möchten oder nicht. Arbeitgeber müssen die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale melden.
Kosten für einen Stellplatz, die der Arbeitnehmer selbst trägt, mindern nicht den geldwerten Vorteil, der ihm aus der unentgeltlichen Kfz-Überlassung für Privatfahrten zufließt.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin überlässt ihren Arbeitnehmern Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Kosten der Arbeitnehmer für das Anmieten von Garagen- und Einstellplätzen übernimmt sie gemäß der betrieblichen "Firmenwagenregelung" nicht. Da aber im Umfeld der Büroräume der Klägerin öffentliche Parkplätze nur in geringer Anzahl zur Verfügung stehen, bietet sie ihren Arbeitnehmern (unabhängig davon, ob diese einen Firmenwagen oder ein privates Fahrzeug nutzen) die Möglichkeit an, in der Nähe der Tätigkeitsstätte bei ihr einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 € anzumieten.
Den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Firmenwagens ermittelte die Klägerin unter Anwendung der 1%-Regelung und der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sofern Mitarbeiter einen Parkplatz von ihr anmieteten, berücksichtigte sie die monatlichen Mietzahlungen der Arbeitnehmer, indem sie den geldwerten Vorteil entsprechend minderte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung nicht um die Stellplatzmiete gemindert werden darf, da diese Aufwendungen nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzamt erließ daher einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnsteuerbeträge.
Der BFH hat entschieden, dass die von den Arbeitnehmern getragenen Stellplatzkosten zu Unrecht bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung der betrieblichen Kfz vorteilsmindernd berücksichtigt wurden. Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten.
Zu den Aufwendungen für die Nutzung des Kfz zählen neben den Leistungen, die von der Fahrleistung abhängig sind, wie z. B. Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe, auch regelmäßig wiederkehrende feste Kosten. Kosten, die wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, gehören nicht hierzu. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf Stellplatz- und Garagenkosten. Denn auch die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt, soweit die Überlassung nicht aus eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers erfolgt, einen eigenständigen Vorteil dar, der nicht nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode, sondern als eigenständiger Vorteil zu bewerten ist.
Fazit: Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage, kann dies daher nur zu einer Minderung des Vorteils führen, der ihm durch die Überlassung des Stellplatzes beziehungsweise der Garage zugewandt wurde. Eine Vorteilsminderung im Hinblick auf die Kfz-Überlassung scheidet dagegen aus.
Für ein Fahrzeug, das ohne Vorsteuerabzug eingekauft wurde, kann es keine Vorsteuerkorrektur geben. Allerdings gibt es für nachträglich eingebaute Bestandteile einen eigenen Berichtigungszeitraum. Gemäß § 15a Abs. 3 UStG kann eine Berichtigung der Vorsteuer auch dann in Betracht kommen, wenn
ein Wirtschaftsgut in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht oder
an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt wird. Mehrere Einbauten und sonstige Leistungen werden zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst, wenn sie "im Rahmen einer Maßnahme" ausgeführt werden.
Praxis-Tipp Nach § 44 Abs. 1 UStDV findet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs jedoch nur dann statt, wenn die Vorsteuer, die auf die Anschaffungskosten des eingebauten Wirtschaftsguts entfällt, mehr als 1.000 € beträgt. Zunächst ist jeder Gegenstand bzw. Bestandteil und jede sonstige Leistung für sich zu beurteilen. Werden aber gleichzeitig mehrere Bestandteile eingebaut und sonstige Leistungen erbracht, dann sind diese zu einer Maßnahme zusammenzufassen, sodass die Bagatellgrenze wesentlich schneller überschritten wird.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat im Jahr 2025 einen gebrauchten Pkw erworben, bei dem der Vorsteuerabzug nicht möglich war. Im Januar 2026 lässt er in seinen Pkw einen Austauschmotor für 5.000 € zuzüglich 950 € Umsatzsteuer und gleichzeitig ein fest installiertes Navigationssystem für 2.500 € zuzüglich 475 € Umsatzsteuer einbauen.
Die Umsatzsteuer aus diesen Vorgängen in Höhe von (950 € + 475 € =) 1.425 € macht er als Vorsteuer geltend. Er entnimmt das Fahrzeug zum 31.12.2026 mit dem Teilwert von 8.000 € aus dem Betriebsvermögen. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Von dem 5-jährigen Korrekturzeitraum ist am 31.12.2026 erst 1 Jahr (= 1/5) abgelaufen. Die Vorsteuer ist daher in Höhe von 4/5 zu korrigieren (1.425 € : 5 = 285 € × 4 = 1.140 €).
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freie oder verbilligte Verpflegung, muss er diesen geldwerten Vorteil mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn ansetzen. Die bundeseinheitlichen Werte für freie Kost, deren jeweiligen Sachbezugswert jährlich vom Bundesarbeitsministerium in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt werden, betragen für 2026 für
ein Frühstück
2,37 €
ein Mittagessen
4,57 €
ein Abendessen
4,57 €
die volle Verpflegung
11,50 €
Nach § 8 Abs. 1 EStG gehören alle Güter, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, zum Arbeitslohn und unterliegen daher der Lohnsteuer. Das gilt unabhängig von der Art der Gewährung, also unabhängig davon, ob Geld oder Sachbezüge gewährt werden. Muss der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung keine Zuzahlung leisten, ist der Sachbezugswert in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, ist nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und gezahltem Betrag anzusetzen. D.h., was der Arbeitnehmer selbst für seine Mahlzeiten zahlt, wird auf den jeweiligen Sachbezugswert angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt gewährt seinem Kellner das Abendessen. Hierfür zahlt der Kellner pro Mahlzeit 4,57 €. Die Zuzahlung entspricht genau dem amtlichen Sachbezugswert für 2026, sodass insoweit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt entsteht.
Minijobber und geringfügig Beschäftigte Überlässt der Unternehmer seinen Mitarbeitern freie oder verbilligte Mahlzeiten, muss er besonders bei seinen Minijobbern vorsichtig sein, damit die Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Denn die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten auch für Minijobber, weil sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Praxis-Beispiel: Ein Gastwirt beschäftigt 2026 eine Kellnerin auf der Basis eines Minijobs. Die Kellnerin erhält monatlich 550 €. Wenn sie ein kostenloses Abendessen erhält, beträgt ihr Entgelt insgesamt 687 € (550 € Gehalt plus 137 € Sachbezugswert für das Abendessen). Die 603 €-Grenze wird daher monatlich um 84 € überschritten.
Die Anwendung der Werte ist zwingend: Das gilt selbst dann, wenn man die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht für angemessen hält. Bei freier oder verbilligter Kost müssen immer mindestens die Sachbezugswerte angesetzt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags einen anderen Wert festlegt.
Hinweis: Grundsätzlich haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf alle Leistungen, die vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Das bedeutet, dass Mini-Jobber nicht willkürlich von vergünstigten Mahlzeiten ausgeschlossen werden dürfen, nur um die Entgeltgrenze nicht zu überschreiten. Bei einer abweichenden Regelung liegt somit ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor. Das hat zur Folge, dass der Ausschluss der Mini-Jobber von vergünstigten Mahlzeiten unwirksam ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehen kann.
Praxis-Beispiel: Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.
Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Wichtig: Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird. Ob es sich gegebenenfalls um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5-S 2353/19/10011:006) ausdrücklich abgewichen.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde ab dem 1.1.2026 unbefristet auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Gastronomiebetriebe müssen daher in ihren Bewirtungsquittungen bzw. -rechnungen das, was der Gast verzehrt, nach Steuersätzen getrennt ausweisen.
Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden.
Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.
Praxis-Beispiel für die Zeit ab dem 1.1.2006: Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit zweimal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten ist. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:
Gesamtpreis (brutto) 120,00 € x 2 =
240,00 €
15% Business-Package
- 36,00 €
Preis für Übernachtung und Frühstück, ohne Getränke
(im Business-Package sind die Getränke zum Frühstück mit 5,60 € x 30% = 1,68 € enthalten)
Der Pauschalpreis von 240 € verteilt sich somit wie folgt:
Bezeichnung
Bruttobetrag
Nettobetrag
Vorsteuer
Übernachtung
200,08 €
186,99 €
13,09 €
Frühstück (Speisen)
3,92 €
3,66 €
0,26 €
Frühstück (Getränke)
1,68 €
1,41 €
0,27 €
Nebenkosten
34,32 €
20,84 €
5,48 €
Hinweis: Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine privaten Kosten z. B. für Pay-TV oder Massagen enthalten sind. Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden darf.