Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen in digitaler Form übermittelt werden (als E-Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG oder als sonstige Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG in einem anderen elektronischen Format). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Der Eigenbeleg wird vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg). Die erforderliche Autorisierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können.
Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Für den Betriebsausgabenabzug ist es ausreichend, wenn ausschließlich ein Verweis vom digitalen oder digitalisierten Eigenbeleg auf die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung oder den Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht wird. Eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem) ist zulässig. Es liegt dabei in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, die Zuordnung des Eigenbeleges zu der entsprechenden Bewirtungsrechnung oder dem entsprechenden Kassenbeleg über die Bewirtung sicherzustellen.
Lässt sich einer Bewirtungsrechnung kein Bewirtungsbeleg zuordnen, sind die erforderlichen Angaben nicht erbracht und der Betriebsausgabenabzug ist zu versagen. Die geforderten Angaben können auch in digitaler Form auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung, einem visualisierten Dokument der E-Rechnung oder einem digitalen oder digitalisierten Kassenbeleg über die Bewirtung angebracht werden. Wird nur die digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnung digital aufbewahrt und der Eigenbeleg in Papierform erstellt und aufbewahrt, muss eine eineindeutige Zuordnung der Belege aus beiden getrennten Ablagen stets gewährleistet sein.
Die Nachweiserfordernisse des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 EStG sind als erfüllt anzusehen, wenn
der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
das erstellte Dokument
bei Bewirtung in einer Gaststätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) oder mit der elektronischen Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen Verweis auf dem Dokument auf die elektronische Rechnung) aufbewahrt wird
oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28.11.2019 (insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.7.2025 (BStBl I S. 1502) erfüllt werden und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.
Bewirtungen im Ausland § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG unterscheidet nicht, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Die dort genannten Anforderungen gelten daher auch bei Auslandsbewirtungen. Die Anforderungen der R 4.10 Absatz 5 bis 9 EStR sind grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland zu erfüllen. Wird jedoch glaubhaft gemacht, dass eine detaillierte, maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung nicht zu erhalten war, genügt in Ausnahmefällen die ausländische Rechnung, auch wenn sie diesen Anforderungen nicht voll entspricht. Liegt im Ausnahmefall nur eine handschriftlich erstellte ausländische Rechnung vor, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass im jeweiligen ausländischen Staat keine Verpflichtung zur Erstellung maschineller Belege besteht.
Der BFH hatte über die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein denkmalgeschütztes Gebäude in Boden- und Gebäudewerte zum Zweck der Abschreibung zu entscheiden. Es war zweifelhaft, ob das allgemeine oder das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Wertermittlung angewendet werden sollte. Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und dem Gutachten eines Sachverständigen. Der BFH entschied, dass dieses Verfahren geeignet ist, die Anschaffungskosten aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten von Gebäude sowie Grund und Boden ist somit korrekt angewendet worden.
Die Argumente des Klägers, dass das Gebäude eine „unendliche Nutzungsdauer“ habe und der Bodenwert somit mit 0 € angesetzt werden müsse, wurden zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass selbst denkmalgeschützte Gebäude einer begrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer unterliegen und der Bodenwert unabhängig zu berechnen ist. Zudem stellte der BFH fest, dass bei der Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes, wie von einem Sachverständigen auf 30 Jahre geschätzt, die richtige Bemessungsgrundlage darstellt. Infolgedessen wurde der anfänglich angewandte Abschreibungssatz korrigiert und auf 3,3 % statt 2,5 % festgesetzt.
Fazit: Zusammenfassend bestätigte der BFH im Wesentlichen die Auffassung des Finanzgerichts und gab den Steuerpflichtigen nur teilweise Recht, indem er einen höheren Abschreibungssatz von 3,3% anwendete.
Der monatliche Verdienst eines Minijobbers kann aus verschiedenen Gründen schwanken, z. B. durch kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich, solange bestimmte Regeln eingehalten werden.
Wieviel Minijobber verdienen dürfen: Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf 2025 im Durchschnitt 556 € nicht überschreiten (ab 1.1.2026: 603 €). Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor - solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Die Jahresverdienstgrenze 2025 beträgt (12 Monate x 556 € =) 6.672 €. Im Jahr 2026 dürfen Minijobber dann 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr verdienen.
Fazit: Arbeitgeber sollten zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate schätzen. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend.
Praxis-Beispiel: Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 € monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 € im Monat (6 x 700 € = 4.200 € + 3 x 250 € = 750 € = Gesamtverdienst 4.950 €). 4.950 € : 9 Monate = 550 € pro Monat. Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 € bzw. 603 €. Es handelt sich somit um einen Minijob.
Vorsicht! Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.
Kosten für eine Zweitwohnung, die von einem Ehegatten angemietet und bezahlt wird, können vom anderen Ehegatten nicht als „Werbungskosten“ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nur der Ehegatte die Kosten als Werbungskosten geltend machen kann, der sie tatsächlich getragen hat und vertraglich dazu verpflichtet war. Da die Mietzahlungen von dem Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger hat eine Zweitwohnung gemietet und die Kosten dieser Zweitwohnung getragen, die als Werbungskosten für den anderen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar wären. Das Finanzamt und hat die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug zu. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass solche Kosten nur von der Person als Werbungskosten geltend gemacht werden können, die sie tatsächlich getragen und sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Da die Mietzahlungen aber vom Ehemann geleistet wurden, der allein den Mietvertrag abgeschlossen hatte, konnte die Ehefrau diese nicht als ihre eigenen „Werbungskosten“ geltend machen.
Damit hat er das Prinzip bestätigt, dass nur persönliche Aufwendungen abziehbar sind. Auch innerhalb einer Ehe können Ehegatten ihre Kosten nicht gegenseitig geltend machen, es sei denn, es liegt eine spezifische Konstruktion wie ein verkürzter Zahlungs- oder Vertragsweg vor, was in diesem Fall aber nicht zutraf. Die Tatsache, dass die Ehegatten zusammen veranlagt wurden, änderte nichts an der Notwendigkeit, die Kosten getrennt zu betrachten.
Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf, das eine zusätzliche Berücksichtigung der Unterkunftskosten zugelassen hatte. Lediglich die unstrittigen weiteren Kosten für die doppelte Haushaltsführung (wie Fahrtkosten) wurden anerkannt, während der Anspruch auf die Mietkosten vollständig abgelehnt wurde.
Beim Vorsteuerabzug aus einer Leistung vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. zur Kleinunternehmerregelung ist Folgendes zu beachten:
Übergang von der Steuerbefreiung zur allgemeinen Besteuerung Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang
Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt,
ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen.
Dies gilt auch, wenn der Übergang - z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Abs. 1 UStG - bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen. Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.
Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Steuerbefreiung Der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt.
Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10.11.2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10.11.2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.
Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wird die Steuerentlastung auf Kraftstoff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) ab dem 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Diese Gesetzesänderung des Energiesteuergesetzes (§ 57) ist im Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven geregelt.
Zur Vermeidung einer Bevorzugung fossiler Gasöle, wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch auf die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z. B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) erweitert.
Artikel 7 enthält die Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (§ 103). Die Verfahrensregelungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden redaktionell überarbeitet und in der bisherigen Systematik wieder eingeführt.