Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Dabei gilt grundsätzlich: Eine Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Terminübersicht Für den Monat Mai 2026:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2026 10.07.2026
Zusammenfassende Meldung
25.06.2026
Sozialversicherung
27.05.2026
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2026
Für den Monat Juni 2026:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.07.2026 10.08.2026
Zusammenfassende Meldung
24.07.2026
Sozialversicherung
26.06.2026
Lohnsteuer-Anmeldung
10.07.2026
Einkommen- / Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
10.06.2026
Zu beachten: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Hinweis: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss nicht jährlich wiederholt werden, da die Dauerfristverlängerung solange gilt, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Die 1/11 -Sondervorauszahlung muss dagegen von den Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben, für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbevertrag eines jungen Profifußballers nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.
Praxis-Beispiel: Ein junger Profifußballer schließt mit einem Sportartikelhersteller einen mehrjährigen Ausrüster und Werbevertrag. Er erhält zum einen kostenlose Sportausrüstung, zum anderen Prämienzahlungen für bestimmte sportliche Erfolge (Einsätze, Tore etc.). Das Finanzamt qualifiziert die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und setzt Gewerbesteuer fest. Der Spieler begehrt – ausgehend von einem (vermeintlich) gewerblichen Betrieb – zusätzlich die ertragsteuerliche Geltendmachung seines Namensrechts durch Teilwertabschreibung.
Das Finanzgericht sieht in den Leistungsprämien keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich sei, dass die Prämien ausschließlich für sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht für eigenständige Werbetätigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose Überlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Vergütungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar könne die Funktion als „Markenbotschafter“ im Grundsatz eine gewerbliche Tätigkeit begründen, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenständigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Betätigung des Spielers neben seiner sportlichen Tätigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.
Tipp: Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausrüsterverträge genau daraufhin prüfen, ob tatsächlich eigenständige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen vergütet werden. Werden Zahlungen – wie hier – im Wesentlichen an sportliche Erfolge geknüpft, spricht viel für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. Für die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor „Steuergestaltungsmodellen“, bei denen das Namens- und Persönlichkeitsrecht junger Spieler frühzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungstätigkeit fehlt die Basis für Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.
Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug
vorzeitig zurückgegeben wird oder
wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.
Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Schäden bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entschädigung dafür zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das heißt, er zahlt an die Leasinggesellschaft zusätzlich als Ersatz für künftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.
Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer/Vorsteuer anfällt.
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass
Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Es müssen dann in der Handelsbilanz passive latente Steuern ausgewiesen werden.
Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend, die für Einzelunternehmen und für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben.
Die Sonderabschreibung darf nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden für
neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90%) für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Begünstigt sind ausschließlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen erworben und dann anschließend ins Anlagevermögen überführt wird.
Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierzu gehören Sachen (Gegenstände), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entfällt die 40%ige Sonderabschreibung für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden ebenso wie für Einbauten, die der Gebäudenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht begünstigt.
Betriebsvorrichtungen werden immer als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, wie z.B. Personenaufzüge, die der Gebäudenutzung dienen. Lastenaufzüge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht. Scheinbestandteile entstehen in der Regel, wenn Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingebaut werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau
eine kürzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverhältnisses oder
nach Beendigung des Miet- und Pachtverhältnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.
Der Grenzwert für die private Nutzung beträgt 10%. Die Sonderabschreibung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr
vermietet wird oder
in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind also die ersten beiden Jahre entscheidend. Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss (anders als beim Investitionsabzugsbetrag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.
Das Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet werden.
Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes „Differenzkindergeld“ hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gemäß Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschließlich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld ausschließt.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in Deutschland und bezog für diese deutsches Kindergeld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Zeitraums ausschließlich in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Die Klägerin erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das waren ihre einzigen Einkünfte in Deutschland. Sie ging keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab. Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig tätig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn beschäftigt oder selbständig tätig war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.
Der BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG rechtlich nicht als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland ändert nichts an dieser Beurteilung.
Fazit: Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtmäßig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseinkünften zu behandeln. Maßgebend ist somit das europäische Recht.
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, dass für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Betroffene in einem gesteigerten Maß seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert (in anonymisierter Form) detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Betroffenen konkretisiert. Der BFH stellt insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist. Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll,
auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist,
welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde,
wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet,
welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben.
Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen. Eingriffe ästhetischer Natur sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.