Eine Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung ist möglich. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Beide Beschäftigungsarten werden sozialversicherungsrechtlich getrennt beurteilt. Die Verdienste werden nicht zusammengerechnet.
Wer bereits einen Minijob mit Verdienstgrenze ausübt, kann zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. So können Beschäftigte das ganze Jahr im Minijob mit Verdienstgrenze arbeiten und parallel kurzfristige Minijobs ausüben. Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung müssen dabei eingehalten werden. Auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen können mit einem Minijob mit Verdienstgrenze kombiniert werden. Hierbei ist es wichtig, dass die Zeitgrenze von maximal 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingehalten wird. Die Zeiten aus allen kurzfristigen Beschäftigungen müssen zusammengerechnet werden.
Praxis-Beispiel: Kurzfristig Beschäftigte sind gerade in den Sommermonaten gefragt, z. B. als Bademeister im Schwimmbad, Servicekraft im Biergarten oder Erntehelfer auf dem Spargelfeld. Neben einem Minijob mit einem monatlichen Verdienst bis zu 556 € kann auch eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden.
Die Kombination Minijob und kurzfristige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist nicht zulässig. Wenn Beschäftigte mehrere Jobs bei dem selben Arbeitgeber ausüben, werden diese sozialversicherungsrechtlich als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis betrachtet. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um unterschiedliche Tätigkeiten, Arbeitszeiten oder Vertragsarten handelt. Einzige Ausnahme: Auszubildende können grundsätzlich auch einen Minijob in ihrem Ausbildungsbetrieb ausüben.
Checkliste: Voraussetzungen für die Kombination von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung
Die Beschäftigungen werden bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt.
Der regelmäßige Monatsverdienst im Minijob mit Verdienstgrenze liegt bei maximal 556 €.
Die kurzfristige Beschäftigung ist im Voraus zeitlich befristet (auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr).
Die kurzfristige Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt (z. B. neben einer Hauptbeschäftigung und grundsätzlich auch neben dem Studium oder dem Altersrentenbezug).
Wichtiger Hinweis: Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber rechtzeitig über alle weiteren Beschäftigungen informieren. Zu Beginn der Beschäftigung füllen sie in der Regel einen Personalfragebogen aus. Der Arbeitgeber prüft ob alle Angaben vollständig sind und beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind. Der Personalfragebogen wird mit den Lohnunterlagen des Minijobs aufbewahrt.
Hauptjob, Minijob und kurzfristige Beschäftigung Auch wenn ein Hauptjob vorliegt, kann ein Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung kombiniert werden. Alle drei Beschäftigungen dürfen parallel ausgeübt werden. Die Verdienste werden nicht zusammengerechnet. Gleiches gilt, wenn anstelle der Hauptbeschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Fazit: Die Kombination von Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Beschäftigung bietet viele Möglichkeiten, einen zusätzlichen Verdienst zu erzielen. Wer sowohl einen Minijob mit Verdienstgrenze als auch eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, muss sicherstellen, dass beide Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern stattfinden. Außerdem müssen die jeweiligen Zeit- und Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Ein Minijob im Privathaushalt ist eine Beschäftigung bei privaten Arbeitgebern. Auch bei einem Haushaltsjob muss die Minijob-Verdienstgrenze eingehalten werden.
Das sind die Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt:
Die Haushaltshilfe übernimmt Aufgaben, die in der Regel von den Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Dazu zählen zum Beispiel Putzen, Einkaufen, Kinderbetreuung oder Gartenpflege.
Es handelt sich um ein Arbeitsverhältnis und keine selbständige Tätigkeit.
Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf die Grenze von 556 € nicht überschreiten.
Grundsätzlich können mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausgeübt werden. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte, die Haushaltshilfen und ihre Arbeitgeber beachten müssen:
Keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung Nur wer keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze miteinander kombinieren. Denn: Liegt eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vor, darf nur genau ein Minijob nebenbei ausgeübt werden. Weitere Minijobs werden ansonsten mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig – mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung.
Verdienstgrenze Ohne Hauptbeschäftigung dürfen Haushaltshilfen mehrere Minijobs im Privathaushalt gleichzeitig ausüben. Dann darf der Gesamtverdienst aus allen Haushaltsjobs durchschnittlich 556 € pro Monat nicht überschreiten.
Unterschiedliche Arbeitgeber Die Minijobs müssen in verschiedenen Haushalten durchgeführt werden – also bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
Praxis-Beispiel: Eine Haushaltshilfe hat keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.
Sie verdient 200 € im Monat bei Familie A , 180 € im Monat bei Familie B und 150 € im Monat bei Familie C. Der Verdienst aus allen Beschäftigungen beträgt gesamt 530 €. Da die Verdienstgrenze von 556 € nicht überschritten wird und es sich um drei unterschiedliche Arbeitgeber handelt, bleiben alle Tätigkeiten Minijobs.
Hinweis: Jeder Minijob muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Für Privathaushalte geht das einfach und schnell über das Haushaltsscheck-Verfahren.
Minijob im Privathaushalt neben einem gewerblichen Minijob Es ist auch möglich, einen Minijob im Privathaushalt mit einem gewerblichen Minijob zu kombinieren. Wichtig ist auch hierbei, dass der durchschnittliche Gesamtverdienst die Verdienstgrenze von 556 € im Monat nicht überschreitet.
Privathaushalt und Gewerbe beim selben Arbeitgeber Eine Reinigungskraft arbeitet in einer Arztpraxis als Minijobberin. Gleichzeitig reinigt sie das Privathaus der Ärztin. In diesem Fall gelten beide Tätigkeiten als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im Gewerbe. Eine Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren ist nicht möglich. Die Beschäftigungen werden zusammen betrachtet und die Verdienste zusammengerechnet. Falls der Gesamtverdienst 556 € übersteigt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Fazit: Minijobs im Privathaushalt können kombiniert werden, solange die Verdienstgrenze eingehalten wird und es sich um unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wer jedoch privat und gewerblich für dieselbe Person arbeitet, muss beachten, dass die Verdienste zusammengerechnet werden.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten. Hinweis: Dauerfristverlängerungen müssen jährlich erneuert werden.
Für den Monat April 2025:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.05.2025 10.06.2025
Zusammenfassende Meldung
26.05.2025
Sozialversicherung
28.04.2025
Lohnsteuer-Anmeldung
12.05.2025
Für den Monat Mai 2025:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.06.2025 10.07.2025
Zusammenfassende Meldung
25.06.2025
Sozialversicherung
28.05.2025
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2025
Gewerbesteuer-Vorauszahlung Q2 2025
15.05.2025
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwangsweise (wie in Zeiten der Corona-Pandemie) im häuslichen Bereich arbeiten muss oder versucht, durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren.
Praxis-Beispiel: Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 (zunächst bedingt durch die Corona Pandemie) arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über ein eigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen.
Der BFH folgte dem nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Er stellte darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung gehören daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe.
Die Möglichkeit in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, welches nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer "Arbeitsecke" auszuüben, beruhe auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge, oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren suche. Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Überträgt der Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts einen Miteigentumsanteil unentgeltlich ohne die anteiligen Verbindlichkeiten, die aus der Anschaffung stammen, sind die Schuldzinsen, die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallen, nicht als Werbungskosten abziehbar.
Praxis-Beispiel: Mit notariellem Vertrag übertrug die Mutter einen 2/5-Miteigentumsanteil an dem fremdvermieteten Grundstück, das sich bis dahin in ihrem Alleineigentum befand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf ihren Sohn. Ein Schuldbeitritt oder eine Schuldübernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die aus der Anschaffung dieses Grundstücks resultieren, erfolgte nicht. Das Finanzamt berücksichtigte von den geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von 59.855,01 € lediglich 35.913,01 € (= 3/5) als Sonderwerbungskosten der Vermietungseinkünfte der Klägerin (Mutter). Das Finanzgericht entschied, dass eine darüberhinausgehende steuerlichen Berücksichtigung der Schuldzinsen nicht möglich sei.
Die Feststellung des Finanzgerichts, dass der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aus den Verbindlichkeiten resultierenden Schuldzinsen und der Erzielung von Vermietungseinkünften gelöst wurde ist zutreffend.
Der Bundesfinanzhof stimmt dem Finanzgericht zu, weil die Übertragung des Miteigentumsanteils schenkweise erfolgt ist. Damit wurde insoweit der Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften beendet. Die Übertragung war unentgeltlich. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erfolgte weder ein Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme. Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wird insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Tätigkeit der Erzielung von Einkünften gelöst. Der Darlehensanteil dient somit der Finanzierung der Schenkung und ist daher nicht abziehbar.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung und/oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.
Praxis-Beispiel: Die Kindergeldkasse forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.4.2024 das Kindergeld für den Zeitraum von September 2022 bis einschließlich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begründung führt die Kindergeldkasse aus, dass nach dem vorgelegten Studienplan insgesamt vier Klausuren, eine Hausarbeit sowie ein „advanced workbook“ hätten vorgelegt werden müssen. Die Tochter habe allerdings erst eine Arbeit übermittelt. Dies lasse nicht den Rückschluss auf ein ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben des Studiums schließen.
Das Finanzgericht entschied, dass das von der Tochter an der IU (einer privaten Fernuniversität) absolvierte Psychologiestudium die Anforderungen an eine Berufsausbildung im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt. Obwohl ihre Fortschritte im ersten Semester begrenzt waren (mit nur einer erworbenen Leistungseinheit), bewertete das Finanzgericht ihre Bemühungen als ernsthaft und nachhaltig. Das ist angesichts ihrer beruflichen Ziele und der Zahlung beträchtlicher Studiengebühren plausibel. Das Finanzgericht betonte zudem, dass eine Berufsausbildung, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, keine Mindeststudienleistung erfordert, solange die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nachgewiesen sind. Dies steht im Einklang mit dem gesetzlichen Ziel, auch wirtschaftliche Ausbildungsmodelle zu unterstützen, die zur Entwicklung von Kindern beitragen, einschließlich der Kombination von Studium und Erwerbstätigkeit.
Darüber hinaus erkannte das Finanzgericht den Zeitraum zwischen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Studiums als Übergangszeit an. Dadurch bestand ebenfalls ein Anspruch auf Kindergeld für die betreffenden Monate. Somit ist sowohl die Aufhebung als auch die Rückforderung des Kindergeldes rechtswidrig. Außerdem besteht ein Anspruch auf Weitergewährung der Kindergeldzahlungen.