Steuernews

Rückgängigmachung Investitionsabzugsbetrag

Ein Investitionsabzugsbetrag ist im Ursprungsjahr rückgängig zu machen, wenn die geplante Investition nicht innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist durchgeführt wird. Um die Korrektur vornehmen zu können, wurde hierfür eine eigenständige gesetzliche Berichtigungsvorschrift geschaffen. Diese Berichtigungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das heißt, dass auch ein unberechtigt in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden kann, wenn die beabsichtigte Investition nicht vorgenommen wird.

Der Wortlaut der Berichtigungsvorschrift unterscheidet nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten Investitionsabzugsbeträgen. Es handelt sich immer um einen Investitionsabzugsbetrag, auch wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme nicht vorgelegen haben. Der Wortlaut setzt lediglich voraus, dass ein Abzug stattgefunden hat.

Die Rückgängigmachung soll im Fall der Nichtinvestition den Vorteil ausgleichen, der durch die frühere Minderung der Steuerschuld eingetreten ist. Diese Zielsetzung ist erst recht erfüllt, wenn der Investitionsabzugsbetrag gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen. So hatte der BFH bereits zur Ansparabschreibung entschieden, dass auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Ansparabschreibung im Fall der Nichtinvestition durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme aufzulösen war, ohne dass es darauf ankam, ob die Vornahme der Ansparabschreibung rechtmäßig war. Das gilt entsprechend für den Investitionsabzugsbetrag.

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Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH

Zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des GmbH-Gesellschafters eine überhöhte Miete oder einen überhöhten Kaufpreis an seinen Ehegatten oder an eine andere Person, die dem GmbH-Gesellschafter nahesteht, liegt keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vor. Aber! Es kann ggf. von einer Schenkung des GmbH-Gesellschafters an die nahestehende Person ausgegangen werden.

 

Beispiel:

Die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter hatten Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mitunterschrieben bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Ein Betriebsprüfer des Finanzamts stellte fest, dass die Miete überhöht war. In einem anderen Fall veräußerte der Bruder eines GmbH-Gesellschafters Aktien zu einem überhöhten Preis an dessen GmbH. Das Finanzamt behandelte den überhöhten Teil der Miete bzw. den überhöhten Teil des Kaufpreises der Aktien ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an ihre Gesellschafter. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungssteuerlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese.

 

Überhöhte Zahlungen einer GmbH an Personen, die dem GmbH-Gesellschafter nahestehen, sind keine freigebigen Zuwendungen (Schenkungen) der GmbH, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und der nahestehenden Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mitunterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

 

Die überhöhte Zahlung durch die GmbH erfolgt dann, wegen des bestehenden Gesellschaftsverhältnisses, zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gilt dies entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Aber, es kann in diesen Fällen eine Schenkung des Gesellschafters vorliegen. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt davon ab, welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen bestehen. Es sind verschiedene Gestaltungen denkbar, z.B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag. Sollte eine Schenkung des Gesellschafters an seinen Ehegatten vorliegen, hat diese Zuordnung den Vorteil, dass höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzuwenden sind als bei einer GmbH.

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Geburtstagsfeier: Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Aber, unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein. Das ist insbesondere dann möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen dient, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt.

Beispiel:
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich der Vollendung seines 60. Lebensjahrs lud er sämtliche Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt ca. 70 Personen) in eine Werkstatthalle des Arbeitgebers ein, der in die Organisation der Geburtstagsfeier eingebunden war. Die Werkstatthalle wurde für die Feierlichkeit mit Mobiliar des Arbeitgebers (Bierzeltgarnituren) ausgestattet. Die Feier fand an einem Freitag von 12 Uhr bis 17 Uhr statt. Ein Teil der Gäste erschien in Arbeitskleidung. Die Kosten der Feier beliefen sich auf ca. 35 € pro Person. Außerdem fanden private Geburtstagsfeiern des Klägers mit deutlich höheren Kosten statt.

Es kommt entscheidend darauf an, welche Gründe den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben. Das bedeutet, dass der Anlass einer Feier ein Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium ist. Trotz des Geburtstags, der ein herausgehobenes persönliches Ereignis ist, können die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sein. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

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Vorsteuerabzug: Kein Wahlrecht bei der Umsatzsteuer aus anderen EU-Ländern

Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland, dem die Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz eines anderen EU-Landes in Rechnung gestellt wird, kann diese in seiner Umsatzsteuererklärung nicht als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund hat der BFH hat eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster zurückgewiesen.

Beispiel:
Ein Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland hatte Leistungen von Unternehmern in Polen und Ungarn in Anspruch genommen. Die nach polnischen und ungarischen Umsatzsteuerrecht ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Unternehmer nicht im Rahmen des Vergütungsverfahrens geltend, sondern als Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug insoweit ab.

Nach den Richtlinien der EU ist die Rechtslage eindeutig. Danach wird die vom anderen Mitgliedstaat erhobene Mehrwertsteuer auf Antrag im Rahmen eines besonderen Vergütungsverfahrens erstattet. Dieser Antrag ist über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu richten (www.bzst.de). Wichtig ist, dass der Unternehmer Antragsfristen einhält.

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Ärztliche Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen

Wird einem Arzt die Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet, handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite ärztliche Heilbehandlung laut Urteil des Finanzgerichts Köln.

Beispiel:
Ein Arzt erzielte u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Dabei gehörte es zu seinen Aufgaben, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen, insbesondere bei einer teilnehmenden Herzsportgruppe. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen insgesamt als umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht Köln beurteilte die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sogenannte Herzsportgruppe als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetz. Allerdings sah es die notärztliche Betreuung und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als Heilbehandlung an. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen zur Verfügung, sodass völlig offen ist, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird. Es kann also sein, dass es nicht zu einem einzigen Einsatz des Notarztes kommt.

Wird der Arzt vom Veranstalter also nur für seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bezahlt, kann er die Umsatzsteuerbefreiung insoweit nicht beanspruchen. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlt an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht.

Tipp! Wird ein Arzt für seine Anwesenheit bei einer Veranstaltung vom Veranstalter stundenweise pauschal bezahlt, sollte immer zuerst geprüft werden, ob er Kleinunternehmer ist. Jemand ist Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz 17.500 € im Vorjahr nicht überschritten hat und 50.000 € im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Prognose ist zu Beginn des jeweiligen Jahres zu machen. Die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, gehören nicht zum Gesamtumsatz. Das bedeutet, dass ein Arzt mit hohen steuerfreien Umsätzen, dennoch Kleinunternehmer sein kann. Falls die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist, sollte daher in vergleichbaren Fällen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

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Zinssatz von 6% für Nachzahlungen und Erstattungen verfassungsgemäß

Nach Ablauf von 15 Monaten berechnet das Finanzamt bei Steuernachzahlungen Zinsen von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr). Die Höhe des Zinssatzes von 6% pro Jahr, die auf Steuernachzahlung berechnet wird, wird wegen der seit vielen Jahren herrschenden Niedrigzinsphase regelmäßig als zu hoch empfunden. Der BFH hat allerdings entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen Artikel 3 Abs 1 des Grundgesetzes noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus für verfassungsgemäß.

Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für das Jahr 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat. Da es nicht darauf ankommt, aus welchem Grund sich die Steuerfestsetzung verzögert, lehnt der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen ab.

Tipp: Das Finanzamt erlässt die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit der Steuerpflichtige bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat. Das heißt, dass mit freiwilligen Vorauszahlung die Zinsbelastung vermieden bzw. reduziert werden kann.

Hinweis: Für den, der mit Steuererstattungen rechnet, kann es ggf. sinnvoll sein, seine Steuererklärung möglichst spät abzugeben. Das Finanzamt zahlt ihm nach Ablauf von 15 Monaten für jeden Monat 0,5% Zinsen. Einen besseren Guthabenzins gibt es derzeit nicht.

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