Mit der Überbrückungshilfe II werden Unternehmen aller Branchen unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Unterstützung bei der Deckung der in den Monaten September bis Dezember 2020 anfallenden Fixkosten benötigen. Die Zugangskriterien für Unternehmen wurden im Vergleich zur Überbrückungshilfe I erleichtert und die Fördersätze erhöht. Wichtig: Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Die Frist für Änderungsanträge wurde vom 31.5.2021 bis einschließlich 30.6.2021 verlängert.
Berechtigte: Kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:
mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten
oder
mindestens 30% im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
Berechtigt sind Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden und dauerhaft am Markt tätig sind. Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet.
Änderungsantrag: Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich.
Umfang der Förderung: Je größer Ihre Umsatzeinbußen im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet wurden:
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
40% der Fixkosten bei mehr als 30% Umsatzeinbruch
Die Förderung betrug maximal 50.000 € pro Monat. Zu beachten sind die beihilferechtlichen Vorschriften der EU. Mit der Überbrückungshilfe II wurden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z. B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich gefördert. Außerdem wurde eine Personalkostenpauschale in Höhe von 20% der förderfähigen Kosten erstattet.
Praxis-Beispiel (Überbrückungshilfe II für ein Hotel): Ein Hotel hat kaum noch Gäste und daher einen Umsatzeinbruch von über 70%. Trotzdem müssen weiterhin Miete, Strom und Versicherungen gezahlt werden - pro Monat etwa 10.000 €. Die Überbrückungshilfe II übernimmt 90% dieser Fixkosten. Der Zuschuss beträgt 9.000 € pro Monat für die Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020.
Der Kläger hatte in seiner Revision für das Jahr 2008 geltend gemacht, dass seine seit dem Jahr 2007 laufende Rente doppelt besteuert werde. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen, weil sich angesichts des recht hohen Rentenfreibetrags von 46% der Rentenbezüge des Klägers keine doppelte Besteuerung ergab. Der BFH hat in diesem Zusammenhang erstmals dargelegt, welche Faktoren (Berechnungsparameter) zu berücksichtigen sind, um feststellen zu können, ob Renten doppelt besteuert werden. In diesem Zusammenhang geht der BFH auf die Vorgaben des BVerfG ein, die zu einer Umstellung der Rentenbesteuerung ab 2005 geführt haben.
Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil (dem sog. „Ertragsanteil“) der Einkommensteuer. Dadurch zahlten Rentner, die neben ihrer Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, regelmäßig keine Einkommensteuer. Pensionäre (ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen) mussten ihre Altersbezüge voll versteuern. Das BVerfG hat hierin eine erfassungswidrige Ungleichbehandlung gesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet (Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99). Die Besteuerung wurde daraufhin neu geregelt, sodass seit dem 1.1.2005 nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig sind. Im Gegenzug können die Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgeaufwendungen (insbesondere ihre Rentenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abziehen. Diese Umstellung führt im Ergebnis zu einer nachgelagerten Besteuerung.
Eine sofortige volle Besteuerung der Renten war nicht möglich, weil die Rentner ihre Beiträge, die sie bis 2004 geleistet hatten, nicht in vollem Umfang einkommensteuerlich geltend machen konnten. Eine sofortige Steuerfreistellung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge erschien dem Gesetzgeber wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen unmöglich. Er hat daher sowohl für die Besteuerungsseite als auch für die Beitragsseite langfristig wirkende Übergangsregelungen geschaffen. Die Vorgabe des BVerfG hinsichtlich der Übergangsregelungen lautete wie folgt: „In jedem Fall sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.“
Mit der Systemumstellung werden die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50%. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt. So sind bei Rentnern, die im Jahr 2021 erstmals eine Rente beziehen, nur noch 19% der Rente steuerfrei. Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern. Für die Beitragsseite sehen die Übergangsregelungen vor, dass im Jahr 2005 zunächst nur 60% der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, im Jahr 2021 sind es 92%. Ab dem Jahr 2025 werden sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar sein.
Wichtig! Der BFH hat für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente einzubeziehen sind. Andere Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen wollte, müssen nach Auffassung des BFH unberücksichtigt bleiben. Sie dienen anderen Zwecken und können daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit muss insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt bleiben.
Fazit: Nach den Berechnungsvorgaben des BFH ergibt sich, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein werden. Grund dafür ist, dass mit jedem Jahr der Rentenfreibetrag für jeden neuen Rentnerjahrgang kleiner wird, weil der Rentenfreibetrag immer weiter abgeschmolzen wird. Der Rentenfreibetrag wird daher künftig in vielen Fällen rechnerisch nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
Fazit: Das Urteil des BFH macht eine Nachregelung der Rentenbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge im Rahmen der Übergangsregelungen erforderlich. Da Einzelberechnungen weder zweckmäßig noch praktikabel sind, sind Gesetzesänderungen erforderlich.
Bei kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (BHKW) soll aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Vereinfachungsregelung dient dazu, dass aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht weder erstellt noch geprüft werden müssen.
Es handelt sich um kleine Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Leistung bis zu 10 kW beträgt und wenn diese auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer ist dabei unbeachtlich. Das gilt auch für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Wichtig! Stellt der Steuerpflichtige einen entsprechenden schriftlichen Antrag, ist in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Photovoltaikanlage bzw. das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es liegt dann eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen.
Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines BHKW der Umsatzsteuer unterliegen. Ob dies der Fall ist, muss unabhängig geprüft werden.
Am 28.5.2021 hat der Bundesrat dem „Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)“ zugestimmt, sodass es mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. Bis zur Verabschiedung dieses Gesetzes im Bundesrat wurden einige Regelungen geändert bzw. neu aufgenommen, die thematisch nicht zum Titel dieses Gesetzes passen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:
Die Frist, in der Arbeitgeber Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu 1.500 € an ihre Arbeitnehmer zahlen können, wird bis zum 31.3.2022 verlängert. Der Betrag von 1.500 € darf nach wie vor insgesamt nur einmal steuerfrei ausgezahlt werden, ggf. in Teilbeträgen bis die Höhe von 1.500 € erreicht ist.
Die Freibeträge für Kinder setzen sich zusammen aus dem Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil dazu, dass auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen wird.
Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 € beträgt oder wenn ihr Umsatz 600.000 € im Jahr übersteigt. Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind (§ 19 Abs. 3 S. 1 UStG).
Die Finanzverwaltung kann nunmehr bei der verspäteten Abgabe der Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Verspätungszuschläge festsetzen.
Zum Nachweis einer Behinderung bis zu einem Grad von 50 reicht weiterhin ein Rentenbescheid bzw. ein Bescheid über andere Bezüge aus.
Die Entnahme eines bebauten Grundstücks aus dem Betriebsvermögen ist als „Veräußerung“ des Wirtschaftsguts zu beurteilen. Das Grundstück wird aus der betrieblichen in die private Vermögenssphäre desselben Steuerpflichtigen übertragen. Die Aufwendungen für Baumaßnahmen an der Wohnung, die aus dem Betriebsvermögen entnommen wurde, können daher sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten sein, die lediglich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen sind.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hat im Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Teil der landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude sowie die zum Betriebsvermögen gehörende Wohnung entnommen. Die Entnahme betrifft u.a. die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende (bis 28.2.2011) fremdvermietete Wohnung. Der Entnahmewert des anteiligen Gebäudewerts der Wohnung hat laut Gutachten 49.045,21 € betragen. Nach der Entnahme wurde die Wohnung in zeitlich engem Zusammenhang komplett saniert und modernisiert. Die Kosten für die Baumaßnahmen waren mit rund 83.000 € fast doppelt so hoch wie der Entnahmewert. Damit liegen die Kosten für die Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Entnahme angefallen sind, deutlich über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 15%.
Das Finanzamt hat die Kosten für die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht als voll abziehbare Erhaltungsaufwendungen behandelt, sondern lediglich im Wege der (linearen) Abschreibung mit 2% jährlich als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Anschaffungsfiktion gemäß § 23 EStG, die lediglich die Aufdeckung stiller Reserven bei einer späteren Veräußerung sicherstellen soll, nicht auf tatsächliche Anschaffungsvorgänge übertragen werden könne. Er machte daher geltend, dass die Kosten für die Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.
Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Das EStG enthält keine ausdrückliche Regelung, wie die Abschreibung zu bemessen ist, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird und zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird. Das EStG sieht für die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen andere Folgen vor als bei der Verwendung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens zur Erzielung von Einkünften. Wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen ist es nach Auffassung des Finanzgerichts erforderlich, eine zeitliche und sachliche Abgrenzung vorzunehmen. Dazu ist die Fiktion erforderlich, dass die Entnahme als Anschaffung und der Entnahmewert als Anschaffungskosten gewertet werden.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen (Az. IX R 7/21), weil die Rechtsfrage, ob das für den Beginn der Dreijahresfrist maßgebliche Tatbestandsmerkmal der „Anschaffung“ auch auf Entnahmevorgänge anzuwenden ist, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde.
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn sie nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin (späteren Ehefrau) einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin war im Streitjahr an der Universität immatrikuliert. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 € ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend, weil er den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen habe. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht.
Personen, deren Sozialleistungen wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden, werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen behandelt, wenn der Unterhaltsleistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage befindet wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH nur anzunehmen, wenn gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person (z. B. den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten sichergestellt ist, sodass zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden.
Da die Lebensgefährtin aufgrund der Unterhaltsleistungen des Klägers keinen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher gekürzt wurde, befand sich der Steuerpflichtige nicht in einer vergleichbaren Zwangslage.