Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Wurde ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und werden die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung zu erhöhen, und zwar
um bis zu 50% der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten Abzugsbeträge.
Das gilt jedoch nur, wenn und soweit die Investitionsabzugsbeträge bisher noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. Entsprechendes gilt für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang die getätigten Investitionen den Investitionsabzugsbeträgen, die er vorher in Anspruch genommen hat, zugeordnet werden. Auch Teilhinzurechnungen sind möglich.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten: Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nur in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Einschränkung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden (§ 7g Absatz 2 Satz 2 EStG).
Diese Regelung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags. Dadurch wird sichergestellt, dass geltend gemachte Abzugsbeträge bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter (unabhängig vom Investitionszeitpunkt) verwendet werden können.
Fazit: Es können beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung zulässigerweise nachträglich beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nur für Investitionen verwendet werden, die zeitlich nach der Inanspruchnahme erfolgen. Somit scheidet die nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach Ablauf der Investitionsfrist aus.
Praxis-Beispiel: Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 2021 (Steuerfestsetzung in 2022) nimmt der Steuerpflichtige am 24.5.2023 zulässigerweise für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch, den er für eine in 2022 durchgeführte Investition verwenden möchte. Der nachträglich zulässigerweise in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag für die in 2022 durchgeführte Investition ist nicht zulässig, da das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages am 24.5.2023 bereits angeschafft war. Der am 24.5.2023 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag kann nur für begünstigte Investitionen verwendet werden, die zwischen dem 25.5.2023 und dem 31.12.2024 (Ende der dreijährigen Investitionsfrist) erfolgen.
Wird die erstmalige Steuerfestsetzung oder erstmalige gesonderte Feststellung fristgerecht angefochten, die Investitionsabzugsbeträge aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist tatsächlich geltend gemacht (z. B. bei einem Einspruch gegen eine Steuerschätzung, Abgabe der Steuererklärung mit beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen erst nach der Monatsfrist), sind auch Wirtschaftsgüter begünstigt, die bereits angeschafft wurden.
Bei international tätigen Unternehmen kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt, wenn zwischen den Betriebsstätten über Grenzen hinweg Leistungen abgerechnet werden. Mit den „Verrechnungspreisen“ die grenzüberschreitend berechnet werden, haben Unternehmen die Möglichkeit Gewinne zu verlagern. Nach § 1 Abs. 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes u.a. bei der Ermittlung der Verrechnungspreise geregelt werden.
Das BMF hat nunmehr den Entwurf der „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen“ veröffentlicht. Die Verordnung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Bundesrat zugestimmt hat.
Die Regelung zum Fremdvergleichsgrundsatz ist an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert worden. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen Funktionsverlagerungsregelung werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen derzeit nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet.
Diese Ermächtigung zur Rechtsverordnung wird neben Fällen der Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten weiterhin nur für die Fälle der Funktionsverlagerung ausgeschöpft, um für Rechtssicherheit und Klarheit in diesem Bereich zu sorgen. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als im Gesetz, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden. Die Besteuerungsrechte Deutschlands sollen im Sinne der Gleichheit der Besteuerung angemessen wahrgenommen werden. Die überarbeitete Verordnung geht dabei nicht über die bisherige Regelung hinaus, sondern ordnet die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug lohnsteuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer
erstmalig eine Stelle antritt,
seinen Arbeitgeber wechselt oder
sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert.
Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist. Steht fest, dass die arbeitstägliche Fahrzeitersparnis mindestens eine Stunde beträgt, sind private Gründe (z. B. die Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft, erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes) unbeachtlich.
Obergrenze für die Kosten, die der Arbeitgeber steuerfrei erstatten kann, sind die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer selbst als Werbungskosten abziehen kann. Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge steuerfrei erstatten, die nach dem Bundesumzugskostenrecht höchstens gezahlt werden können. Arbeitgeber können die folgenden Beträge steuerfrei erstatten, wenn und soweit der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.,
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung;
vor dem Umzug: 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen,
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann (die Einschränkung nach dem BUKG gilt nicht für steuerliche Zwecke),
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird (die Einschränkung nach dem BUKG gilt nicht für steuerliche Zwecke),
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung,
Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)
Zusätzlich dürfen die nachfolgenden Pauschalen (gültig ab dem 1.4.2022) erstattet werden:
Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind
1.181 €
Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten (§ 10 Abs. 1 BUKG)
für Berechtigte
886 €
für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, die nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben)
590 €
für Berechtigte, die am Tag vor dem Entladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten
177 €
Wichtig! Kostenerstattungen in Höhe der Pauschbeträge sind grundsätzlich ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen. Im Übrigen sind die Umzugskosten nachzuweisen. Der Arbeitgeber sollte vor Zahlung einer steuerfreien Erstattung an den Arbeitnehmer sämtliche Belegnachweise zu den Lohnakten nehmen und aufbewahren. Werden höhere Beträge nachgewiesen, ist zu prüfen, ob und inwieweit diese Aufwendungen Werbungskosten sind oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.
Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung, Vorfälligkeitsentschädigungen, Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum, Renovierungskosten der neuen Wohnung sowie Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung sind nicht beruflich veranlasst.
Nach §7 b EStG kann für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung beansprucht werden. Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.
Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils wird in Einkommensteuerfällen auf den prozentualen Durchschnittssteuersatz abgestellt. Dieser ermittelt sich aus der tariflichen Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (soweit erhoben), dividiert durch das zu versteuernde Einkommen (nach Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG). In Körperschaftsteuerfällen wird auf den Körperschaftsteuersatz (15%) zuzüglich Solidaritätszuschlag und zuzüglich dem individuellen Gewerbesteuersatz abgestellt. Maßgebend sind die Werte des Jahres der erstmaligen Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG. In Einkommensteuerfällen ist daher, da die erforderlichen Angaben abschließend erst im Rahmen der Steuerveranlagung festzustellen sind, die Berechnung vorläufig aufgrund der voraussichtlich festzusetzenden Beträge durchzuführen.
Der zur Diskontierung erforderliche Basiszinssatz ist der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze zu entnehmen. Maßgebend ist der Wert, der zum Ende des Jahres, das der erstmaligen Inanspruchnahme vorausgeht. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme sind anzusetzen: im Jahr 2019: 0,82% im Jahr 2020: 0,67% im Jahr 2021: 0,59% im Jahr 2022: 0,55%
Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht seit dem 5.7.2022 ein neues Berechnungsschema online zum Abruf bereit.
Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Unterbringung (einschl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seines Arbeitnehmers erbringt, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Schulgesetzen. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern
die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben und nicht vorzeitig eingeschult wurden oder
im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.
Begünstigt sind Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Der Zahlungsweg steht dem Arbeitgeber frei. Er kann die Kinderbetreuungskosten direkt an die Betreuungseinrichtung zahlen oder unmittelbar an seinen Arbeitnehmer. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Hinweis: Freiberufler und Unternehmer können diese Zuschuss-Variante auch selbst nutzen, indem sie mit ihrem eigenen Ehegatten einen Arbeitsvertrag abschließen. Ein Minijob reicht aus, insbesondere dann, wenn der Ehegatte schon bei einem fremden Arbeitgeber beschäftigt ist, der keine Kindergartenzuschüsse zahlt. Die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschüsse wirken sich nicht auf die 450 €- bzw. 520 €-Grenze für Minijobs aus. D.h. diese Zuschüsse werden nicht auf den Grenzwert angerechnet.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer beschäftigt seinen Ehegatten als Minijobber und zahlt ihm ab 1.10.2022 monatlich ein Gehalt von 500 €. Zusätzlich erstattet er ihm die Kindergartenbeiträge für das gemeinsame Kind in Höhe von 220 € im Monat. Ergebnis: Der für einen Minijob maßgebliche Grenzwert von 520 € wird nicht überschritten, weil es sich bei der Übernahme der Kindergartenbeiträge um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen handelt.
Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte das Einfamilienhaus, das sie von ihrem Vater geerbt hatte, zunächst selbst bewohnt. Sie war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass dies kein zwingender Grund gewesen sei, aus dem Einfamilienhaus auszuziehen, da die Klägerin fremde Hilfe hätte in Anspruch nehmen können.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer voraus, dass der Erbe das geerbte Familienheim über einen Zeitraum von zehn Jahre selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Nach Auffassung des BFH ist als zwingender Grund nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims zu berücksichtigen.
Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, reichen nicht aus. Anders ist es jedoch, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung des Familienheims auf eine erhebliche Unterstützung angewiesen ist, sodass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Fazit: Das FG hat unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.