Steuernews

Steuerliche Maßnahmen: Unwetterschäden im Juli 2021

Wesentlicher Teil der Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe ist die unmittelbare und direkte finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus sollen die Geschädigten sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach dem für alle Gebiete geltenden Erlass handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen.

Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und - soweit es möglich ist - nachweisen oder glaubhaft machen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Lohnsteuer: Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn der Anlass diese Unterstützung rechtfertigt, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Die Steuerfreiheit gilt daher auch für die Unterstützung von Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind. Folgendes ist zu beachten:

  • Neben der Tatsache, dass Arbeitnehmer vom Hochwasser betroffen sind, brauchen keine weiteren Voraussetzungen vorzuliegen.
  • Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei.
  • Übersteigt der Betrag 600 €, gehört dieser nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Von einem besonderen Notfall kann im Allgemeinen bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen werden.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen werden, sind hiernach ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

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Nacherklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide können innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, wenn neue Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer

  • höheren Steuerbelastung führen, oder die zu einer
  • niedrigeren Steuerbelastung führen, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden daran trifft, dass die neue Tatsache erst nachträglich bekannt wird.

Ob die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führt, richtet sich nicht allein nach der festgesetzten Einkommensteuer. Vielmehr ist auch die Kapitalertragsteuer einzubeziehen, mit der die Einkommensteuer ansonsten abgegolten ist.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte neben geringen Einkünften aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seinen Steuererklärungen beantragte er hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen jeweils die Günstigerprüfung. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 0 € fest. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterwarf das Finanzamt jeweils der tariflichen Einkommensteuer. Dies führte zur Erstattung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags in voller Höhe. Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte der Kläger eine Berichtung der Steuerbescheide, indem er bisher nicht erklärte Kapitalerträge, die nur teilweise dem inländischen Steuerabzug unterlegen hatten, nacherklärte. Er fügte die entsprechend geänderten Anlagen KAP und die Original-Steuerbescheinigungen bei.

Das Finanzamt lehnte eine Berichtigung ab, weil die Einbeziehung dieser Kapitalerträge zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen sowie ausländischer Steuer bzw. EU-Quellensteuer führen würde. Da der Kläger das Bekanntwerden der neuen Tatsachen selbst verschuldet habe, scheide eine Berichtigung aufgrund neuer Tatsachen aus. Der Kläger machte geltend, dass es auf das Verschulden nicht ankäme, weil sich eine höhere Steuerfestsetzung ergeben würde.

Erklärt ein Steuerpflichtiger Kapitalerträge nach, um im Rahmen der Veranlagung eine Anrechnung und Erstattung der bereits gezahlten Kapitalertragsteuer zu erreichen, kann er eine Änderung seines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nicht unabhängig von der Frage erreichen, ob ihn ein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Einkünfte trifft. Der Steuerpflichtige ist gleichzustellen mit denen, die nachträglich steuermindernde Umstände geltend machen, um z. B. abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erreichen zu wollen.

Das Interesse der Steuerpflichtigen, die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nachzuerklären, besteht vorrangig darin, bereits entrichtete Steuern angerechnet bzw. erstattet zu bekommen. Den Kläger trifft, wie bereits das Finanzgericht festgestellt hat, am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen ein grobes Verschulden. Dieses Verschulden ist (entgegen der Auffassung des Finanzgerichts) nicht unbeachtlich.

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Spendennachweis: Unwetterschäden im Juli 2021

Neben der unmittelbaren und direkten finanziellen Unterstützung durch den Staat soll auch die Spendenbereitschaft der Bevölkerung gefördert werden, indem der Nachweis der Zuwendungen erleichtert wird.

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bis zum 31.10.2021 als Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung von Kreditinstituten, wenn die Zahlung auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann die Einzahlung auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden. Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, reichen aus. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine der hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Hochwassers auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Hochwassers erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie für die Hilfe für Opfer des Hochwassers erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer

  • Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder
  • Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

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Nettolohnoptimierung nur bei zusätzlichen Leistungen

Reduziert der Arbeitgeber den Bruttoarbeitslohn seines Arbeitnehmers und gewährt er ihm stattdessen Tankgutscheine und/oder ein Entgelt für die Vermietung von Werbeflächen auf seinem privaten PKW, sind diese Leistungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung, weil es sich um eine sogenannte Gehaltsumwandlung (= Nettolohnoptimierung) handelt. Die Einnahmen werden also nicht zusätzlich, sondern als Ersatz für einen Teil des bisherigen Bruttoarbeitslohns gezahlt. Damit hat das BSG mehr Klarheit bei der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichem Arbeitsentgelt geschaffen.

Urteilsfall des Bundessozialgerichts:
Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft vereinbart, dass sie auf einen Teil ihres Lohns verzichten. Stattdessen erhielten die Mitarbeiter Tankgutscheine. Außerdem zahlte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Miete für Werbeflächen auf deren privaten PKW. Laut BSG werden beide geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt und zählen somit zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Als Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung beitragspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Fazit:

  • Tankgutscheine und Werbeeinnahmen, die anstelle eines Lohnverzichts gewährt werden, sind beitragspflichtig.
  • Die Beitragsfreiheit gilt somit nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich gezahlt werden.

Bei Tankgutscheinen gilt außerdem, dass die Grenze von 44 € im Monat seit dem 1.1.2020 nur noch steuerfrei ist, wenn die zusätzlichen Sachleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Beitragsbefreiung ist somit nur für Arbeitgeberleistungen möglich, die zusätzlich zu den bisherigen Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächenmiete aber als Ersatz für einen entsprechenden Lohnverzicht gewährt.

Das Modell der „Gehaltsumwandlung“ wurde vielfach von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern genutzt, um die Steuer- und Beitragslast zu reduzieren. Dieses Modell ist ohnehin kritisch zu sehen, weil die Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben bei den Mitarbeitern zwar zu einem höheren Nettoentgelt führen, aber gleichzeitig die Leistungsansprüche und Anwartschaften der Arbeitnehmer mindern. Daraus können sich ein geringeres Kranken- und Mutterschaftsgeld oder niedrigere Rentenansprüche ergeben, weil diese Leistungen werden auf Grundlage des verminderten Bruttoentgelts berechnet werden.

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E-Fahrzeug: Pauschaler Ansatz von Stromkosten

Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unternehmer kann den betrieblichen Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Unternehmer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.

Somit gilt Folgendes:
Der Unternehmer kann die folgenden Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) als betrieblichen Aufwand erfassen:

1.) Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
    • für Elektrofahrzeuge 20 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 10 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
    • für Elektrofahrzeuge 50 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 25 € monatlich

2.) Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 folgende monatliche Pauschalen

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte des Unternehmers. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte des Unternehmers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unternehmers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Unternehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebskosten an Privateinlagen).

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Betriebsveranstaltung: maximale Kosten pro Teilnehmer

Plant ein Unternehmer eine Betriebsveranstaltung, sollte er darauf achten, dass die Kosten für eine Betriebsveranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen. Wird die 110 € Grenze je Arbeitnehmer überschritten, fällt für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an, die auch pauschal mit 25% ermittelt werden kann. Wesentlich stärker wirkt sich beim Überschreiten des Grenzwerts jedoch der Wegfall des Vorsteuerabzugs in voller Höhe aus.

Es kommt somit entscheidend darauf an, wie viele Personen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass nicht auf die Zahl der geplanten Teilnehmer abzustellen ist, sondern die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber lädt 50 Gäste zu einer Betriebsfeier ein. Die Kosten für die Veranstaltung betragen 5.000 €. Somit entfallen auf jede Person 100 €. Von den 50 eingeladenen Gästen haben 10 Personen abgesagt. Die Kosten, die auf jede teilnehmende Person entfallen, betragen (5.000 € : 40 =) 125 €. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Kosten je angemeldeten Teilnehmer (5.000 € : 50 =) 100 € betragen und die Kosten je tatsächlich teilnehmender Person (5000 € : 40 =) 125 €.

Konsequenzen: Laut BFH ist die Zahl der Personen maßgebend, die tatsächlich teilgenommen haben, sodass auf jede Person 125 € entfallen. Der übersteigende Betrag von (125 € - 110 € =) 15 € muss bei jedem teilnehmenden Arbeitnehmer als Arbeitslohn erfasst werden, der entweder individuell oder pauschal mit 25% versteuert wird. Allerdings entfällt insgesamt die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen geltend zu machen.

Hinweis: Bei einer Betriebsveranstaltung lässt sich nie voraussagen, ob einzelne Arbeitnehmer oder Gäste absagen oder einfach nicht erscheinen. Da der BFH auf die Zahl der tatsächlich teilnehmenden Personen abstellt, ist es sinnvoll, bei der Planung einen Sicherheitspuffer einzubauen, sodass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 € (brutto) betragen werden.

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