Steuernews

Fonds-KG-Beteiligung: Schadensersatz

Der BFH hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält der Gesellschafter Schadensersatz, handelt es sich um eine Sonderbetriebseinnahme, die bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen ist. Voraussetzung ist, dass das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Kommanditist einer gewerblich tätigen Fonds-KG beigetreten. Er hatte gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, in dem ihm Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.

Die Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

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Photovoltaikanlage: Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur

Die Umsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, ist vom Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen. Somit hängt der Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur infolge der Installation einer Photovoltaikanlage vom Umfang der unternehmerischen Nutzung ab. Bei der Frage, ob die unternehmerische Mindestnutzung von 10% vorliegt, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Bei der Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben den Innenräumen auch die Dachflächen einzubeziehen, die nicht unternehmerisch genutzt werden.

Da Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger stellte fest, dass bei der Installation der Photovoltaikanlage das Dach beschädigt wurde, wodurch Feuchtigkeit eindrang und zu weiteren Schäden führte. Die Schäden ließ er von einem Dachdecker und einem Zimmerer beheben, die dazu von ihm selbst beschaffte Baumaterialien verwandten. Dachdecker und Zimmerer stellten dem Kläger ordnungsgemäße Rechnungen mit offenem Steuerausweis. Der Kläger ging davon aus, dass er die Leistungen des Dachdeckers und des Zimmerers ausschließlich für den Betrieb der Photovoltaikanlage bezogen habe. Er zog daher die Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung in vollem Umfang ab, was das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Finanzgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass die Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt aber nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Es kann hier nicht auf den "ausschließlichen Entstehungsgrund" abgestellt werden, weil kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz besteht, der zum Vorsteuerabzug berechtigten würde. Der Eingangsumsatz hat seinen "ausschließlichen Entstehungsgrund" nicht in der steuerpflichtigen Tätigkeit. Das heißt, es wird kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dachreparatur und Betrieb der Photovoltaikanlage begründet, sodass es an einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung fehlt.

Auch wenn die Aufwendungen für die Dachreparatur zu den Kostenelementen für den Betrieb der Photovoltaikanlage gehören, liegt keine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor. Der fiktive Vermietungsumsatz für die Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage installiert ist, beträgt weniger als 10% des fiktiven Vermietungsumsatzes für das gesamte Haus. Obgleich die Photovoltaikanlage nur einen Teil der Dachfläche einnimmt, kam die Reparatur nicht nur einem Teil des Hauses, sondern dem gesamten Haus zugute, weil es sich im Wesentlichen um einen einheitlichen Baukörper mit einer einheitlichen Dachkonstruktion handelt, so dass die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen.

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Mietwohnungsbau: Sonderabschreibung

Nach § 7b EStG kann bei der Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung beansprucht werden. Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn 

  • der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
  • wenn aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist.

Bei Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem mit der Bauausführung begonnen wird.

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Auslandsreisen: Pauschbeträge ab dem 1.1.2022

Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gemacht, dass die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen, die ab dem 1.1.2021 gelten, weiterhin unverändert auch für das Jahr 2022 gelten.

Nach wie vor gilt, dass bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend ist. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland ist jeweils der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. 
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
  • Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23.00 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

Für den Rückreisetag von Straßburg gilt eine Pauschale von 34 € und für den Anreisetag nach Kopenhagen eine Pauschale von 39 €. Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 € anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 € (20% der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 €) auf 27,40 € zu kürzen.

Für die nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich bei Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten angesetzt werden.

LINK zum BMF-Schreiben "Reisekosten - Pauschbeträge für Auslandsreisen" (für 2021 / 2022, Tabellen ab Seite 4)

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Ausfuhrnachweis, Bescheinigung

Der Ausfuhrnachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle ist nicht immer möglich oder zumutbar. Das kann z. B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr an Flughäfen, an denen die Zollverwaltung nicht im gesamten Transit- bzw. Sicherheitsbereich präsent ist, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen der Fall sein. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis dann auch durch andere Belege führen. Als Ersatzbelege können insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden. Amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland können aber keine Ausfuhrbescheinigungen für Kraftfahrzeuge erteilen.

Das BMF hat nun mitgeteilt, dass grundsätzlich Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland anzuerkennen sind.

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Photovoltaikanlage: Ertragsteuerliche Behandlung

Am 1.8.2014 ist das EEG 2014 mit grundlegenden Änderungen für die Betreiber von Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. So muss für die Eigenversorgung ein Anteil an der EEG-Umlage von 40% für Strom, der ab dem 01.01.2017 verbraucht wird, gezahlt werden (§ 61 EEG 2014). Ausgenommen hiervon sind u.a. Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 Kilowatt Peak (kWp) selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wie sie für Eigenheime typisch sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014).

Zudem wurde die "verpflichtende Direktvermarktung" eingeführt. Die Betreiber neuer Solaranlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung oder mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) erhalten eine sog. Marktprämie (§ 34 EEG 2014) vergütet. Sie brauchen aber einen Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht selbst verkaufen wollen. Für Neuanlagen bis 100 kWp werden 100% der erzeugten Strommenge vergütet (die aktuellen Vergütungssätze können bei der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) bzw. bei der Clearingstelle EEG (www.clearingstelle-eeg.de) im Internet abgerufen werden.

Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, den überschüssigen Solarstrom selbst zu verkaufen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die Kosten einer Solarstromanlage alleine aber nicht decken können, erhalten die Betreiber zusätzlich eine Marktprämie (§ 34 EEG 2014). Für Betreiber kleinerer Solarstromanlagen gilt eine garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahrs der Inbetriebnahme der Anlage (§ 22 EEG 2014).

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und den erzeugten Strom an einen Netzbetreiber oder an dritte Personen verkaufen, erzielen hieraus gewerbliche Einkünfte, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Einkünfte unterliegen auch der Gewerbesteuer. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, prüft das Finanzamt im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen, wobei die individuellen Leistungsdaten der Anlage, die erhaltenen Fördermittel, die vorgenommenen Investitionen und die Finanzierung eine Rolle spielen. In Fällen einer hohen Fremdfinanzierung oder bei einem Betrieb der Anlage auf angemieteten Flächen mit hoher Mietzahlung kann eine Liebhaberei in Betracht kommen.

Die Vergütungen für den selbst erzeugten oder sofort verbrauchten Strom stellen Betriebseinnahmen dar. Sie werden dem Steuerpflichtigen vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Wird der Strom an einen Dritten veräußert, z. B. an einen Mieter im eigenen Haus des Anlagenbetreibers, ist neben der Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen. Außerdem ist der vom Anlagenbetreiber für private oder andere betriebsfremde Zwecke verbrauchte Strom als Entnahme anzusetzen, die mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu bewerten ist.

Der Teilwert bestimmt sich grundsätzlich nach den anteiligen Kosten des selbst verbrauchten Stroms (progressive Methode), zu denen auch die ertragsteuerlichen Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören. Der Entnahmewert kann auch aus dem voraussichtlich am Markt erzielbaren Verkaufspreis, gemindert um den kalkulatorischen Gewinnaufschlag, hergeleitet werden (retrograde Methode). Die mit dem Betrieb der Anlage in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Reparatur- und Wartungskosten) sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen sind unabhängig hiervon zu beurteilen. Bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an, ob der Betreiber der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlicher Unternehmer ist.

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