Steuernews

Betriebliche Raumkosten bei Lebensgemeinschaften

Nutzt jemand einen Raum in der Wohnung, der einer Betriebsstätte ähnlich ist, kann er die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch, wenn er die Wohnung zusammen mit seinem nichtehelichen Lebensgefährten angemietet hat. Die Grundsätze, die der BFH bei Ermittlung der Einkünfte für Ehegatten entwickelt hat, sind auf unverheiratete Steuerpflichtige übertragbar.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige übte ihre Tätigkeit in einem Raum im Untergeschoss aus, der mit Geräten zu Pilatesübungen ausgestattet war. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung 2016 einen Gewinn von 12.775,73 €, den sie mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt hatte. Als Betriebsausgaben machte sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.644,30 € geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne Nachweise ab.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ab April 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung (zwei Zimmer und ein Kelleranteil, Wohnfläche gesamt 81,42 qm) abgeschlossen. Die Miete betrug monatlich 1.120 € zzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 125 € und einer Garage für 60 € = 1.305 € gesamt. Die Klägerin zahlte für Mai bis Dezember 2016 monatlich 670 € an ihren Lebensgefährten, für April 400 € = 5.760 €. Die Klägerin beantragte bei Einkünften aus Gewerbebetrieb weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Während des finanzgerichtlichen Verfahrens führte das Finanzamt aus, dass es Aufwendungen für den zu 100% betrieblich genutzten Raum nur zu 50% anerkennen wolle. Lebten Steuerpflichtige gemeinsam in einer Wohnung, könne davon ausgegangen werden, dass jeder 50% der Aufwendungen getragen habe. Somit könne jeder auch nur 50% der Aufwendungen für die Räume, die von ihm beruflich genutzt werden, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Das Finanzgericht hat Folgendes entschieden:

  • Bei dem mit Pilatesgeräten ausgestatteten Raum im Untergeschoss handelt es sich um einen Raum, der einer Betriebsstätte ähnlich ist. Die Abzugsbeschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten, kommen daher nicht zur Anwendung.
  • Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen, was jeweils individuell zu prüfen ist.
  • Die Klägerin kann den auf den betriebsstättenähnlichen Raum entfallenden Teil der für die Wohnung entstandenen Aufwendungen in voller Höhe von 1.475 € als Betriebsausgaben abziehen, nachdem sie für die Wohnung 2016 tatsächlich Aufwendungen in Höhe von mehr als 1.475 € getragen hat.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH gilt bei Ermittlung der Einkünfte von Ehegatten, dass der Ehegatte, der ein Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht nutzt, insoweit seine eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Interesse dieser Nutzung aufgewendet hat, sodass der betriebliche Aufwand beim ihm insgesamt zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind diese Grundsätze auch auf die Ermittlung der Einkünfte von unverheirateten Steuerpflichtigen übertragbar. Somit kann jeder die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Kosten der gemeinsam gemieteten Wohnung, die er zur Einkünfteerzielung einsetzt, geltend machen.

Hinweis: Die Kosten, die auf einen Raum in der Wohnung entfallen, können vom Nutzenden insgesamt geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Raum handelt, der einer Betriebsstätte ähnlich ist, oder um ein häusliches Arbeitszimmer, bei dem die Kosten ggf. nur eingeschränkt abziehbar sind.

Das Finanzgericht hat zwar die Revision zugelassen. Eine Entscheidung des BFH wird es jedoch nicht geben, weil das Finanzamt darauf verzichtet hat, Revision einzulegen.

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Rechtsreform bei Personengesellschaften

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 (BGBl. Teil I, vom 17.8.2021 Seite 3.436) betrifft alle Gesellschaftsformen und alle Regelungsbereiche des Rechts der Personengesellschaften. Die Reform wird in ihren wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten. Damit haben die Länder, die für die Führung der Gesellschaftsregister zuständig sind, genügend Zeit für die technisch-organisatorische Umsetzung. Auch die betroffenen Gesellschaften haben Zeit zu prüfen, inwieweit es erforderlich ist, ihre Gesellschaftsverträge anzupassen.

Das Außenverhältnis der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter gegenüber Dritten ist weitgehend neu geregelt worden. Das betrifft die Teilnahme der Gesellschaften am Rechtsverkehr mit den Auswirkungen auf die Gesellschafter, wie z. B. die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Für die (rechtsfähige) Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nun ein Gesellschaftsregister eingeführt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit werden die Schwierigkeiten beim Nachweis der Existenz der Gesellschaft und deren Vertretung beseitigt, z. B. beim Erwerb von Grundstücken. Künftig wird auch die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einheitlich geregelt. Neben Klarstellungen, Konkretisierungen und Modifikationen enthält das Gesetz auch Regelungen zum Umfang und der Reichweite der Haftung ausscheidender Gesellschafter.

Das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wurde ebenfalls umfassend neu geregelt. Das betrifft einerseits interne Organisationsfragen. So wird nun auch für Personengesellschaften eine Unterscheidung zwischen der Gesellschafterversammlung als Willensbildungsorgan der Gesellschafter untereinander und der Geschäftsführung als Organ zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis vorgesehen, was bereits heute zur weit verbreiteten Gestaltungspraxis gehört. 

Völlig neu ist, dass das Stimmverhältnis der Gesellschafter untereinander sowie deren Anteil an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten, falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Die Entnahmerechte der Gesellschafter sind ebenfalls neu geregelt. Künftig haben die Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten Jahresgewinns der Gesellschaft.

Die Neuregelung enthält zudem eine Reihe von Klarstellungen aber auch inhaltliche Änderungen zur Liquidation von Gesellschaften und dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter aus einer Gesellschaft. Gesetzlich geregelt wird die Rechtsnachfolge durch den letzten verbleibenden Gesellschafter bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

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Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt oder nicht.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Offizier an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen "Hafentagen" blieb die Bordküche jedoch kalt, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger machte trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten die Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes geltend mit der Begründung, dass er auf dem Schiff keine erste Tätigkeitsstätte habe. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht ließ den Abzug der Verpflegungspauschale für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.

Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind (auswärtige berufliche Tätigkeit), können zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Werden sämtliche Mahlzeiten gestellt, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollständig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil in Form der Mahlzeitengestellung nicht lohnversteuern.

Für Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Während der Kläger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse nicht die Kürzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Das Gesetz enthält eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Damit erfolgt insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen.

Hinweis: In einem anderen Urteil vom 7.7.2020 (VI R 16/18) hatte der BFH bereits entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht zu sich nimmt. Maßgeblich ist allein, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt.

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Gelegentliche Überschreitung des Minijob-Grenzwerts

Der AOK Rheinland/Hamburg wurde folgende Frage gestellt: Eine Mitarbeiterin verdient 450 € im Monat. Kann die Betragsgrenze von 450 € für die Dauer der Aufräumarbeiten aufgrund des Hochwassers (Keller stand unter Wasser) überschritten werden, ohne dass die geringfügige Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird?

Die Antwort der AOK Rheinland/Hamburg lautet sinngemäß wie folgt: Ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überschritten wird, ist regelmäßig zu Beginn eines Jahres zu beurteilen. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt ab dem Tage des Überschreitens keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. 

Ein nur „gelegentliches und nicht vorhersehbares“ Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. In diesem Fall ist für die Überschreitungszeiträume keine Entgeltgrenze zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Corona-Sonderregeln ist für den Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 die Grenze für ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten der 450 €-Grenze auf max. 4 Monate erhöht worden. Sofern im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten erfolgen soll, ist zu prüfen, ob im maßgebenden Zeitjahr bereits ein oder mehrere Monate vorlagen, bei denen ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten vorlag. Lagen solche Zeiträume innerhalb des Zeitjahres nicht vor, ist ein viermaliges Überschreiten bis zum 31.10.2021 möglich.

Wurden dagegen bereits in einem, zwei oder drei Monaten ein unvorhersehbares Überschreiten in Anspruch genommen, kann nur noch die restliche Zeit bis zu maximal vier Monaten aufgefüllt werden. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. bekannt sein konnte.

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Gutschrift bei nicht ausgeführten Leistungen

Im Regelfall stellt derjenige, der eine Leistung erbracht hat, eine Rechnung aus. Anstelle des Leistenden kann auch der Leistungsempfänger mithilfe einer Gutschrift abrechnen, wenn dies vorher vereinbart wurde (= Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG). Bei einer Gutschrift handelt es sich somit um eine „umgekehrte Rechnung“, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine Gutschrift muss alle Angaben enthalten, die für eine Rechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift widerspricht.

Gutschrift eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer
Rechnet ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer mithilfe einer Gutschrift ab, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um eine Rechnung. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ausgeführt worden ist. Konsequenz: Es entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises.

Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung
Eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde steht einer Rechnung gleich, sodass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises entstehen kann. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Widerspruch gegen eine Gutschrift
Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, die ihm erteilt wurde, liegt keine wirksame Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift allein aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Der Gutschriftempfänger schuldet die ausgewiesene Steuer weiterhin, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

Beseitigung der Steuergefährdung
Das Finanzamt geht erst von einer Beseitigung der Steuergefährdung aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Aussteller der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder dass der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde. Der Empfänger der Gutschrift sollte daher seinen Widerspruch gegen die Gutschrift und den sonstigen Schriftverkehr mit dem Aussteller der Gutschrift dem Finanzamt gegenüber offenlegen, damit sich das Finanzamt von der tatsächlichen Beseitigung der Gefährdungslage überzeugen kann.

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Entfernungspauschale: Fahrten zum Sammelpunkt

Ein Arbeitnehmer kann für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Entfernungskilometer nur die Entfernungspauschale geltend machen. Bei anderen beruflich veranlassten Fahrten können die tatsächlichen Aufwendungen oder die pauschalen Kilometersätze von 0,30 € je gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Hat aber der Arbeitgeber festgelegt, dass der Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, ist wiederum nur die Entfernungspauschale anzusetzen.

Der BFH hat nun entschieden, wann von einem „typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen“ eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts auszugehen ist und wann nicht.

Praxis-Beispiel:
Ein angestellter Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) - entsprechend einer betriebsinternen Anweisung - jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu weiter entfernt liegenden Arbeitsorten, an denen der Arbeitnehmer (mehrtägig) übernachtete. Seine Einsätze auf den "Fernbaustellen" dauerten in der Regel die gesamte Woche. Der Arbeitnehmer machte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Sammelstelle die pauschalen Kilometersätze von 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer von vornherein nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat. Typischerweise meint "in der Regel üblich" bzw., "im Normalfall". Nach Auffassung des BFH bedeutet dies, dass das Gesetz kein ausnahmsloses Aufsuchen an sämtlichen Arbeitstagen voraussetzt. Vielmehr erfordert das Gesetz nur, dass der Arbeitnehmer diesen nach der Anweisung des Arbeitgebers "typischerweise arbeitstäglich" aufzusuchen hat.

Entgegen der Ansicht des BMF reicht es jedoch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer bei wechselnden Einsatzorten weiß, dass er an jedem Arbeitstag, an dem er Fahrten von seiner Wohnung aus durchführen wird, immer den Ort aufzusuchen hat, der vom Arbeitgeber zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit festgelegt wurde. Die Auffassung des Finanzgerichts, dass es allein auf die Anzahl der Fahrten zur Sammelstelle im Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen ankommt, ist somit unzutreffend.

Konsequenzen für die Abgrenzung:

  • Steht von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer nicht nur auf eintägigen, sondern auch regelmäßig auf mehrtägigen Baustellen eingesetzt wird, liegt kein typisches Aufsuchen des Betriebssitzes bzw. des Sammelpunkts vor, sodass die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden können. Es steht dann von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer den Sammelpunkt an jedem Fahrtag, nicht aber an jedem Arbeitstag aufsuchen soll. Nur ein typischerweise „fahrtägliches“ Aufsuchen reicht nicht aus.
  • Steht aber von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer regelmäßig tageweise auf lokalen Baustellen eingesetzt wird, ist von einem typischerweise „arbeitstäglichen“ Aufsuchen auszugehen, selbst wenn er ausnahmsweise auf Fernbaustellen eingesetzt wird. Das bedeutet, dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz bzw. Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.

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