Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes" vom 18.2.2021 (BGBl 2021 Teil I, Seite 239) enthält Änderungen, die seit dem 1.9.2021 gelten. Ziel des Gesetzgebers ist, die Eltern dabei zu unterstützen, Familienleben und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Dieses Ziel soll durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, mehr Flexibilität und weniger Bürokratie erreicht werden.
Die wöchentlichen Arbeitsstunden beim Elterngeldanspruch sind von bisher 30 auf 32 Stunden erhöht worden. Der Teilzeitkorridor beim Partnerschaftsbonus wurde von bisher 25 bis 30 Wochenstunden auf 24 bis 32 Wochenstunden erhöht. Zusätzlich besteht in der Ausgestaltung eine größere Flexibilität. Der Bürokratieaufwand für Arbeitgeber wird außerdem reduziert.
Die Neuregelungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.9.2021 geboren wurden. Eine Rückwirkungsklausel oder ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechtslagen gibt es nicht. Voraussetzung für den Elterngeldbezug ist unter anderem, dass in diesem Zeitraum keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Für den Partnerschaftsbonus mussten Eltern bisher vier Monate am Stück parallel in Teilzeit arbeiten. Die neue Regelung ist nun flexibler. Es ist mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs möglich. Bisher durften Eltern während des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Seit dem 1.9.2021 ist eine Arbeitszeit von 32 Wochenstunden möglich. Für Arbeitgeber erleichtert diese Änderung die Arbeitsorganisation. Denn nun ist beispielsweise auch eine Vier-Tage-Woche möglich.
Bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, geht es um die Beurteilung einer medizinischen Frage, die auf medizinischen Feststellungen beruhen muss, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind. Die rein subjektive Vorstellung, die der Patient von der Leistung hat, ist für die Beurteilung, ob diese einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich.
Praxis-Beispiel: Eine physiotherapeutische Praxis erbrachte Leistungen, die allgemein der Gesundheitsförderung dienten. Sie behandelte auch die Leistungen, die sie ohne ärztliche Verordnung erbrachte, als umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Prüferin des Finanzamts vertrat die Auffassung, dass die Erlöse von selbstzahlenden Patienten, die ihre Therapie im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten, steuerpflichtige Umsätze sind, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Behandlungen von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen im Anschluss bzw. im Nachgang zu einer Verordnung eines Arztes bzw. Heilpraktikers seien ohne erneute Verordnung grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzuerkennen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitigen Umsätze trotz fehlender ärztlicher Verordnung steuerfrei seien. Für die Steuerbefreiung der physiotherapeutischen Leistungen sei eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich. Zudem unterfielen die fraglichen Umsätze allenfalls dem ermäßigten Steuersatz.
Leistungen der Klägerin, die sie unter der Bezeichnung „Rehasport“ erbracht hat, sind umsatzsteuerfrei. Gleiches gilt für die im Anschluss an eine ärztlich verordnete Physiotherapieleistung der Klägerin erbrachten Leistungen, für die als solche keine ärztliche Verordnung vorlagen, deren jeweiliger therapeutischer Zweck jedoch durch erneute ärztliche Verordnungen spätestens nach einem Jahr bestätigt wurde. Die übrigen Leistungen der Klägerin sind nicht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
Die eigene Einstufung durch den Steuerpflichtigen, der die Tätigkeit als Physiotherapeut, Hebamme oder eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt, reicht zur Beurteilung nicht aus. Beruhen die von Gesundheitsfachberufen erbrachten Leistungen auf ärztlichen Verordnungen, ist der therapeutische Zweck dieser Leistungen nachgewiesen.
Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 €. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH hat entschieden, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende dem steuerlichen Abzug nicht entgegensteht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles dient, muss das Finanzgericht daher noch prüfen.
Hinweis: Zuwendungen können nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie unentgeltlich sind. An der für den Spendenabzug erforderlichen Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommt. Damit soll letztlich vermieden werden, dass mit Spenden verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Das ist hier nicht der Fall, zumal der "Problemhund" nicht der Klägerin gehört hat.
Der "Gesamtplan" des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung. Die Festsetzung von Kindergeld und die Verfügung über die Nichtauszahlung des Kindergelds sind zwei eigenständige Verwaltungsakte. Richtet sich der Einspruch nicht gegen die Festsetzung des Kindergelds, sondern nur gegen die verweigerte Auszahlung, kann die Familienkasse im Einspruchsverfahren die Festsetzung von Kindergelds nicht erneut überprüfen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger ist der Vater seines 1990 geborenen Sohnes, der im Juni 2013 seine Ausbildung zum Bankkaufmann beendete. Im direkten Anschluss trat er eine Vollerwerbsstelle in seinem Ausbildungsbetrieb an. Im Februar 2014 begann der Sohn einen berufsbegleitenden Studiengang zum Bankfachwirt/Bankkolleg, der bis Juni 2016 andauerte. Mit Antrag vom Dezember 2017 beantragte der Vater rückwirkend Kindergeld von Juli 2013 bis Februar 2015. Er machte geltend, dass der Sohn sein Berufsziel mit Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann noch nicht erreicht habe. Trotz des Studienbeginns im Februar 2014 sei der enge zeitliche Zusammenhang gegeben, da der Studiengang nur einmal im Jahr angeboten werde. Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum April 2013 bis einschließlich Februar 2015 fest. Die Festsetzung enthielt den Hinweis, dass eine Nachzahlung wegen des verspäteten Antrags (nach dem 31.12.2017) ausgeschlossen sei.
Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass nunmehr zwar von einem Zugang des Kindergeldantrags im Dezember 2017 ausgegangen werde, ein Kindergeldanspruch aber für den Streitzeitraum nicht bestehe, da die Ausbildung zum Bankkaufmann und das Studium nicht Teile einer einheitlich Erstausbildung seien. Mit dieser Begründung wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage beim Finanzgericht hatte für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass der vorliegende Gesamtplan des Kindes, das Ende der Berufsausbildung erst durch den Abschluss "Bankfachwirt" zu erreichen, die Vollzeiterwerbstätigkeit überlagere und dementsprechend nicht entscheidungserheblich sein könne.
Das Finanzgericht hat den Erstausbildungsbegriff fehlerhaft ausgelegt. Die die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der berufsbegleitende Studiengang "Bankfachwirt" zusammen mit der Ausbildung zum Bankkaufmann noch eine einheitliche Erstausbildung bildet, ist revisionsrechtlich zu beanstanden. Der "Gesamtplan" des Kindes, die Ausbildung erst mit Abschluss des Bankbetriebswirtes als beendet anzusehen, kann nicht als allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Ausbildung sein, welches alle anderen Kriterien "überlagert". Eine einheitliche Erstausbildung kann daher durch das angestrebte Berufsziel des Kindes nicht nachvollziehbar begründet werden.
Aber! Die fehlerhafte Rechtsauffassung des Finanzgerichts führt jedoch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg der Revision. Soweit die Familienkasse das Kindergeld für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2015 festgesetzt hatte, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Die Familienkasse konnte diese Festsetzung des Kindergeldes nicht durch eine Einspruchsentscheidung ändern, da der Einspruch des Klägers sich nicht hiergegen gerichtet hatte.
Soweit die Familienkasse in ihrer Einspruchsentscheidung ausführt, dass das Kindergeld abgelehnt worden sei, betraf die Ablehnung nicht die Festsetzung, sondern lediglich die Auszahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse hat vielmehr das Kindergeld vorbehaltslos festgesetzt und lediglich ausgeführt, dass die verspätete Antragstellung einer Nachzahlung entgegenstehe. Der hiergegen eingelegte Einspruch richtete sich somit allein gegen die Ablehnung der Nachzahlung.
Fazit: Die Aufhebung der Einspruchsentscheidung bewirkt, dass die vorbehaltlose rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes durch die Familienkasse konstitutiv wirkt und die Familienkasse im Erhebungsverfahren bindet. Die Familienkasse ist damit grundsätzlich zur Auszahlung verpflichtet, soweit keine anderweitigen Auszahlungshindernisse bestehen. Einer erneuten Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung des Kindergeldes bedarf es daher nicht.
Der Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur dann geltend machen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Rechnungen, die den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht enthalten, sind nicht ordnungsmäßig ausgestellt. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV). Fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung ist ein Vorsteuerabzug nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.
Der BFH hatte entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Das Rechnungsdatum reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, dass die Daten zusammenfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine unmittelbar mit der Leistung zusammenfallende Rechnungsstellung nicht branchenüblich ist,
vom betroffenen Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder
bei der konkreten Leistung sonstige Zweifel an einem Zusammenfallen der Daten bestehen.
Bestehen Zweifel, ist der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, verpflichtet, diese auszuräumen.
Hinweis: Wichtig ist auch, dass Unrichtige oder ungenaue Angaben in der Rechnung, die keinen Rückschluss auf den Leistungsort und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, sind nicht ordnungsgemäß, sodass ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird.
Rechnungsabgrenzungsposten dienen dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Aktiviert werden vor dem Bilanzstichtag gezahlte Leistungen, die als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmt sind. Der BFH hatte entschieden, dass es dem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten (Beschluss 18.3.2010, X R 20/09). Der BFH orientierte sich dabei an den jeweiligen Grenzwerten für geringwertige Wirtschaftsgüter, weil der Gesetzgeber damit zu erkennen gebe, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung kann (so der BFH im Jahr 2010) auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden; geringwertige Posten brauchen bilanziell nicht abgegrenzt zu werden.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hielt den Ansatz aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für erforderlich und erließ für die Jahre 2015 und 2016 geänderte und für 2017 erstmalig Einkommensteuerbescheide. Das Finanzamt erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb des Klägers um 1.341 € (2015), 1.550 € (2016) und 1.315 € (2017), ohne jedoch die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im jeweiligen Folgejahr gewinnmindernd aufzulösen. Das Finanzgericht entschied unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss aus dem Jahr 2010, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen Rechnungsabgrenzungsposten nicht gebildet werden müssten.
Nach dem neuen BFH-Urteil gilt nunmehr, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Begründung: Das Gesetz enthält keine derartigen Einschränkungen. Somit gibt es keine Rechtfertigung, die Pflicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten auf wesentliche Fälle zu beschränken. Die gesetzgeberischen Überlegungen bei der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter können (aus heutiger Sicht) nicht auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden. Die Grundsätze der Wesentlichkeit oder Verhältnismäßigkeit rechtfertigen es nicht, den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten nur auf wesentliche Fälle zu beschränken. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Rechnungsabgrenzungsposten zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.
Hintergrund: Bei der Entscheidung des BFH im Jahr 2010 lag der Grenzwert für die Sofortabschreibung bei 410 €. Inzwischen wurde er auf 800 € erhöht, sodass es schwerfällt, von Bagatellbeträgen zu sprechen. Außerdem kann es bei einer Vielzahl aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden, insgesamt zu einer bedeutenden Verzerrung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage kommen.