Steuernews

Baudenkmale: Schadensbeseitigung

Bei Baumaßnahmen an einem Gebäude, das nach landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden (§ 7i EStG). Begünstigt sind (nachträgliche) Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Dass die Voraussetzungen für den Denkmalschutz vorliegen, muss von der zuständigen Denkmalbehörde vorab bescheinigt werden. Wenn also die Denkmalbehörde bescheinigt, dass die Baumaßnahmen zur Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann die erhöhte Abschreibung bzw. der entsprechende Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Soweit während der Bauphase Planänderungen notwendig sind, müssen auch diese mit der Denkmalbehörde abstimmt werden. Wird die vorherige Abstimmung unterlassen, kann sie nicht nachholt oder durch eine nachträgliche Erlaubnis ersetzt werden.

Aber! Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es keiner vorherigen Abstimmung, wenn

  • nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2022 begonnen wurde.

Das gilt entsprechend für die Beseitigung von Schäden an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal, wenn diese durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstanden sind (§ 10f Absatz 2 EStG).

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Neustarthilfe Plus bis zum 31.12.2021 verlängert

Soloselbständige, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können seit dem 4.10.2021 Direktanträge für die „Neustarthilfe Plus“ für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsfrist wurde bis zum Jahresende verlängert. 

Die Antragsstellung erfolgt über die Plattform "Überbrückungshilfe für Unternehmen". Die Förderbedingungen sind auf dieser Website (in FAQ-Listen) veröffentlicht. Die Anträge für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte (z. B. Steuerberater) einreichen müssen, können ab Anfang November 2021 gestellt werden.

Die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 ist inhaltlich unverändert bis zum Jahresende 2021 verlängert worden. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus sind Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.

Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60% im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30.9.2022 zurückzuzahlen.

Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis zum 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.

Wichtig! Die im Antrag angegebene Kontonummer muss fehlerfrei eingegeben werden und mit der Kontonummer übereinstimmen, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung.

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Schenkung: Zahlungen an Nach- bzw. Vertragserben

Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, etwaige Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben abzuwenden.

Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Da es sich um ein rückwirkendes Ereignis handelt, ist ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid entsprechend zu ändern.

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Sozialversicherung: Neue Grenzen bei der Beitragsbemessung ab 2022

Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 legt der Gesetzgeber unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2022 vor.

Aufgrund der negativen Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland im Jahr 2020 ergibt sich eine ungleiche Entwicklung der Grenzen. Während die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Westen von 85.200 € auf 84.600 € (monatlich 7.050 €) geringfügig sinkt, steigt die Beitragsbemessungsgrenze im Osten von 80.400 € auf 81.000 € (monatlich 6.750 €). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird nach dem Entwurf unverändert bei 58.050 € (monatlich 4.837,50 €) bleiben. Das gilt im Übrigen auch für die Jahresarbeitsentgeltgrenze, sie bleibt mit 64.350 € unverändert.

Die Rechengrößenverordnung muss noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und tritt dann in Kraft.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022

  West Ost
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Allgemeine Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung   64.350 €   64.350 €
Besondere Jahresentgeltsgrenze Krankenversicherung   58.050 €   58.050 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 € 39.480 € 3.150 € 37.800 €

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Betriebseröffnung: Mitteilung ans Finanzamt

Wer einen gewerblichen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss seine Verhältnisse, die für die Besteuerung erheblich sind, im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erklären. Seit dem 1.1.2021 muss der Fragebogen innerhalb eines Monats nach Eröffnung bzw. Beginn der Tätigkeit elektronisch übermittelt werden.

Die Finanzverwaltung stellt die elektronischen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung im Online-Finanzamt „Mein ELSTER zur Verfügung. Es ist zwischen den folgenden Fragebögen zu unterscheiden:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck bei der Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts ist bis auf Weiteres auf der Seite des BMF zu finden.

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Übertragung von Kinderfreibeträgen

Bei verheirateten und dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann

  • der Kinderfreibetrag und
  • der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag)

von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die EU eine Gemeinschaftssteuer.

Der 1997 geborene Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei seiner Mutter, die vom Kläger dauernd getrennt lebte (und zwischenzeitlich geschieden ist). Die Mutter hat das Kindergeld bezogen. Der Kläger nahm antragsgemäß den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag in voller Höhe in Anspruch, also auch den Teil, der der Mutter zustand. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 prüfte das Finanzamt, ob die kindbedingten Freibeträge zu einer höheren Entlastung führten als das Kinder-geld (Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG). Diese vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung ergab, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Steuerberechnung mit kindbedingten Freibeträgen die EU-Steuer auf die Steuer nach dem Grundtarif anzurechnen sei, bevor das Kindergeld hinzugerechnet wird. Die Steuerermäßigungen für Parteispenden und haushaltsnahe Dienstleistungen können nicht berücksichtigt werden, da die tarifliche Einkommensteuer bereits durch die Anrechnung der EU-Steuer auf 0 € reduziert werde. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte danach auch kein Abzug der kindbedingten Freibeträge. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes zu erfolgen habe.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Günstigerprüfung von nicht zusammenveranlagten Eltern für den Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen

  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der kindbedingten Freibeträge und
  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der kindbedingten Freibeträge

gegenüberzustellen ist. Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen. Das hat zur Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die kindbedingten Freibeträge, die einem Elternteil zustehen, überhaupt auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Leben die Elternteile dauernd getrennt, liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor. Das hat zur Folge, dass auch die Voraussetzungen für eine automatische Verdoppelung der kindbedingten Freibeträge bei einem Elternteil nicht erfüllt sind.

Konsequenz: Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil gemeldet ist, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll.

Das Finanzgericht hat die Übertragung des Kinderfreibetrags der Kindsmutter auf den Kläger auf den Antrag des Klägers gestützt, ohne zu prüfen, ob die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen. Unzureichende Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanz sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt. Das Finanzgericht muss daher nach den Vorgaben des BFH erneut entscheiden.

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