Steuernews

Liebhaberei bei kleinen Photovoltaikanlagen

Betreibt jemand (eine Einzelperson oder mehrere Personen als Mitunternehmerschaft) eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10,0 kW kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Beim mehreren Photovoltaikanlagen ist die Summe der installierten Leistung maßgebend. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dasselbe gilt auch für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige betreibt seit dem 1.1.2020 auf seinem Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt, eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von ihm für private Wohnzwecke genutzt. (Alternative: Der Steuerpflichtige bewohnt ein Zweifamilienhaus, bei dem die zweite Wohnung vermietet ist bzw. die Photovoltaikanlage befindet sich auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.) Lösung: In allen 3 Fällen kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute betreiben seit dem 1.1.2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils 4 kW (Alternative: 6 kW). Lösung: Die Eheleute können auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, sodass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist. (Alternative: Die Eheleute können die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, weil die Summe der installierten Leistung (6 kW x 2 =) 12 kW beträgt. Die Vereinfachungsregelung kann somit auch nicht für nur eine der beiden Anlagen beansprucht werden.)

Voraussetzung ist, dass der von der Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Der (teilweise) Verbrauch des durch die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Wird die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig durchgeführt wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks ist für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben. Das gilt auch im Zusammenhang mit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung.

Anwendung: Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen. Ausgeförderte Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt dann erst für das Jahr, das dem Jahr folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 € zu bewerten.

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht: Wer die Vereinfachungsregelung nicht anwenden will bzw. keinen Antrag stellt, muss seine Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen nachweisen.

Hinweis: Die Einstufung des Betriebs einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, gilt nur ertragsteuerlich. Unabhängig davon können die Umsätze mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks der Umsatzsteuer unterliegen, sodass insoweit auch der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich ist.

Weiterlesen …

Flutkatastrophe: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Unentgeltliche Verwendung von Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Unentgeltliche sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals erbracht werden, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Sachspenden
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.12.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

  • Lebensmittel oder Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und
  • die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. 

Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.

Weiterlesen …

Verlustvortrag ist vorrangig

Der Verlustrücktrag ist auf ein Jahr begrenzt. Es besteht keine Verpflichtung, einen Verlust zurück-zutragen. Außerdem kann der Verlustrücktrag betragsmäßig begrenzt werden. Im Gegensatz dazu ist der Verlustvortrag weder betragsmäßig noch zeitlich begrenzt. Allerdings ist die Reihenfolge beim Abzug von Verlusten gesetzlich vorgeschrieben. Beim Verlustabzug wird der übertragbare Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Beim Verlustvortrag wird in jedem Jahr so viel vom übertragbaren Verlust verbraucht, wie erforderlich ist, damit der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 € beträgt. Es besteht keine Möglichkeit, den Verlustvortrag durch einen Antrag zu begrenzen. 

Wenn noch ein übertragbarer Verlust übrig ist, steht er im darauffolgenden Jahr zur Verfügung. Auch hier wird von dem verbliebenen Verlustvortrag maximal so viel verbraucht, bis das Einkommen 0 € erreicht.

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Abzugsbeträge es dem Steuerpflichtigen zwar ermöglichen sollen, seinen Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Entlastung, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt deshalb nicht vor, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.

Konsequenz: Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen werden erst nach Abzug des Verlustvortrags berücksichtigt. Ein Verlustvortrag, der zu einem Einkommen von 0 € führt, ist somit immer nachteilig, weil sich der tarifliche Grundfreibetrag, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Abzüge von der Steuerschuld nicht mehr auswirken können.

Weiterlesen …

Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen: Fristende

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand teilweise zu unternehmerischen und teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken, kann er diesen entweder insgesamt seinem

  • umsatzsteuerlichen Unternehmen oder
  • nichtunternehmerischen (privaten) Bereich oder
  • anteilig entsprechend seinem unternehmerischen Nutzungsanteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmen 

zuordnen. Der Unternehmer muss im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes entscheiden, ob er ihn seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnet. Der Unternehmer muss seine Zuordnung erkennbar und zeitnah treffen, z. B. indem er die Vorsteuer geltend macht. Die Zuordnung muss gegenüber dem Finanzamt spätestens bis zum Ende der Erklärungsfrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen (das ist zurzeit der 31.7. des Folgejahres). Nach diesem Termin ist eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen nicht mehr möglich.

Praxis-Beispiele:
Rechtssache C 45/20:
Ein Gerüstbauunternehmer beauftragte ein Architektenbüro mit der Erstellung von Bauplänen für ein Einfamilienhaus. Nach diesen Plänen sollte das Haus eine Gesamtnutzfläche von 149,75 m2 haben und im Erdgeschoss ein Zimmer mit der Bezeichnung „Arbeiten“ mit einer Fläche von 16,57 m2 beinhalten. Die Rechnungen für den Bau dieses Hauses wurden zwischen Oktober 2014 und November 2015 erstellt. In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015, die am 28.9.2016 beim Finanzamt einging, machte er erstmals ein Recht auf Vorsteuerabzug für die Errichtung eines Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2015 abgelaufen war.

Rechtssache C 46/20: Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage. Den erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst, teilweise verkaufte er ihn an einen Energieversorger. Der Einspeisevertrag mit dem Energieversorger wurde im selben Jahr abgeschlossen und sah eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer vor. Am 29.2.2016 reichte der Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 ein. Darin machte er zum ersten Mal Abzüge geltend, die im Wesentlichen die ausgewiesene Vorsteuer in einer Rechnung vom 11.9.2014 über die Lieferung und Installation seiner Photovoltaikanlage betrafen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da der Steuerpflichtige nicht bis zum 31.5.2015 (= dem Tag des Ablaufs der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung) die Entscheidung getroffen habe, diesen Gegenstand seinem Unternehmensvermögen zuzuordnen.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug verweigern darf, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand seinem Privatvermögen zugewiesen hat. Es darf den Vorsteuerabzug somit verweigern, wenn der Steuerpflichtige sein Wahlrecht, einen Gegenstand seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, der Finanzverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mitteilt. Nur durch eine ausdrückliche Entscheidung oder durch hinreichende Anhaltspunkte wird das Finanzamt in die Lage versetzt, eine Zuordnung des Gegenstands zum umsatzsteuerlichen Unternehmen festzustellen.

Die Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Die Mitteilung an die Steuerverwaltung ist jedoch nur eine formelle Voraussetzung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann ein Verstoß gegen die formellen Anforderungen jedoch grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Kann der Unternehmer nachweisen, dass er seine Zuordnungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Investitionsgüter getroffen hatte, kann der Vorsteuerabzug in Betracht kommen, auch wenn der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist bekannt gegeben hat. Der BFH muss nun entscheiden, ob dies der Fall war.

Weiterlesen …

Garantiezusage eines Unternehmers

Das BMF hat die entgeltliche Garantiezusage eines Händlers, z. B. eines Autoverkäufers, mit der er dem Käufer im Schadensfall einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz einräumt, als ein Versicherungsverhältnis eingestuft, das zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird. Das Entgelt für die Garantiezusage ist somit als Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 Versicherungssteuergesetz zu beurteilen. Die Leistungen aus der Garantiezusage des Verkäufers sind umsatzsteuerfrei. Sichert sich der Garantiegeber (Verkäufer) seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, dann wird dadurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis begründet.

Die bisherige Auffassung ist überholt, wonach ein Leistungsbündel anzunehmen war, das der Umsatzsteuer unterlag, wenn die Garantiezusage eines Autoverkäufers dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens einräumte.

Anwendung: Das BMF legt (abweichend von seinem Schreiben vom 18.6.2021) nunmehr fest, dass die neuen Grundsätze auf Garantiezusagen

  • anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 (bisher 31.12.2021) abgegeben werden und
  • dass es nicht beanstandet wird, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits für Garantiezusagen angewendet werden, die vor dem 1.1.2023 (Bisher 1.1.2022) abgegeben wurden bzw. werden.

Klarstellung: Die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen gelten branchenunabhängig und gehen daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinaus.

Weiterlesen …

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen

Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind die Wohnung im eigenen Haus, eine Wohnung in einem Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht. Auf Antrag ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, 

  • im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und
  • im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt. 

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Beginn der Herstellung. Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen (= Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Entsprechende Bescheinigungen dürfen auch von Personen ausgestellt werden, die dazu nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigt sind.

Erstellt das ausführende Fachunternehmen die Bescheinigung, so muss es dafür Muster I verwenden. Bescheinigungsberechtigt ist jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen erfüllt. Damit sind auch Unternehmen bescheinigungsberechtigt, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind.

Erstellt eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, z. B. ein Energieberater, die Bescheinigung, so muss er dafür das Muster II verwenden.

Korrektur einer Bescheinigung: Ist in der Bescheinigung die Höhe der Aufwendungen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, muss diese Bescheinigung entweder berichtigt oder eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt werden, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschiedsbetrag zwischen der richtigen Höhe der Aufwendungen und den ursprünglich bescheinigten Aufwendungen aufgenommen wird.

Mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen: Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird, 

  • wenn es sich um Sanierungsaufwendungen handelt, die das Gesamtgebäude betreffen, oder
  • wenn die Aufwendungen, die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallen, den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist er in der Bescheinigung als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen, die anteilig auf das Miteigentum entfallen, nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter für jeden Berechtigten eine Abschrift der Bescheinigung des Fachunternehmens. Der Verwalter hat für den jeweiligen Berechtigten die Höhe der anteilig auf ihn entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude zu vermerken.

Weiterlesen …