Durch die steuerliche Förderung der Elektromobilität haben sich Änderungen auf die Entfernungspauschale und die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben. Das BMF hat nunmehr seine Gesamtdarstellung vollständig überarbeitet. Zur Höhe der Entfernungspauschale hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 € und ab 2024 von 0,38 €. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert eine Entfernungspauschale von 0,30 € zu berücksichtigen.
Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,35 €.
Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x 0,30 € zuzüglich Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x 0,38 €
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 € =) 210 €.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 20 km x 0,30 € = 990 € zuzüglich 165 Arbeitstage x 60 km x 0,35 € = 3.465 €; in der Summe 4.455 €. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 € = 83 €. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 € (4.455 € + 83 €), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 €) diese nicht übersteigen.
Höchstbetrag von 4.500 €: Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4.500 € gilt insbesondere,
wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
bei Benutzung eines PKW durch eine Fahrgemeinschaft für die Fahrten, bei denen der Teilnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden.
Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 € nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 € nicht erforderlich.
Eine einmalige Dienstleistung, die in Raten vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer daher mit der Ausführung der Dienstleistung. Die Vereinbarung, dass das Entgelt für die einmalige Dienstleistung in Raten gezahlt wird, führt hinsichtlich der noch nicht fälligen Raten nicht zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage. Begründung: Die Nichtzahlung eines Teilbetrags, der noch nicht fällig ist, kann nicht als Nichtbezahlung des Preises eingestuft werden.
Praxis-Beispiel: Im Jahr 2012 erbrachte ein Steuerpflichtiger eine Vermittlungsleistung an eine GmbH zum Zweck des Verkaufs eines Grundstücks durch die GmbH an einen Dritten. Aus der am 7.11.2012 zwischen dem Steuerpflichtigen und der GmbH geschlossenen Honorarvereinbarung geht hervor, dass der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt seine vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hatte. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1.000.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt und vereinbart, dass dieser Betrag in Teilbeträgen von 200.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30.6.2013 zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte der Steuerpflichtige eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Mehrwertsteuer.
Im Anschluss an eine Steuerprüfung stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 22.12.2016 fest, dass die Dienstleistung im Jahr 2012 erbracht worden sei und dass der Steuerpflichtige daher für dieses Jahr Mehrwertsteuer auf das gesamte Honorar hätte entrichten müssen, weil keine Leistungen vorliegen, die „zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass“ geben.
Der EuGH stellt fest, dass die Formulierung in Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“ entweder dahingehend verstanden werden kann, dass sie einmalige Leistungen umfasst, deren vereinbarte Vergütung in mehreren Teilbeträgen gezahlt wird, oder dahin, dass sie sich nur auf Leistungen bezieht, die gerade ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigen, d. h. solche, die nicht einmalig, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden. Der EuGH bestätigt die letztere Auslegung, weil nur diese Auslegung den Wortlaut und den Zweck von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestätigt.
Geht es z. B. um Dienstleistungen eines Sportlervermittlers, bei dem die Vergütung für den Zeitraum der Ratenzahlungen mit dem Verbleib des Spielers im betreffenden Verein gekoppelt ist, dann handelt es sich um „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“. Das heißt, dass die Dienstleistung nicht einmalig war, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht wurde, sodass die in mehreren Teilbeträgen gezahlte Vergütung ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigt. Die Umsatzsteuer entsteht dann mit der Zahlung der vereinbarten Rate.
Nach Art. 63 der Richtlinie 2006/112 entsteht der Steueranspruch bei einer einmaligen Leistung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, also zum Zeitpunkt der Ausführung des betreffenden Umsatzes. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist. Daher schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Erbringer einer Dienstleistung die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat.
Jeder Steuerpflichtige muss selbst für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen sorgen, die er selbst erhalten hat und die er selbst oder sein Kunde ausgestellt haben (§ 14b UStG). Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, und läuft 10 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt, ist es nach der bisherigen Fassung von Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE ausreichend, wenn die Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten.
Die umsatzsteuerlichen Anforderungen haben sich bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen zwischenzeitlich geändert, sodass das BMF den UStAE entsprechend ergänzt hat. Soweit Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilen, ist es nunmehr ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Wichtig ist, dass auch die übrigen Anforderungen der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) erfüllt werden, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage errechnet sich nach einem festgelegten Prozentsatz nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten. Die Insolvenzgeldumlage ist von allen Arbeitgebern zu entrichten und mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abzuführen. Die Einzugsstelle leitet die Insolvenzgeldumlage wie den Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Über die Teilnahme an der Umlagepflicht entscheidet in Zweifelsfällen die Einzugsstelle. Die Umlagepflicht ist unabhängig von der Größe, der Branche und der Ertragslage des Betriebs. Bei Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Betrieb jedoch nicht mehr zur Umlage herangezogen werden.
Nachdem der Umlagesatz für das Jahr 2021 von 0,06% auf 0,12% erhöht wurde, legt die neue Insolvenzgeldumlagesatzverordnung den Umlagesatz ab 2022 auf 0,09% fest.
Die Insolvenzgeldumlage ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für 450 € Minijobber und kurzfristige Minijobber zu zahlen.
Ab 2021 beträgt die Nutzungsdauer für Software laut BMF 1 Jahr. Der Begriff „Software“ im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zu der Frage, ob es sich bei einer Homepage bzw. Website um Software mit einer einjährigen Nutzungsdauer handelt, gibt es bisher keine klare offizielle Aussage. Allein der Zweck einer Homepage, im Internet präsent zu sein, kann nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kommt es darauf an, wie die Homepage strukturiert ist. Homepages und Anwendungsprogramme sind wegen des unterschiedlichen technischen Aufbaus nicht automatisch dasselbe. Allerdings sind die Übergänge fließend, sodass man für Homepages mit Useranmeldung und Datenaustausch die Bezeichnung Anwendungsprogramme besonderer Art durchaus verwenden kann. Da es keinen Zwang gibt, alle Homepages gleich zu behandeln, kann man wie folgt unterscheiden:
Handelt es sich bei der Homepage um eine statische Seite, die eine Interaktion nicht zulässt, liegt keine Software im Sinne des BMF-Schreibens vor, sodass von einer 3-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist. Es handelt sich dann nämlich nicht um eine Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
Bei einer Homepage, bei der Daten eingegeben und/oder verarbeitet werden können, dürfte es sich um Software im Sinne des BMF-Schreibens handeln. Das ist z. B. der Fall, wenn über die Homepage Bestellungen aufgegeben, Termine vereinbart, aktuelle Informationen übermittelt und abgerufen werden können. Konsequenz ist dann, dass von einer 1-jährigen Nutzungsdauer auszugehen ist.
Bei der Differenzbesteuerung zahlt der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer lediglich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Der Wiederverkäufer hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen, insbesondere dass sein Vorlieferant eine Privatperson, ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer ist, die seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt hat bei einem Händler für Gebrauchtfahrzeuge eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung des Finanzamts wurde in 22 Fällen nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vorgelegen haben. Der Kfz-Händler habe keine ordentlichen Einkaufsrechnungen eines registrierten Unternehmens vorgelegt, auf die er hätte vertrauen können. Stattdessen habe er Ankaufsscheine von Personen angenommen, ohne zumindest durch Vorlage des Passes zu prüfen, ob den Angaben zu trauen sei. Der Händler habe nicht nachgewiesen, dass es sich um existierende Personen handele. Darüber hinaus habe er bei Ankäufen, bei denen der betreffende Verkäufer kein Halter des Fahrzeugs gewesen sei, auch nicht geprüft, in welcher Eigenschaft der Verkäufer aufgetreten sei. Vielmehr habe er diese Ankäufe als Privatankäufe gewertet, ohne die Sachlage näher zu prüfen. Der Händler habe daher beim Ankauf der Fahrzeuge somit nicht in „gutem Glauben" gehandelt.
Wenn der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist, kann der Käufer nicht ohne Weiteres auf dessen Behauptung vertrauen, als Privatverkäufer zu handeln. In diesem Fall hätte er sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Ansonsten liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert. Das Finanzamt berechnete deshalb die Umsatzsteuer aus dem vollen Veräußerungspreis.
Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. In der vorliegenden Konstellation ist es eine durchaus naheliegende Möglichkeit, dass ein Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden haben kann. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch war. Der Händler kann somit nicht nachweisen, dass die Verkäufer dieser Fahrzeuge tatsächlich Privatpersonen, Kleinunternehmer oder Unternehmer waren, die ihrerseits die Differenzbesteuerung angewendet haben. Da der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, konnten keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern ermittelt werden. Es bestehen daher keine Gründe für einen Vertrauensschutz, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung fingiert werden könnte.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil in der Fachliteratur auch gegenteilige Auffassungen vertreten werden. Danach könne der Händler regelmäßig nicht beurteilen bzw. überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung von seinem Lieferer erfüllt werden. Wird dem Händler keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt, könne er deshalb davon ausgehen, dass für die Lieferung des Gegenstands die Differenzbesteuerung anwendbar ist.
Fazit: Da die Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: XI R 15/21) ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.