Steuernews

Steuerklassenwahl bei Ehegatten für 2022

Grundsätzlich gilt, dass Ehegatten oder Lebenspartner für 2022 die Steuerklassen zugeteilt werden, die sie im Vorjahr (2021) hatten. Unabhängig davon können Ehegatten oder Lebenspartner wählen, ob sie für den Lohnsteuerabzug in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollte daran gedacht werden, dass die Entscheidung die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Steuerklasse III/V
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60% des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann der Lohnsteuerabzug zu niedrig sein, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung. 

Steuerklasse IV/IV und Faktor
Bei der Steuerklassenkombination IV/IV kann es nicht zu Steuernachzahlungen kommen. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV können Ehegatten auch jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Das Faktorverfahren soll dafür sorgen, dass die Belastung mit Lohnsteuer innerhalb einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt wird. Denn jeder zahlt den Lohnsteueranteil, den er am gemeinsamen Einkommen hat. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden und gilt für 2 Jahre. 

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2022 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2022 beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann über ELSTER oder beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

LINK zur Webseite des BMF

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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden. Ansonsten wird aus der widerlegbaren 1%-Regelung in der Praxis eine unwiderlegbare Typisierung. Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten müssen hingenommen werden, weil ansonsten eine Übermaßbesteuerung droht, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist.

Praxis-Beispiel:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH durfte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmen-Pkw auch für private Zwecke nutzen. Hierfür versteuerte er einen geldwerten Vorteil. Den Anteil der privaten Nutzung berechnete er aufgrund von Fahrtenbüchern. Laut den vorgelegten Fahrtenbüchern ergab sich ein Anteil für Privatfahrten in Höhe von 5,28% (2014), 4% (2015) bzw. 6% (2016). Bei einer Lohnsteueraußenprüfung überprüfte der Prüfer die Fahrtenbücher und versagte deren Anerkennung. In den vorgelegten Fahrtenbüchern seien als Reiseziele lediglich Ortsnamen bzw. Abkürzungen der Ortsnamen angegeben. Ergänzungsblätter hätten den Fahrtenbüchern zum Zeitpunkt der Außenprüfung nicht beigelegen. Der Prüfer wandte daraufhin bei der Berechnung des geldwerten Vorteils die sogenannte 1%-Regelung an.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen.

Unter diesem Aspekt hat das Finanzgericht entschieden, dass die Fahrtenbücher zwar mit kleineren Mängeln behaftet, aber in der Gesamtbewertung noch als ordnungsgemäß anzusehen sind. Die Verwendung von 

  • Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben,
  • fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel,
  • Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und dem Routenplaner,
  • keine Aufzeichnung von Tankstopps 

führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1%-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

Im Streitfall sind die Adressen der aufgesuchten Kunden unschwer den zu den Fahrtenbüchern geführten Kundenlisten zu entnehmen. Hinzu kommt, dass es sich um häufig besuchte Kunden handelt. Diese Kundenliste wurde fortlaufend geführt und ermöglichte ohne großen Aufwand und weitere Erläuterungen eine genaue Überprüfung der aufgezeichneten Kilometer. Für eine vom Finanzamt vermutete Nacherstellung der Kundenliste hat das Finanzgericht keine Anhaltspunkte gesehen. Der GmbH-Geschäftsführer konnte außerdem glaubhaft erläutern, warum diese Kundenliste dem Lohnsteueraußenprüfer nicht vorgelegen hat. Es ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, wenn der Prüfer ohne seine Kenntnis die Überprüfung nur anhand der beim Lohnkonto hinterlegten Kopien der Fahrtenbücher vornimmt. Die Kunden- und Adressliste muss nur als Ergänzung der Original-Fahrtenbücher vorliegen.

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Freiberufler-Personengesellschaft: Art der Tätigkeit

Einzelunternehmern können ohne negative steuerliche Folgen gleichzeitig nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Der Freiberufler kann seine gewerblichen und freiberuflichen Einkünfte steuerlich problemlos aufteilen. Das gilt auch dann, wenn alle Einnahmen auf ein und dasselbe Konto fließen.

Bei einer Personengesellschaft ist es anders. Diese ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerblich einzustufen, wenn sie auch nur in einem Teilbereich gewerblich tätig ist (= Abfärbewirkung). Es kommt nicht darauf an, dass die gewerbliche Tätigkeit überwiegt. Auch wenn die gewerbliche Betätigung nur einen geringen Umfang hat, führte dies zu dieser Abfärbewirkung, sodass die freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Die Abfärbewirkung tritt auch ein, wenn der Freiberufler zwar eine Einzelpraxis führt, an dieser aber eine atypische stille Beteiligung besteht, weil dann die Regeln für eine Mitunternehmerschaft gelten. Die Abfärbewirkung ist somit bei freiberuflichen Personenzusammenschlüssen von besonderer Bedeutung, weil der Gesamtgewinn dann der Gewerbesteuer unterliegt.

Eine Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte als gewerblich ist ausgeschlossen, wenn die trennbaren Umsätze aus einer gewerblichen Tätigkeit eine Bagatellgrenze von 3% und zusätzlich den Höchstbetrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten. Maßgebend ist das Verhältnis der Umsätze aus den jeweiligen Tätigkeiten ohne Umsatzsteuer, um den Einfluss unterschiedlicher Steuersätze auszuschließen.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt regelmäßig freiberufliche Einkünfte. Verkaufen die Augenärzte daneben Kontaktlinsen und Pflegemittel, handelt es insoweit um eine gewerbliche Tätigkeit. Betragen die Einnahmen hieraus 3% des Umsatzes oder überschreiten sie den Höchstbetrag von 24.500 € erzielt die Gemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte.

Die Abfärberegelung ist jeweils auf identische Personengesellschaften beschränkt. Es ist somit für die freiberuflichen Einkünfte unschädlich, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird. Dabei können mehrere Personengesellschaften als eigenständige Zusammenschlüsse nebeneinander bestehen, auch wenn an ihnen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind. Sie bilden dann steuerlich mehrere Mitunternehmerschaften, die jeweils für sich zu beurteilen sind. Erforderlich ist es allerdings, dass sich die Gesellschaften unterscheiden, z. B. durch eine unterschiedliche Bezeichnung der Gesellschaften, durch getrennte Konten, getrennte Buchführungen und Gewinnermittlungen.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinschaftspraxis von zwei Augenärzten (GbR) erzielt freiberufliche Einkünfte. Der Verkauf von Kontaktlinsen und Pflegemittel erfolgt über eine getrennte personen- und beteiligungsidentischen Personengesellschaft. Da die gewerbliche Tätigkeit in einer anderen Gesellschaft ausgeübt wird, kann sie die freiberuflichen Einkünfte nicht beeinflussen.

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Rechnungsberichtigung: Rückwirkung

Hat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung korrigiert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wen sie alle Kernbestandteile enthalt. Hierzu gehört auch die zutreffende Bezeichnung des Rechnungsempfängers. Ist der Rechnungsempfänger unzutreffend bezeichnet, fehlt einer der Kernbestandteile, sodass die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Bei einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt insgesamt 33 Rechnungen, die zwar alle an die Adresse der Klägerin adressiert waren. An dieser Adresse befanden sich aber neben der Klägerin insgesamt sieben weitere Leistungsempfänger. Die 33 Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuer geltend gemacht hatte, waren unstreitig auf den falschen Leistungsempfänger ausgestellt. Damit war ein unzutreffender Leistungsempfänger bezeichnet. Konsequenz war, dass die Angabe des Leistungsempfängers als Kernmerkmal einer Rechnung unzutreffend war.

Die Klägerin ließ die Rechnungen berichtigen. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich bei der Korrektur der unzutreffenden Bezeichnung des Leistungsempfängers um eine Neuausstellung der Rechnung handle, die erst im Zeitpunkt der Korrektur zum Vorsteuerabzug berechtige. Damit ergäbe sich für das Streitjahr ein Unterschiedsbetrag, der zu verzinsen sei.

Eine Rechnung ist rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Kernbestandteile enthält:

  • Bezeichnung des Rechnungsausstellers,
  • Bezeichnung des Rechnungsempfängers,
  • eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
  • das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
  • die Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen sein muss.

Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn zwingend erforderliche Kernbestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Das war im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich.

Voraussetzung für eine Berichtigung von Rechnungen ist außerdem, dass in dem Berichtigungsdokument die Rechnung genannt wird, auf die sich die Berichtigung bezieht. Dies geschieht regelmäßig durch die Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung. Es muss sich aus dem Berichtigungsdokument jedenfalls ein konkreter und eindeutiger Bezug zu der berichtigten Rechnung ergeben. Soweit dieser Bezug zu der ursprünglichen Rechnung fehlt, ist eine Korrektur nicht wirksam.

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Grundsteuer: Änderungen ab 2022

Zum 1.1.2022 wird erstmals der Grundsteuerwert festgestellt (= Hauptfeststellung). Das heißt, dass zum 1.1.2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Der neue Grundstückswert löst dann ab 2025 bei der Grundsteuer den Einheitswert ab. Nach der bundesgesetzlichen Regelung wird das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer beibehalten:

  • Ermittlung des Grundsteuerwertes,
  • Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages = Grundsteuerwert x Messzahl
  • Festsetzung der Grundsteuer: Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz

Die derzeitigen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Bis Ende 2024 ist die bisherige Grundsteuer zu entrichten. Ab 2025 wird die Grundsteuer mithilfe der neuen Hebesätze ermittelt. Die Festlegung der neuen Hebesätze wird voraussichtlich vorgenommen, sobald für die Mehrzahl der Grundstücke eine Neubewertung erfolgt ist. Das wird voraussichtlich Ende 2023 oder Anfang 2024 der Fall sein.

Für die Neubewertung müssen alle Eigentümer für ihren Grundbesitz eine digitale Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundbesitz selbstgenutzt oder vermietet ist. Die Abgabe der digitalen Erklärung wird ab Juli 2022 über das Portal ELSTER möglich sein. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 228 Abs. 6 BewG). Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform rechtzeitig bereitgestellt.

Die Steuer-Onlineplattform ELSTER stellt Informationen mit allen relevanten Details zur Verfügung. Dies betrifft vor allem die Online-Registrierung, die aus Sicherheitsgründen in drei Schritten erfolgt (Dauer ca. zehn Tage). Wer bereits registriert ist, muss vorerst nichts weiter unternehmen.

Zeitplan:

  • Stichtag für die Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2022 (maßgeblich hierfür sind die steuerlichen Verhältnisse an diesem Tag).
  • Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen wird durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger im März 2022 rechtswirksam erfolgen.
  • Die Übermittlung der Steuererklärungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich.
  • Stichtag für die Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht ist der 1. Januar 2025.

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Steuertermine November 2021

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Oktober 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2021
10.12.2021
Zusammenfassende Meldung   25.11.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2021

 

Für den Monat November 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2021
10.01.2022
Zusammenfassende Meldung 27.12.2021
Sozialversicherung 26.11.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.11.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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