Steuernews

Corona: Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Unternehmen, die von der Corona-Pandemie stark betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer in einem vereinfachten Verfahren herabsetzen lassen. Die Finanzverwaltung stellt nunmehr klar, dass bei der Gewerbesteuer entsprechend verfahren werden kann. Hat das Finanzamt Kenntnis von den veränderten Verhältnissen hinsichtlich des Gewerbeertrags, kann es für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.

Steuerpflichtige, die unmittelbar und in starkem Maße wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu erfüllen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen herab, ist die betreffende Gemeinde bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen hieran gebunden. 

Anträge auf Stundung oder Erlass von Gewerbesteuerbeträgen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus sind an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten. Das Finanzamt ist nur dann zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

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Corona-Krise: Steuerliche Erleichterungen verlängert

Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, den Corona-Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können bis zum 31.1.2022 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 31.1.2022 fällig sind. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.3.2022 zu gewähren. Im Anschluss können über den 31.3.2022 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig waren, gewährt werden, wenn Ratenzahlungen bis längstens zum 30.6.2022 vereinbart werden.
    Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
  • Vollstreckungsaufschub: Ist ein Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.1.2022 fällig geworden sind. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstandenen Säumniszuschläge werden grundsätzlich erlassen.
    Bei Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen kann der Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 31.1.2022 fällig sind, längstens bis zum 30.6.2022 gewährt werden. Bis dahin entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden.
  • Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen:
    Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.

Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergänzend zum BMF-Schreiben vom 18.3.2021, das entsprechend weiterhin anzuwenden ist.

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Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen

Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Ein privates Veräußerungsgeschäft ist ein Veräußerungsgeschäft mit „anderen“ Wirtschaftsgütern, bei dem der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung 2017 gab er außerdem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 31.904 € an. Diese stammten aus dem Handel mit Kryptowährungen. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Einkommensteuerbescheid 2017.

Dagegen legt der Kläger Einspruch ein. Er machte geltend, dass es sich bei der Kryptowährung nicht um ein Wirtschaftsgut handle, das Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung nach § 23 EStG sein könnte. Kryptowährungen gewährten keinerlei Ansprüche gegen Dritte. Ein wirtschaftlicher Wert werde ihnen im Markt nur zugeschrieben, solange eine von Dritten unterhaltene und weiter entwickelte Software fortbestehe und damit auch die Datenblöcke weiter fortbestünden, in denen die Werteinheiten verzeichnet seien, die dem „Inhaber“ zustehen sollten. Beides hinge von der Entscheidung fremder Dritter ab, mit denen der „Inhaber“ keinerlei vertragliche Beziehung habe.

Virtuelle Währungen basieren auf der Idee einer staatlich nicht kontrollierten Ersatzwährung mit begrenzter Geldmenge. Die Verwaltung und Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren in einem dezentralen Rechnernetz. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert nicht. Durch diese kryptografischen Berechnungen kann prinzipiell jeder Teilnehmer an der „Geldschöpfung” (sogenanntes Mining) teilhaben. Mit virtuellen Währungen können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen etc. erworben werden.

Kryptowährungen stellen zwar kein gesetzliches Zahlungsmittel dar, wurden aber durch die BaFin als Rechnungseinheit im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG qualifiziert und können ggf. als immaterielle Wirtschaftsgüter eingestuft werden. Geht man davon aus, dass diese Rechnungseinheiten mit Devisen vergleichbar sind, können für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen auch dieselben Grundsätze angewendet werden, die für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind. Die Anschaffung und Veräußerung von Kryptowährungen stellen somit ein privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es gibt keine höchstrichterliche Entscheidung zu den im vorliegenden Fall entschiedenen Rechtsfragen.

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Speisen: Umsatzsteuer 7% oder 19%?

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder 

  • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Wichtig! In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil auch die Abgabe von Speisen als sonstige Leistung generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist also wichtig für die Zeit vor dem 1.7.2020 und für die Zeit nach dem 31.12.2022. Beim Verkauf von Speisen unterliegen „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7% der Umsatzsteuer (= Lieferung). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Aktuell hat der BFH zur Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum entschieden, wann aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Möglichkeit, Speisen vor Ort einnehmen zu können, dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, weil dies typischerweise dazu dient, die vom Kunden erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

Praxis-Beispiel:
Ein Fast-Food-Restaurant im Bereich der Systemgastronomie mietete gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum an. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehörte nicht zum Mietgegenstand. Die Fast-Food-Filiale selbst verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich und auch nicht über Sanitäreinrichtungen. Zur mietvertraglichen Ladenfläche gehörte nur ein Bereich, in dem die Kunden ihre Speisen entgegennahmen. Diese Kundenstehfläche verfügte weder über Verzehrvorrichtungen noch über ähnliches Mobiliar. Nach den Vereinbarungen zum Mietvertrag verfügte das Einkaufszentrum aber über Anlagen und Einrichtungen, die von den Kunden des Zentrums und den Mietern (also dem Fast-Food-Restaurant) gemeinschaftlich genutzt werden konnten. Hierzu gehörte neben technischen Anlagen insbesondere ein möblierter Sitz- und Verzehrbereich als sog. Food-Court sowie dazugehörige Toiletten. Das Finanzamt unterwarf daher die Abgabe der Speisen der Umsatzsteuer mit 19%.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente, wie z. B. die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit von Tischen und Sitzgelegenheiten zum Verzehr, ankommt. Das Finanzgericht hat dabei aber nicht hinreichend auf die hierfür „maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers“ abgestellt. Entscheidend ist somit, ob bei einem Food-Court, der von den Kunden mehrerer Fast-Food-Restaurants genutzt wird, aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem jeweiligen Unternehmer zuzurechnen ist, wenn es sich um die Einrichtung eines Zentrumsbetreibers handelt. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass einzelne Bereiche des Food-Courts für die Allgemeinheit erkennbar nur für die Nutzung durch die Kunden des jeweiligen Fast-Food-Restaurants vorgesehen sind, woran es im vorliegenden Fall unstreitig fehlt.

Ausreichend ist vielmehr auch, dass der Durchschnittsverbraucher aufgrund anderer Umstände davon ausgehen kann, dass er als Kunde des Fast-Food-Restaurants zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Hierfür genügt die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett, da dieses typischerweise dazu dient, dass der Kunde die von ihm erworbenen Speisen im Food-Court verzehrt. Es sind also Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, als 7%ige Lieferungen einzustufen. Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen hinsichtlich einer Zurechnung aus Verbrauchersicht - wie etwa die Tablett-Nutzung - getroffen hat, muss es dies nunmehr (ggf. durch Schätzung) nachholen.

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Corona: USt-Sonderregelung verlängert

Umsätze sind steuerfrei, wenn es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt und diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Aus Billigkeitsgründen können daher Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden, sodass sie gemäß § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie 

  • steuerbar oder
  • nicht steuerbar sind (z. B. mangels Entgelt oder infolge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben).

Diese für 2020 und 2021 geltende Billigkeitsregelung ist nunmehr bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert worden.

Hinweis: Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die damit im Zusammenhang stehen, nach § 15 UStG ausgeschlossen.

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Überbrückungshilfe wird verlängert bis 31.3.2022

Aktuell gilt die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus bis 31.12.2021. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen. Die Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, die Überbrückungshilfe III Plus für Juli bis Dezember 2021. Voraussetzung ist ein Rückgang des Umsatzes um mehr als 30%. Bei höheren Umsatzeinbrüchen gibt es weitere Zuschläge (Eigenkapitalzuschuss).

Anträge können ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer (= prüfende Dritte) gestellt werden. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember endet am 31. März 2022 (verlängert). Seit dem 22. Oktober 2021 können prüfende Dritte auch die Kontoverbindung ändern. Die Frist hierfür wurde ebenfalls auf den 31. März 2022 verlängert.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Jetzt wird dieses in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind - etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter - eine erweiterte Förderung.

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