Steuernews

Corona: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus (für die Monate Juli bis Dezember 2021) können seit Juli bzw. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet nach erneuter Verlängerung am 31. März 2022. 

Seit 7. Januar 2022 können Erstanträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt werden. Die Frist für Erstanträge läuft bis 30. April 2022

Ab Ende Januar können voraussichtlich Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verschoben.

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Juli bis September 2021) können seit Juli 2021 gestellt werden. Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) können seit Oktober gestellt werden. Die Frist für Erstanträge läuft bis 30. April 2022. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet ebenfalls nach erneuter Verlängerung am 31. März 2022. Die Endabrechnung der Neustarthilfe ist für Direktantragsteller, die bis Anfang Dezember Ihre Bewilligung erhalten hatten, abgelaufen. Es können aber weiter Abrechnungen eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung durch prüfende Dritte für die Neustarthilfe Plus ist bis 31.12.22 möglich.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen, der Höhe der möglichen Leistung und der Antragstellung sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden:
Informationen über Anträge zur Neustarthilfe
Informationen zur Überbrückungshilfe Unternehmen

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Umsatzsteuerfreie Vermittlungsgeschäfte

Die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Vermittlungsleistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters (§ 4 Nr. 8 und 11 UStG) sind erfüllt, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Erbringer der Dienstleistung muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (eine mittelbare Verbindung reicht aus, wenn der Erbringer der Dienstleistung ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist).
  2. Die Tätigkeit muss wesentliche Aspekte der Vermittlung von Versicherungen umfassen, wie z. B. Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Vermögensberater (Kläger) ist ausschließlich für einen Allfinanzvertrieb tätig. Der Allfinanzvertrieb vermittelt Finanzprodukte zwischen Produktgebern (z. B. Versicherungen, Banken und Bausparkassen) und Endverbrauchern (Privat- und Firmenkunden). Die vermittelten Produkte lassen sich den Bereichen der verschiedensten Bankdienstleistungen, des Bausparens, der Investmentfonds, der Lebens-, Kranken- und anderen Versicherungen zuordnen. Der Kläger war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Für den Kläger waren 6 Vermögensberater im Nebenberuf, 5 im Hauptberuf und 2 Vertrauensmitarbeiter tätig. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger aufgrund eines mehrschichtigen Vergütungssystems erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z. B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, Büro- und Organisations-Bonus, Förderprovision).

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Büro- und Organisations-Bonus nicht umsatzsteuerfrei sei, weil dieser nicht für die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler bzw. im Zusammenhang mit Bank- und Finanzdienstleistungen gezahlt worden sei. Der Kläger macht hingegen geltend, dass der Vermögensberater für den Provisionsanspruch auch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten zu erbringen habe, die den weitaus größeren zeitlichen und finanziellen Aufwand ausmachen. Der Allfinanzvertrieb vergüte nicht die anderen Tätigkeiten, wie z. B. die Anwerbung von Mitarbeitern. Vielmehr richtet sich der Provisionsanspruch allein nach den Eigen- und Gruppenumsätzen.

Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht.

Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen unterliegen. Sie stellen eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts wurde der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt. Vielmehr bestand ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, der auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist. Der Kläger verfügte über die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf die einzelnen Vermittlungsverträge im Rahmen des Gruppengeschäfts.

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Hundezüchter als umsatzsteuerliche Unternehmer

Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist auch die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen. Sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für einige Jahre nicht in Betracht kam, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war. Dennoch hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine Tätigkeit nachhaltig, wirtschaftlich und unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann, wenn sie dauerhaft Verluste generiert und somit einer dauerhaften Mittelzuführung aus dem Privatbereich bedarf. Diese Frage stellt sich beispielsweise für den Fall einer Hobbyzucht (sei es für Hunde, Katzen oder Tauben), bei denen der Vorsteuerabzug weitgehend verwehrt ist, aber auch im umgekehrten Fall, z. B. bei einer ertragsteuerlich erfolglos betriebenen Photovoltaikanlage oder Flugzeugvercharterung, die umsatzsteuerlich insbesondere zur hohen Vorsteuererstattungsbeträgen führt.

Die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht hat, hat für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Eine Unternehmereigenschaft kann auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.

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Anschaffungskosten bei Versorgungsleistungen

Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur dann unentgeltlich, wenn die Versorgungsleistungen mit dem Ertragsanteil oder in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Wird nicht begünstigtes Vermögen übertragen, sodass der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist, liegt ertragsteuerlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor.

Praxis-Beispiel:
Der Vater hatte ein in seinem Eigentum stehendes vermietetes Mehrfamilienhaus auf seine Tochter (Klägerin) übertragen. Die Übertragung erfolgte "unentgeltlich im Wege der Schenkung"; zugunsten des Vaters war jedoch eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.000 € zu erbringen. Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die in § 1 des Grundstücksübertragungsvertrages vorgesehene Schuldübernahme nicht genehmigt hatte, löste der Vater die noch offenen Darlehensvaluten ab. Vor diesem Hintergrund verpflichtete sich die Klägerin ihrem Vater eine lebenslange, wiederkehrende, nicht wertgesicherte Leistung von monatlich 2.500 € zu bezahlen. Die Klägerin machte die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden Leistungen an den Vater in Höhe von (2.500 € × 12 Monate =) 30.000 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus geltend. Das Finanzamt bewertete die Zahlungen der Klägerin als Leibrente und berücksichtigte lediglich einen Ertragsanteil von 3.900 € jährlich als Werbungskosten.

Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den Abschreibungen berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten handelt es sich zwar zivilrechtlich um eine Schenkung (unter Auflage), weil es sich bei den von der Klägerin erbrachten "Gegenleistungen" (bürgerlich-rechtlich) um Schenkungsauflagen handelt. Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kann die Unentgeltlichkeit einer Vermögensübertragung unter Vereinbarung einer Leistungsauflage aber nicht allein mit dem Verweis darauf begründet werden, dass es sich um eine - bürgerlich-rechtlich als voll unentgeltlich geltende - Auflagenschenkung handelt.

Nach der Systematik des Einkommensteuerrechts handelt es sich bei der Übertragung von Vermögen von Eltern auf Kinder gegen eine (nicht nach kaufmännischen Grundsätzen abgewogene) Gegenleistung grundsätzlich nicht um einen unentgeltlichen Vorgang, sondern um ein (teil-)entgeltliches Geschäft. Somit geht das Steuerrecht davon aus, dass die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dem Grunde nach als (teil-)entgeltlich anzusehen ist, da sie im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgt.

Die an den Vater geleisteten monatlichen Zahlungen sind nicht dem Privatbereich zuzuordnen; denn es handelt sich weder um Unterhaltsleistungen noch um Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht. Die wiederkehrenden Leistungen der Klägerin führen auch nicht zu einem Sonderausgabenabzug. Nutzt aber der Übernehmer übertragenes Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, führen von ihm geschuldete und an den Übergeber entrichtete wiederkehrende Leistungen in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten und mithin zu Werbungskosten. Der Zinsanteil der wiederkehrenden Leistungen ist ebenfalls als Werbungskosten abziehbar.

Da das Finanzgericht von abweichenden Grundsätzen ausgegangen ist, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird daher im zweiten Rechtszug die Höhe der bei den Einkünften der Klägerin zu berücksichtigenden Werbungskosten erneut zu ermitteln haben.

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Telefonkosten: Übernahme durch Arbeitgeber

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das gilt auch für die Übernahme von Telefonkosten aus einem Mobilfunkvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und auf dessen Namen läuft, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, das ursprünglich dem Arbeitnehmer gehörte, zivilrechtlich wirksam zu einem niedrigen Preis erwirbt. Der Arbeitgeber kann nunmehr als Eigentümer das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar wieder zur privaten Nutzung steuerfrei zur Verfügung stellen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber (Kläger) schloss mit seiner Arbeitnehmerin einen Kaufvertrag über ein Handy ab. Der Kläger erwarb von seiner Arbeitnehmerin deren privat angeschafftes Handy zu einem Kaufpreis von 1 € in bar. Das durch den Kläger erworbene Gerät wurde der Arbeitnehmerin unmittelbar wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zeitgleich eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitnehmerin geschlossen, mit der der Kläger der Arbeitnehmerin ein Mobilfunk-Telefon zur Verfügung stellte und die Kosten dafür übernahm. Die Kosten des Mobilfunkvertrages bei dem Anbieter X (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrategebühr) sollten bis zu einer Höhe von insgesamt 29,90 € monatlich vom Kläger ersetzt werden. Die Arbeitnehmerin hatte die Kosten des Mobilfunkvertrages, den sie mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen hatte, nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Arbeitnehmerin verpflichtet, das Mobilfunk-Telefon an die Klägerin herauszugeben.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) gehandelt habe. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Das Finanzgericht entschied, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat seiner Arbeitnehmerin ein betriebliches Handy zur Privatnutzung überlassen und konnte somit die durch die Nutzung entstehenden Aufwendungen gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ersetzen. Der Kläger hat nicht fälschlicherweise die Abführung von Lohnsteuer unterlassen und kann deshalb nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Gerät privat nutzt. Nach dem Kauf von der Arbeitnehmerin handelte es sich um ein betriebliches Telekommunikationsgerät. Die Steuerbefreiung scheitert nicht daran, dass es sich bei dem Handykauf- und Überlassungsvertrag um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt, der bei dem Kläger oder der Arbeitnehmerin im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.

Der vereinbarte Kaufpreis von 1 € ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. Dies gilt besonders für neue Handys, die bereits einige Zeit auf dem Markt eingeführt sind. Das Finanzgericht konnte daher keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darin erkennen, dass die Arbeitnehmerin ihr gebrauchtes Smartphone ihrem Arbeitgeber lediglich für 1 € verkauft hat.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 49/20), weil das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird.

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Säumniszuschläge: Ist die Höhe verfassungsgemäß?

Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung von fälligen Steuern (= zinsähnliche Funktion).

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt erließ am 10.03.2020 einen (geänderten) Abrechnungsbescheid, der zulasten des Antragstellers neben weiteren Steuerforderungen auch Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer auswies. Die in dem Abrechnungsbescheid aufgeführten Forderungen wurden durch Aufrechnung vollständig beglichen. Der Antragsteller legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die darin aufgeführten Säumniszuschläge ihrer Höhe nach teilweise verfassungswidrig seien. Die Säumniszuschläge wiesen auch einen Zinscharakter auf. Soweit in den Säumniszuschlägen ein Zinsanteil enthalten sei, werde dieser von den verfassungsrechtlichen Zweifeln des BFH zur Höhe des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 6% erfasst. Insoweit sei ihm daher Aufhebung der Vollziehung (AdV) der hälftigen Säumniszuschläge zu gewähren.

Der BFH hat wiederholt entschieden, dass gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat (§ 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. Auf Antrag kann das Gericht die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung.

Dies gilt auch für den Teil der Säumniszuschläge, dem nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt. Soweit die Säumniszuschläge die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben, besteht eine zinsähnliche Funktion. Der BFH hat bereits festgestellt, dass unter Berücksichtigung seiner Rechtsprechung auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) bestehen. 

Ob und inwieweit der weitere Zweck, den Verwaltungsaufwand auszugleichen, hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, ist bislang nicht entschieden. Vor diesem Hintergrund war die Vollziehung des angefochtenen Abrechnungsbescheids hinsichtlich der Säumniszuschläge in der beantragten hälftigen Höhe aufzuheben.

Hinweis: Bisher vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach der Entscheidung des BVerfG nur die Höhe der Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Dieser Beschluss des BFH legt jedoch nahe, dass die Höhe der steuerlichen Zinsen bzw. Zinssätze insgesamt zumindest einer Überprüfung zu unterzeihen sind. Wie der Gesetzgeber die notwendigen Gesetzesänderungen umsetzen wird, ist zurzeit noch nicht absehbar. Es ist daher sinnvoll, entsprechende Festsetzungen vorerst nicht bestandskräftig werden zu lassen.

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