Steuernews

Leistungsbeschreibung Rechnung

In einer ordnungsmäßen Rechnung ist die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. Was eine handelsübliche Bezeichnung ist, kann abhängig von den verschiedenen Verkehrskreisen nicht einheitlich beantwortet werden. Es ist vielmehr zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment zu differenzieren. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, z. B. wie üblicherweise auf der jeweiligen Handelsstufe, nach der Art und dem Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren differenziert wird.

Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. So muss auch ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen. Wenn eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht, kann diese trotzdem ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

Fazit: Allgemeingültige Aussagen, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht, sind nicht möglich. Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. „Handelsüblich“ ist eine Bezeichnung dann, wenn sie von Kaufleuten verwendet und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (also nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

In Zweifelsfällen muss der Unternehmer nach den allgemeinen Regeln nachweisen, dass es sich um handelsübliche Bezeichnungen handelt, z. B. dass eine in der Rechnung aufgeführte Gattungsbezeichnung (wie z. B. „T-Shirts“, „Blusen“ o. ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Konsequenz ist, dass es auch nach den Änderungen im Umsatzsteueranwendungserlass weiterhin zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt kommen wird.

Die Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Die Angaben zu einer sonstigen Leistung müssen eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.

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Bonusmeilen im Betriebsvermögen?

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind Bonusmeilen, die auf dienstlichen Reisen erworben wurden, im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Werts der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral. Dies gilt auch, wenn die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterworfen wurden.

Praxis-Beispiel:
Ein Diplom-Ingenieur erbringt Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Diplom-Ingenieur einen Teil der Kosten für betriebliche Flüge in 2015 und 2016 durch Miles and More-Prämien bezahlte, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte. Da die Bonusmeilen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG unterlagen, buchte der Diplom-Ingenieur die zur Bezahlung eingesetzten Bonusmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geleistet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Der Diplom-Ingenieur führt aus, dass der Betriebsausgabenabzug zu Unrecht versagt wurde. Das Finanzamt verkenne, dass er als freiberuflich Tätiger, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittele, über kein Betriebsvermögen verfüge. Die Gutschrift der Miles and More-Prämien sei daher als Privatvermögen zu werten. Wegen der Pauschalbesteuerung läge versteuertes Einkommen vor, das er für betriebliche Zwecke verwendet habe. Die Miles and More-Prämien seien ebenso, wie z. B. Bitcoins, als elektronisches Geld nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) anzusehen, mit dem die Dienstreisen bezahlt worden seien.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Inanspruchnahme der Prämien beim Diplom-Ingenieur mangels eingetretenem zusätzlichen Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen zu keinen Betriebsausgaben führen. Eine den Gewinn mindernde Einlage liegt nicht vor. Die Miles and More-Prämien sind kein elektronisches Geld. Konsequenz ist, dass die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden sind. Dabei reicht es zur Begründung von Betriebsvermögen aus, dass die Anschaffung als solches ein betrieblicher Vorgang ist. Auf eine beabsichtigte Verwendung im Betrieb kommt es dabei nicht an.

Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung sind die Bonusmeilen als Forderung zu aktivieren. Demgegenüber sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo bezüglich des Betriebsvermögens die gleichen Grundsätze gelten, die Bonusmeilen korrespondierend im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahme zu erfassen.

Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Wertes der Bonuspunkte ein fiktiver Betriebsausgabenabzug gegenüber. Der Vorgang ist somit steuerneutral, weil die spätere berufliche Reise unter Einsatz der Bonuspunkte bereits durch die früheren beruflichen Reisen mitfinanziert und durch einen Betriebsausgabenabzug berücksichtigt worden war. Mangels zusätzlichem Wertabgang aus dem Betriebsvermögen ist entgegen der Ansicht des Diplom-Ingenieurs eine weitere Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Höhe des Prämienwertes nicht möglich.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und mangels fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Norm zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten daher offengehalten werden.

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Private Kfz-Nutzung: Kostendeckelung bei E-Fahrzeugen

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können die Aufwendungen übersteigen, die für das Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstanden sind. Ist dies der Fall, können die pauschalen Wertansätze für die Privatnutzung und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte auf die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt werden.

Außerdem besteht immer ein Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100% der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsächlichen Kosten ist vorab ein Betrag in Höhe der Entfernungspauschale abzuziehen.

Konsequenz: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, bei denen der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kostendeckung aus. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten wird nicht die tatsächliche Abschreibung angesetzt, sondern die Abschreibung, die sich ergibt, wenn man die Anschaffungskosten pauschal um die Kosten für das Batteriesystem mindert.

Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten für das dem Arbeitnehmer überlassene Kraftfahrzeug um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind.

Kostendeckelung nach der Neuregelung ab 2019: Bei Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 anschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung - abhängig vom Anschaffungszeitpunkt und der Höhe des Bruttolistenpreises - mit 1% vom halben Bruttolistenpreis (sogenannte 0,5%-Regelung) oder mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (= 0,25%-Regelung) anzusetzen.

Bei einem Leasingfahrzeug gilt das entsprechend, sodass bei der Vergleichsrechnung die Leasingraten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.

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Zinsfestsetzungen: Zurückweisung von Einsprüchen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit ab dem 1.1.2014 bei der Zinsberechnung ein Zinssatz von monatlich 0,5% (= 6% pro Jahr) zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar.

Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle am 29.11.2021 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5% pro Monat gegen das Grundgesetz verstoße. Unter Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 sind nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden. Entsprechendes gilt für am 29.11.2021 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.

Auswirkung der Allgemeinverfügung: Die Finanzverwaltung weist alle Einsprüche und Anträge gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurück. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Jahres Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblatts, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Zinssatzes von 0,5% pro vollem Monat untersagt (§ 233a AO). Der Gesetzgeber wurde insoweit verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen. Konsequenz ist, dass das Finanzamt erst nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag insoweit fortsetzen kann. Das heißt, dass über Einsprüche oder Änderungsanträge gegen Zinsen, die (auch) für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2018 festgesetzt wurden bzw. werden, insoweit zunächst nicht entschieden werden kann.

Fazit: Die Klage gegen die Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung kann innerhalb eines Jahres erhoben werden. Zumindest dann, wenn hinsichtlich der Zinsen keine Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist, dürfte es sinnvoll sein, die gesetzliche Neuregelung abzuwarten.

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Steuertermine Dezember

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat November 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.12.2021
10.01.2022
Zusammenfassende Meldung   27.12.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.12.2021

 

Für den Monat Dezember 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.01.2022
10.02.2022
Zusammenfassende Meldung 25.01.2022
Sozialversicherung 29.12.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Steueraspekte der Koalitionsvereinbarungen

Die steuerlichen Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD, Grünen und FDP mit einem Umfang von 178 Seiten sind verteilt in verschiedenen Abschnitten dieser Vereinbarungen zu finden. Neben allgemein gehaltenen Absichtserklärungen, sind auch mehr oder weniger konkrete Einzelmaßnahmen aufgeführt, wie z. B.

  • Verlängerung der bisherigen Homeoffice-Regelung bis zum 31.12.2022,
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags auf 1.200 €,
  • Erhöhung des Sparerfreibetrags auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei einer Zusammenveranlagung,
  • Anhebung des Freibetrags bei Mitarbeiterbeteiligungen,
  • Neuregelung der haushaltsnahen Dienstleistungen und der steuerfreien Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel einer besseren Förderung von Alleinerziehenden, Familien mit Kindern und von zu pflegenden Angehörigen,
  • Einführung einer Steuergutschrift für Alleinerziehende,
  • Verbesserung der Familienbesteuerung,
  • Ersatz der Steuerklassenkombination III/IV durch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren,
  • Weiterentwicklung der Familienbesteuerung,
  • Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben und Verzögerung der Vollbesteuerung von Renten; Steigerung um 0,5% ab 2023, sodass die Vollbesteuerung erst 2060 beginnt,
  • Erweiterte Verlustverrechnung auch auf die beiden vorangegangenen Jahre,
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Umsatzsteuerbetrugs,
  • Veränderung bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro-Hybridfahrzeugen,
  • Pauschbesteuerung von emissionsfreien Fahrzeugen mit 0,5% entsprechend den Elektrofahrzeugen,
  • Sonderabschreibungen für Investitionen, die dem Klimaschutz dienen 

Was tatsächlich in welcher Form realisiert wird und welche Einzelmaßnahmen aufgegriffen werden bleibt abzuwarten.

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