Steuernews

Hochwasser in Bayern: Hilfsmaßnahmen verlängert 

Im Juni und Juli 2021 hat die Flutkatastrophe in Teilen Bayerns erhebliche Schäden angerichtet. Um die Betroffenen weiter in ihrer schweren Situation zu unterstützen, werden die bestehenden steuerlichen Erleichterungen verlängert. 

Die Möglichkeit einer zinslosen Steuerstundung oder einer Zurückstellung von Vollstreckungsmaßmaßnahmen werden bis 30.6.2022 verlängert. Auch können bis 31.3.2022 weiterhin unter erleichterten Bedingungen Steuervorauszahlungen angepasst werden. Verlängert wurden auch die Nachweiserleichterungen für bis 31.3.2022 geleistete Spenden. Auch Sonderabschreibungen sind möglich. Muss Hausrat und Kleidung in größerem Umfang wiederbeschafft werden, können diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Umfassende Informationen befinden sich auf der Website des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

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Vermächtnis: Maßgebende Steuerklasse

Jemand, der ein Vermächtnis beim Tod des Beschwerten erwirbt, erwirbt das Vermächtnis erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten, der das Vermächtnis zu erfüllen hat. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg (z. B. durch Tod), erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Praxis-Beispiel:
Der verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstücks. In einem notariell beurkundeten Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und das Grundstück seinem Neffen vermacht. Das Vermächtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen, Übergabe und Übereignung des Grundstücks konnte der Vermächtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen. Für den Fall, dass der Neffe das Vermächtnis nicht erwerben sollte, fiel es an dessen eheliche Abkömmlinge. Sollte der Neffe nach Anfall, aber vor Fälligkeit des Vermächtnisses sterben, fiel es an diese als Nachvermächtnisnehmer.

Der Neffe verstarb 2011 und wurde durch seine Kinder, den Kläger sowie dessen Bruder, beerbt. Im Jahre 2012 verstarb die Ehefrau des Erblassers. Danach wurde das Grundstück in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung auf den Kläger und dessen Bruder als Miteigentümer zu je ½ übertragen. Der Kläger beantragte die Anwendung der Steuerklasse I, weil er von seinem Vater (dem Neffen des Erblassers) geerbt habe. Das Finanzamt wandte die Steuerklasse III an. Es vertrat die Auffassung, dass für die Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zu der Vorerbin, der Ehefrau des Erblassers bzw. zum Erblasser maßgebend sei.

Der BFH hat entschieden, dass der Anfall der Nacherbschaft grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben gilt. Mit dem Tod des Erblassers hatte dessen Neffe (der Vater des Klägers) noch keinen Vermächtniserwerb zu versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt für den Kläger und seinen Bruder beim Tod ihres Vaters. Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt hat der Kläger das Vermächtnis als von ihr stammend zu versteuern. In diesem Verhältnis ist die Steuerklasse III anzuwenden.

Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse (und Auflagen) stehen den Nacherbschaften gleich. Diese Vorschrift spricht das sog. betagte Vermächtnis an, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf einen späteren Termin hinausgeschoben ist. Der durch ein solches betagtes Vermächtnis Beschwerte gilt als Vermächtnisnehmer nach dem Erblasser. Der Vermächtnisnehmer des betagten Vermächtnisses erwirbt vom Beschwerten. Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

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Kinderbetreuung: Fahrkostenerstattung

Fahrtkosten, die Eltern den Betreuungspersonen ihrer Kinder erstatten, gehören zu den steuerlich begünstigten Kinderbetreuungskosten. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt werden. Bei der Rechnung über die Betreuungsleistungen muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Des Weiteren ist es erforderlich, dass die Erstattung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt. Barzahlungen sind nicht zulässig.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin lebte von ihrem Ehemann getrennt. Für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, machte sie neben den Zahlungen für einen Kinderhort und einen Kindergarten die Aufwendungen für Kinderbetreuung durch die Großmutter geltend. Hierbei handelte es sich Fahrtkosten, die die Klägerin wie folgt berechnete: 6 Fahrten für 2015 und für 2016 in Höhe von jeweils 2.340 € (zurückgelegte Fahrtkilometer 650 km x 0,30 €/km x 2 x 6 = 2.340 €). Da die Klägerin keine Rechnungen vorgelegt hat und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen wurden, lehnte es das Finanzamt ab, die Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, sind als Sonderausgaben mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind abziehbar. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (wie in diesem Fall) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser nur zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für die Fahrten des Steuerpflichtigen mit dem Kind zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen.

Die Aufwendungen für die Fahrten der Großmutter können nicht als Kinderbetreuungskosten zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden, weil keine Rechnung vorliegt und die Aufwendungen der Großmutter bar erstattet wurden.

Hinweis: Der Abzug von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten scheitert, wie das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.5.2018 (3 K 1382/17) zeigt, auch aufgrund anderer Fehler z. B. wenn

  • vereinbart wird, dass die Betreuung nur ab und zu erfolgt; es handelt sich dann regelmäßig um eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage, sodass mangels schuldrechtlicher Grundlage der Dienstleistung ein steuermindernder Sonderausgabenabzug ausscheidet,
  • die Fahrtkosten erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erstattet werden, was eine fremde Betreuungsperson nicht akzeptieren würde,
  • die Großeltern den Eltern für die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Betreuung der Enkelkinder nur eine undatierte Zusammenstellung aushändigen, bei der auch die Daten fehlen, an denen die Betreuungsfahrten stattgefunden haben.

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Steuertermine Januar 2022

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Dezember 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2022
Zusammenfassende Meldung   25.01.2022

 

Für den Monat Januar 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2022
10.03.2022
Zusammenfassende Meldung 25.02.2022
Sozialversicherung 24.02.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Flutkatastrophe: Steuererleichterungen verlängert

Aufgrund der extremen Schäden durch die Unwetterkatastrophe im Juli 2021 verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung ihren Katastrophenerlass jetzt bis zum 31.3.2022. Zu den konkreten Maßnahmen gehören:

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31.3.2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30.6.2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.6.2022, bei Antragstellung bis zum 31.3.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31.3.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 € stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.

Auch in Rheinland-Pfalz wurden die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in wichtigen Bereichen um weitere 3 Monate verlängert. Die genauen Voraussetzungen werden auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht.

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Abgrenzung: Leibrente oder dauernde Last

Im Zusammenhang mit einem Vermögensübergabevertrag können Rentenzahlungen mit dem Ertragsanteil und/oder dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. Sind in einem Vermögensübergabevertrag wiederkehrende Barleistungen vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Leistung kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs abänderbar sein. Es reicht aus, wenn sich der Übernehmer des Vermögens entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe 1 bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2) oder in entsprechendem Umfang zur Übernahme der Kosten für die häusliche Pflege oder der Kosten für die externe Pflege verpflichtet hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen. Neben der Einräumung eines Wohnrechts für bestimmte Räume sowie eines "Mitbenutzungsrechts" verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern bzw. dem Längstlebenden die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung der für das Wohnrecht bestimmten Räume, die Kosten für Heizung, Strom, Telefon, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr sowie einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.000 € als dauernde Last zu zahlen. Für den zu zahlenden Geldbetrag gilt § 323 ZPO. Das heißt, dass bei Änderung der Verhältnisse im wesentlichen Umfang jeder Vertragsteil eine entsprechende Abänderung des Geldbetrages verlangen kann. Zwischen dem Kläger und seinen Eltern wurde 2011 schriftlich vereinbart, dass der im Notarvertrag geregelte Ausschluss der Abänderungsmöglichkeit dahingehend bestimmt, dass nunmehr Änderungen in der Bedürftigkeit der Eltern oder des Längstlebenden, die durch Unterbringung im Alten- oder Pflegeheim bedingt sind, außer Betracht bleiben sollten.

Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das Finanzamt in den geänderten Einkommensteuer-bescheiden von den Zuwendungen des Klägers an seine Eltern nur einen Teilbetrag von 3.200 € pro Jahr als Sonderausgaben. Dabei wurden die von ihm übernommenen Nebenkosten (jährlich 800 € für Heizung, Strom usw.) vollständig, die monatlichen Zahlungen von 1.000 € hingegen nur als Leibrente mit einem Ertragsanteil von 20% (insgesamt 2.400 € / Jahr) steuermindernd anerkannt.

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt beim Übergeber noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet. Für die Zuordnung zu dem Typus der privaten Versorgungsrente kommt es nicht auf das Verhältnis des Kapitalwerts der zugesagten wiederkehrenden Leistungen zum Wert des übertragenen Vermögens an, sondern darauf, ob die Leistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können.

Für die Annahme einer dauernden Last genügt es, wenn der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der alten Pflegestufe 1 bzw. des neuen Pflegegrades 2) oder zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder (so der dritte Durchführungsweg) zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege der Übergeber entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat. Lediglich der vollständige Ausschluss einer Anpassung der (persönlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebedürftigkeit lässt die Abänderbarkeit der Leistungen entfallen und steht daher einer Einordnung der Barleistungen als dauernde Last entgegen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

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