Steuernews

Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine - aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete - Steuerfreiheit berufen können. Das heißt, dass die Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht bestehen bleibt.  Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Entscheidung ist daher für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Es ging um einen Golfverein, der über die allgemeinen nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die (dem Grunde nach mögliche) Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG lehnte das Finanzamt ab, weil es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah. Das Finanzamt begründete dies damit, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach EU-Recht berufen könne.

Da Zweifel daran bestanden, dass sich der Verein auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen könne, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Alle Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Lösung: Diese Problematik kann nur gesetzgeberisch dadurch gelöst werden, indem der nationale Gesetzgeber die nach der EU-Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt schon lange diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen aufgegriffen hat.

Weiterlesen …

Telekommunikation: Reverse-Charge-Verfahren

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, befindet sich der Leistungsort da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Konsequenz: Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit im Erwerb dieser Dienstleistung besteht. Damit beschränkt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens auf sogenannte Wiederverkäufer.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermietern gehören die Nebenleistungen, die den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, zur Miete. Zu den Nebenleistungen gehören neben der Lieferung von Wärme, der Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, der Überlassung von Waschmaschinen, der Flur- und Treppenreinigung, der Treppenbeleuchtung, der Lieferung von Strom auch die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter. Das bedeutet, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, die an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben werden, nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst werden.

Konsequenz: Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften werden somit nicht Schuldner der Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen als steuerfreie Nebenleistungen vom Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. Dies gilt allerdings auch, wenn der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für derartige Umsätze zur Umsatzsteuer optiert.

Weiterlesen …

Handwerkerleistung bei unentgeltlicher Nutzung

Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob es sich bei den Aufwendungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Wichtig ist vielmehr, dass sich die begünstigten Maßnahmen nach dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ bestimmen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war vorübergehend aus seinem Haus ausgezogen, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte. Nachdem seine Frau dort ausgezogen war, ist er wieder in sein Haus eingezogen. In der Zwischenzeit hatte er einen eigenen Haushalt im 2. Obergeschoss des Hauses seiner Mutter. Einen schriftlichen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter hat es nicht gegeben. Er hat unentgeltlich im Haus gewohnt und nur die Betriebskosten bezahlt. Während der Nutzung hatte sich herausgestellt, dass es in eine Abstellkammer im Dachgeschoss hereinregnete. Eine Reparatur sei zu aufwendig gewesen. Der Kläger hat daher als Nutzer der Wohnung die Dacherneuerung in Auftrag gegeben und bezahlt. Als Inhaber eines Haushalts habe er somit Anspruch auf die Steuerminderung. Es sei unerheblich, dass er nicht der Eigentümer sei.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Kläger nicht über einen Haushalt verfügt habe, weil er mit seiner Mutter kein Mietverhältnis begründet habe. Er habe auch kein wirtschaftliches Eigentum am Wohnobjekt gehabt. Die an die Mutter gezahlten Beträge seien keine Miete, sondern lediglich Kostenbeteiligungen. Außerdem sei die Dacheindeckung für zwei Haushalte vorgenommen worden.

Das Finanzgericht lehnte es ab, den Abzug von haushaltsnahen Handwerkerleistungen anzuerkennen. Der Kläger habe im Jahr 2017 zwar in einer Wohnung im Haus seiner Mutter gewohnt und dort einen Haushalt innegehabt. Das Dach bildet jedoch nicht nur mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachgeschoss einen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Die Aufwendungen sind dem ganzen Haus zugutekommen. Er hat nicht das ganze Haus bewohnt, sondern nur einen Teil. Außerdem war er als Mieter nicht verpflichtet, diese Aufwendungen zu leisten. Es bestand erst recht keine Verpflichtung für eine Sanierung des Daches, wenn er dort unentgeltlich gewohnt hat. Ein Mieter hätte ohne bindende rechtliche Vereinbarung keine Sanierung vorgenommen. 

Hinweis: Die Revision wurde durch den BFH zugelassen (Az. VI R 23/21): Der BFH muss nun entscheiden, ob Handwerkerleistungen begünstigt sind, wenn sie für ein Wirtschaftsgut erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen beauftragte und gezahlte Dachsanierung für ein im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt begünstigt sind, wenn keine Verpflichtung bestand, derartige Aufwendungen zu übernehmen. Es ist also sinnvoll, den Steuerbescheid in vergleichbaren Fällen nicht bestandskräftig werden zu lassen.

Weiterlesen …

Haftung für pauschalierte Lohnsteuer

Es handelt sich regelmäßig um eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH, wenn er einzubehaltende und anzumeldende Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten nicht abführt. Das gilt auch dann, wenn die Lohnsteuer nachträglich pauschaliert wird. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um Lohnsteuer des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber lediglich übernommen wurde.

Praxis-Beispiel:
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer GmbH wurde festgestellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Klägerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbehalten und abgeführt worden war. Das Finanzamt führte in Umsetzung dieser Feststellungen im Einvernehmen mit der GmbH eine pauschale Nachversteuerung durch. Nachdem ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beantragt hatte, beantragte die Klägerin selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten noch offenen Steuerforderungen wurden widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt. Weil die Forderungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die Klägerin mit drei Haftungsbescheiden in Haftung. Hiergegen klagte die Geschäftsführerin.

Die Klägerin war im gesamten Haftungszeitraum Geschäftsführerin der GmbH. Sie hat ihre Pflichten zum einen dadurch verletzt, dass sie die für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat. Zum anderen hat sie die für die Monate September 2014 bis Juni 2017 festgesetzte Lohnsteuer (und die Nebenleistungen) weder korrekt angemeldet noch gezahlt. Diese Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer beruht auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Klägerin als Geschäftsführerin.

Der BFH macht deutlich, dass die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten darstellt. Das Finanzgericht ist daher zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin keine Gründe glaubhaft gemacht hat, welche im Einzelfall die Pflichtverletzung entschuldigen oder den Vorwurf grober Fahrlässigkeit entkräften können. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Die Haftungsbescheide sind daher rechtmäßig.

Weiterlesen …

Altersvorsorge: Lebensversicherungen

Beiträge zu kapitalbildenden Lebensversicherungen sind nicht den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gleichzustellen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzlichen Regelungen der Versorgungseinrichtung die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen, weil eine bereits vor Beginn der Mitgliedschaft abgeschlossene Kapital- oder Rentenversicherung nach den Regelungen der Versorgungseinrichtung als gleichwertig angesehen wird.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständig tätiger Rechtsanwalt ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen und infolgedessen auch Mitglied des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks. Die Satzung enthält die antragsabhängige Möglichkeit sich von der Beitragspflicht befreien zu lassen, wenn das Mitglied bereits vor Gründung 1994 anderweitig Vorsorge für sein Alter und eine Berufsunfähigkeit getroffen hatte. Die Voraussetzungen lagen vor, sodass er von seinem satzungsgemäßen Antragsrecht auf Beitragsbefreiung Gebrauch gemacht hatte. Gegenüber dem Finanzamt machte der Rechtsanwalt seine Beiträge als Sonderausgaben geltend und vertrat die Ansicht, dass diese wie Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voll abziehbar seien. Das Finanzamt ordnete die Beiträge dagegen den lediglich beschränkt abziehbaren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu.

Zu den voll abziehbaren Sonderausgaben zählen u.a. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die mit denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Andere Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch Beiträge zu Kapital- und Rentenversicherungen gehören, sind dagegen nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4 EStG).

Der BFH hat daher entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut es ausschließt, die vom Kläger erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung anzusehen. Seine Beiträge sind daher nur beschränkt als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Weiterlesen …

Abschreibung Gebäude: Restnutzungsdauer

Nach dem Erwerb eines Gebäudes kann die Restnutzungsdauer von weniger als 50 Jahren durch das Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden. Für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist es nicht erforderlich, ein Bausubstanzgutachten vorzulegen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erwarb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein freistehendes Dreifamilienhaus. Im Auftrag des Amtsgerichts wurde von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein Wertgutachten für das Grundstück erstellt. Danach bestand das Wohnhaus im Wesentlichen noch in dem Zustand des Erbauens. Die Wohnung im Erdgeschoss war 2007 umfangreich renoviert worden, die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss waren noch im ursprünglichen Zustand. Der Gutachter ging wegen „Modernisierung und Zustand am Stichtag” (fiktiv) von einem Baujahr 1960 aus. Die Gesamtnutzungsdauer des Wohngebäudes gab er mit 80 Jahren an und die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren. Der Kläger machte daher anstelle der gesetzlich vorgesehenen 2% in seinen Einkommensteuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine höhere Abschreibung von 3,33% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung lediglich in Höhe von 2% an.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass entgegen der Auffassung des Finanzamts ein erhöhter Abschreibungssatz von 3,33% anzuwenden ist. Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Nutzung auf ein Jahr entfällt (= lineare Abschreibung). Die Abschreibung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.

Abweichend davon sind für die Abschreibung von Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, Prozentsätze gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Regelung stellt eine gesetzliche Typisierung der Nutzungsdauer dar. Aber! Stattdessen kann bei der Ermittlung der Abschreibung die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes zugrunde gelegt werden.

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.

Ob den Abschreibungen für Abnutzung eine der gesetzlich vorgesehenen, typisierten Zeiträume unterschreitende verkürzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden kann, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.

Wählt ein Steuerpflichtiger oder ein Sachverständiger aus nachvollziehbaren Gründen eine andere Nachweismethode, kann diese für eine Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Da im Rahmen der Schätzung nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden kann, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast übersteigen. Da der Kläger das Wertgutachten deines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt hat, das vom Amtsgericht in Auftrag gegeben wurde, liegt kein Parteigutachten vor. Das Ergebnis des Gutachters, dass die Restnutzungsdauer des Hauses 30 Jahre beträgt, ist daher der Besteuerung zugrunde zu legen.

Weiterlesen …