Steuernews

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie wird zurzeit ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ vorbereitet. Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser), die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ihren Arbeitnehmern zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise Sonderleistungen gewähren, können diese bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei auszahlen.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde, wird um ein Jahr verlängert. Konsequenz: Auch Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, können degressiv abgeschrieben werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
  • Der Verlustrücktrag wird ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Verluste können somit vom Verlustjahr unmittelbar auf die beiden vorangegangenen Jahre übertragen werden.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
  • Der Registerbezug beim Einbehalt der Lohnsteuer in der Seeschifffahrt wird zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.

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Steuertermine Februar 2022

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Januar 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.02.2022
10.03.2022

Zusammenfassende Meldung   25.02.2022
Sozialversicherung 24.02.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2022

 

Für den Monat Februar 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.03.2022
11.04.2022
Zusammenfassende Meldung 25.03.2022
Sozialversicherung 29.03.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung (Q1) 15.02.2022

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Gemeinnützigkeit: Vermögensbindung

Eine Körperschaft verfolgt steuerbegünstigte Zwecke, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos fördert. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. 

Praxis-Beispiel:
Eine 1995 errichtete GmbH (= Klägerin), deren Gegenstand die gemeindepsychiatrische Versorgung ist, hat ihren Gesellschaftsvertrag in 2012 im Hinblick auf die Regelung zum Selbstkontrahieren der Geschäftsführer geändert. Im August 2014 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass der Gesellschaftsvertrag von 2012 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche und bat sie, die gemeinnützigen Zwecke (wörtlich) zu benennen. In 2015 beschlossen die Gesellschafter eine „Neufassung der Satzung“, die 2015 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Satzung enthielt zwar Regelungen zur Vermögensbindung im Fall der Auflösung, nicht aber bei einem Zweckwegfall. Das Finanzamt beanstandete den Gesellschaftsvertrag und schlug vor, die Zwecke "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege" sowie "Förderung mildtätiger Zwecke" aufzunehmen. Zudem schlug es (erstmals) vor, auch die Regelung zur Auflösung der Gesellschaft an die Mustersatzung anzupassen. Mit Bescheid vom 9.12.2016 lehnte das Finanzamt die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO ab, weil die Klägerin mit ihrer "Satzung in der Fassung von 2015" die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung genau bestimmt ist. Es muss aufgrund der Satzung geprüft werden können, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird in der Satzung der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls überhaupt nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung insoweit nicht möglich. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

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Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber hierfür leistet, steuerfrei. Das gilt entsprechend auch für andere Berufsgruppen.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. 

Nach dem Urteil des BFH sind die Zuschläge steuerfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu den entsprechenden Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Es ist unerheblich, ob die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit einzustufen sind. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge kommt es auf die Art der Tätigkeit nicht an. Erforderlich ist lediglich, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die Tätigkeit, die einzelne Arbeitnehmer zu diesen Zeiten verrichten, diese in besonderer Weise fordert oder ihnen "leicht von der Hand" gehen, ist nicht entscheidend.

Die Höhe der steuerfrei gezahlten Zuschläge wurde nicht bestritten. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge mit höchstens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn (wie beispielsweise bei Spitzensportlern) tatsächlich 50 € überschreitet.

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Punkte, in denen Steuerbescheide vorläufig sein sollen

Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:

1.    Höhe der kindbezogenen Freibeträge
Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem zu entsprechen.

2.    Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
Der Vorläufigkeitsvermerk ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

3.    Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss vom Steuerpflichtigen belegt werden. Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
„Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“

4.    Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) außergewöhnliche Belastung 
Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.

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Stromkosten für Elektrofahrzeuge

Bei Elektrofahrzeugen oder Plug-In-Hybridfahrzeugen lassen sich die Betriebsausgaben bzw. die Kosten, wie z. B. Abschreibung, Versicherung, Wartung, Reparaturen, anhand der ausgestellten Rechnungen problemlos ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger, wenn das Elektroauto z. B. in der Garage aufgeladen wird, die zur privaten Wohnung gehört. Der Anteil der Stromkosten, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird kann wie folgt ermittelt werden:

Durch das Aufladen des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gestiegenen Kosten können dem Elektroauto zugeordnet werden. Nachteil ist, dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat. Die Finanzverwaltung hält es für ausreichend, wenn zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten gemacht werden. Besser ist es, wenn für die Aufladestation eine eigene Steckdose in der Garage bzw. am Haus angebracht wird, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Zweckmäßig ist dann, hier einen Stromzähler zu installieren (die Kosten für diesen Stromzähler sind wiederum als Betriebsausgabe abziehbar). 

Achtung: Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage. Die Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers bzw. Unternehmens lautet.

Vereinfachungsregelung: Die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn

  • eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und 
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht 
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich

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