Steuernews

Vorsorgeaufwendungen: Beitragsrückerstattungen

Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Die Minderung erfolgt in dem Jahr, in dem Erstattungen zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Jahr des Abflusses steuerlich ausgewirkt haben. Beitragsrückerstattungen sind z. B. auch Prämienzahlungen und Bonusleistungen, soweit diese keine Leistung der GKV darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei 

  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

Vorteil in Form von Bonuspunkten: Bonuspunkte sind in Euro umzurechnen und als Beitragsrückerstattung zu melden. Boni für familienversicherte Bonusprogrammteilnehmer sind dem Stammversicherten zuzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Beitragsrückerstattung aus Bonusprogrammen, bei denen der Bonuskontoinhaber erst mit dem Erfüllen bestimmter Mindestvoraussetzungen (z. B. nach einem gewissen Zeitablauf oder nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Bonuspunkten) über fortlaufend angesammelte und dem Bonuskonto gutgeschriebene Bonuspunkte verfügen kann, erst in dem Jahr gemeldet werden, in dem die Bonuspunkte in Form einer Sach- oder Geldprämie an den Versicherten ausgezahlt bzw. ausgegeben werden oder auf die Bonusleistung verzichtet wird. Die Meldung hat in den Fällen, in denen die Versicherten ein Wahlrecht haben, ob sie eine Geldprämie oder eine Sachprämie in Anspruch nehmen, erst für das Jahr der Ausübung des Wahlrechts zu erfolgen. 

Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen: Werden im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

Eine Beitragsrückerstattung liegt somit nur vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 € auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

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Schadensersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Eine Vergütung, die nach Kündigung eines Architektenvertrages gezahlt wird, ist in der Regel nur insoweit als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln, als sie auf Leistungsteile entfällt, die schon erbracht worden sind.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Landschaftsarchitekt übernahm die Gestaltung der Freianlagen von 2 Schulen, die lt. Vertrag in mehreren Bauabschnitten im Zeitraum von 2012 bis 2015 realisiert werden sollten. Es wurde vereinbart, dass der Landschaftsarchitekt im Falle einer Kündigung, die er nicht zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung erhält (abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen). Der Auftraggeber (X-Kreis) teilte dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau an einer der Schulen aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Landschaftsarchitekt für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar von 22.747,66 € erhält und der Auftraggeber ihm darüber hinaus ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer) zahlt. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.

Der Landschaftsarchitekt behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19%. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbaren Schadenersatz an. Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass es sich bei der Leistung, die als Ausfallhonorar bezeichnet wurde, um eine Gegenleistung für den Verzicht des Landschaftsarchitekten auf die Erfüllung des Architektenvertrages handle. Das Finanzamt behandelte den Betrag von 52.252,34 € als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Eine zu zahlende Vergütung nach Kündigung eines Bauvertrages ist nur insoweit Entgelt und damit Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. 

Von einem entgeltlichen Leistungsaustausch kann nur ausgegangen werden, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Daran bestehen aber Zweifel, wenn der Architekt das Vertragsverhältnis (hier: den Architektenvertrag) bereits vorzeitig gekündigt hat, wovon die Beteiligten in ihrer gütlichen Vereinbarung ausgegangen sind. In diesem Falle verfügte er im Zeitpunkt der Besprechung über keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er (gegen Entgelt) hätte verzichten können. 

Das FG hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen wurde, nicht aber von welcher Vertragspartei. Hierzu hat das Finanzgericht keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn der Kläger eine Rechtsposition innegehabt und auf diese verzichtet hat.

Maßgeblich ist dabei das, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. War die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt und sollte sie nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein. Hierzu hat das Finanzgericht indes keine Feststellungen getroffen.

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Mietvertrag mit einem Gesellschafter

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, wenn und soweit diesem das Grundstück anteilig zuzurechnen ist. Konsequenz ist, dass keine Werbungskosten anzuerkennen sind. 

Hintergrund: Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine "Eigennutzung" durch den Gesellschafter bei einer Wohnung, die im Gesamthandseigentum der GbR steht, steuerlich als Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter anzuerkennen ist, sodass die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen sind. 

Fazit: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Mietverträge zwischen Personengesellschaften (z. B. GbR) und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Der BFH hat daher die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

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Abschreibung nach der Leistung

Die Abschreibung nach der Leistung ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern möglich und kann beansprucht werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich und auch handelsrechtlich zulässig ist. Die Leistungsabschreibung ist bei einem Wirtschaftsgut dann wirtschaftlich begründet, wenn davon auszugehen ist, dass dessen Leistungen in der Regel starken Schwankungen unterliegen und aufgrund dessen der Verschleiß ebenfalls starken Schwankungen unterliegt.

Für die Berechnung der jährlichen Leistungsabschreibung ist zunächst die voraussichtliche Gesamtleistung des jeweiligen Wirtschaftsguts während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer maßgebend. Die voraussichtliche Gesamtleistung muss ggf. geschätzt werden. Die Leistung des Wirtschaftsguts ist in Leistungseinheiten zu messen, z. B. bei einer Maschine die produzierte Stückzahl oder die Anzahl der Arbeitsvorgänge oder bei einem Fahrzeug die gefahrene Kilometerleistung oder bei Arbeitsstunden oder Arbeitstagen die Zeiteinheiten. Bei entsprechend hoher Leistung führt die Leistungsabschreibung gegenüber der linearen Abschreibung in den ersten Jahren regelmäßig zu einer deutlich höheren Abschreibung. Um die Berechnung vornehmen zu können, sind also folgende Werte zu ermitteln:

  • die Nutzungsdauer (nach den amtlichen Abschreibungstabellen),
  • die voraussichtliche Gesamtleistung und
  • die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres.

Bei der Ermittlung der Leistungsabschreibung ist die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres zu Grunde zu legen. Dann wird z. B. bei einem Lkw die geschätzte Gesamtkilometerleistung ins Verhältnis zur tatsächlichen Kilometerleistung des entsprechenden Jahres gesetzt. Bei einer Maschine kommt es auf die voraussichtlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten während der gesamten Nutzungsdauer an, die ins Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten gesetzt werden. Die Nutzungsdauer selbst verändert sich nicht, selbst dann nicht, wenn die Km-Leistung oder die Beanspruchung sehr hoch sind. So beträgt z. B. die amtliche Nutzungsdauer für einen Lkw 9 Jahre. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Schwerlaster oder um einen Kleintransporter handelt. Die Gesamtkilometerleistung bei einem Lkw kann nicht einheitlich festgelegt werden, weil die Laufleistung abhängig vom Modell unterschiedlich ausfallen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Kleintransporter für netto 42.000 € gekauft. Er geht davon aus, dass der Transporter eine Gesamtkilometerleistung von 360.000 km haben wird (Schätzung). Die Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 9 Jahre. Das entspricht einer durchschnittlichen Laufleistung von 40.000 km pro Jahr. Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbs hat 10 km betragen. Am 31.12.2021 beträgt der Kilometerstand 72.010 km. Das sind 20% der Gesamtlaufleistung, die bei der Leistungsabschreibung zu Grunde gelegt werden können. Bei der linearen Abschreibung würde die jährliche Abschreibung 11,11% betragen. Fazit: Die Abschreibung muss jedes Jahr auf der Basis der tatsächlichen Kilometerleistung neu berechnet werden.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Unternehmer zusätzlich die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Dann ist die Abschreibung nach Ablauf von 5 Jahren neu zu berechnen.

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Corona-Krise: Verlängerung von steuerlichen Maßnahmen

Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie gelten die Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen für die Jahre 2020 und 2021 weiterhin auch im Jahr 2022. Hierzu zählen im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

Spenden: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften in der Corona-Krise: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden in der Corona-Krise auf, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Hilfe in der Corona Krise erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Schenkungsteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a. Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Zuwendungen an Geschäftspartner: Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

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Arbeitnehmer: Unentgeltliche Mahlzeiten ab 2022

Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung stellt, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte sind ab 2022 neu festgesetzt worden und betragen 

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 €,
  • für ein Frühstück 1,87 €.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 € anzusetzen.

Aber! Wird der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber verpflegt, ist kein Sachbezug für die Verpflegung anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat. Wird dem Arbeitnehmer bei einer Geschäftsreise von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, wird beim Werbungskostenabzug die Verpflegungspauschale tageweise gekürzt, und zwar

  • um 20% für ein Frühstück und
  • um jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen.

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