Steuernews

Letzte Frist für nicht aufrüstbare Registrierkassen

Werden die Bareinnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems ermittelt, dann sind die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl. Teil I S. 3152) zu beachten. So ist in § 146a AO geregelt, dass

  • für aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder
  • für andere Vorgänge, die mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden,
  • ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden ist,
  • das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und jeden anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet.

Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer digitalen Schnittstelle

bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf einem Speichermedium zu sichern sowie für eine Kassennachschau und Außenprüfungen verfügbar zu halten. Das BMF hat von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, die elektronischen Aufzeichnungssysteme zu bestimmen, die über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, und welche Anforderungen diese zu erfüllen haben. Nach § 2 KassenSichV muss für jeden Geschäftsvorfall oder jeden anderen Vorgang eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion hat Folgendes zu enthalten:

  1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
  2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  3. die Art des Vorgangs,
  4. die Zahlungsart,
  5. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
  6. einen Prüfwert sowie
  7. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Letzte Frist! Nach Art 97 § 30 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) dürfen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen noch bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, wenn sie bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Kann also eine elektronische Kasse bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, darf sie nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. 

Handlungsempfehlung: Mittlerweile hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) für hardwarebasierte TSE-Lösungen mehreren Anbietern die notwendigen Zertifikate erteilt, so dass neue Kassensysteme am Markt verfügbar sind. Daher sollten Unternehmer die Zeit nutzen, frühzeitig eine elektronische Kasse mit der passenden Sicherheitseinrichtung auszuwählen.

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Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) 2022

Die Variable F ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgegebener Faktor (siehe auch § 163 Abs. 10 S. 5 SGB VI).

Die Obergrenze für Midijobs beträgt 1.300 €. Für die Berechnung des Beitrags in der Übergangszone (früher: Gleitzone) wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in 3 Schritten.

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation zu Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten 12 Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.

Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln. Für die Jahr 2021 und 2022 ist der Faktor F 0,7509 maßgebend.

Die Formel lautet wie folgt:
Unter Anwendung des Faktors F von 0,7509 lautet die gekürzte Formel für den Übergangsbereich, die 2021 und auch 2022 anzuwenden ist, wie folgt:
1,13187648 × AE - 171,439416

Praxis-Beispiel:
Bei einem tatsächlichen Arbeitsentgelt von 1.000 € berechnet der Arbeitgeber die niedrigere Bemessungsgrundlage mit der verkürzten Formel wie folgt:
1,13187648 × 1.000 - 171,439416 = 960,43 €. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitslohn von 1.000 € das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer 960,43 € beträgt.

Hinweis: Neben dem Midijob kann problemlos ein Minijob ausgeübt werden. 

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Leihmutterschaft: Keine außergewöhnliche Belastung

Kosten einer Leihmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Zwei miteinander verheiratete Männer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.942,84 € als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft geltend. Das Leihmutterschaftsverhältnis wurde in den USA (Kalifornien) begründet. Die Leihmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Leihmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Samenzellen stammten von einem der Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Leihmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil die Behandlung einer Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten ist.

Die Kläger machten geltend, dass eine Krankheit im Sinne der BFH-Rechtsprechung vorliege. Die maßgebende Erkrankung sei die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger, die sich aus der biologischen Sachgesetzlichkeit der männlich gleichgeschlechtlichen Beziehung ergebe. Die ungewollte Kinderlosigkeit sei als Krankheit anerkannt. Zum Krankheitscharakter der ungewollten Kinderlosigkeit gehöre in allen Fällen gleichermaßen, dass sie für die Betroffenen stets den Verlust eines Lebensplanes und eines erwünschten Lebensziels darstelle.

Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel erbracht werden, die Krankheit erträglich zu machen. Es wird jedoch nicht danach unterschieden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen. Deshalb werden regelmäßig auch Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl der körperliche Mangel durch die betreffende Maßnahme nicht behoben, sondern nur umgangen oder kompensiert wird.

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes vorgenommen wird, werden als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das gilt unabhängig vom Familienstand. Erforderlich ist, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.

Aufwendungen für eine „künstliche Befruchtung“ können nicht in gleicher Weise bei der Kinderlosigkeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zweier Männer als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Behandlung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vorgenommen wird. Eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann somit keinen zwangsläufigen Aufwand begründen. Vielmehr ist von den Steuerpflichtigen zu erwarten, dass sie gesetzliche Verbote beachten. Aufwendungen für verbotene Behandlungsmaßnahmen sind selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschließungsgrundes nicht geahndet werden. Die Kosten einer Leihmutterschaft sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ob tatsächlich Revision eingelegt wurde, ist zurzeit nicht erkennbar.

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Corona: Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus (für die Monate Juli bis Dezember 2021) können seit Juli bzw. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet nach erneuter Verlängerung am 31. März 2022. 

Seit 7. Januar 2022 können Erstanträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt werden. Die Frist für Erstanträge läuft bis 30. April 2022

Ab Ende Januar können voraussichtlich Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnung wurde vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 verschoben.

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Juli bis September 2021) können seit Juli 2021 gestellt werden. Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen (für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) können seit Oktober gestellt werden. Die Frist für Erstanträge läuft bis 30. April 2022. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet ebenfalls nach erneuter Verlängerung am 31. März 2022. Die Endabrechnung der Neustarthilfe ist für Direktantragsteller, die bis Anfang Dezember Ihre Bewilligung erhalten hatten, abgelaufen. Es können aber weiter Abrechnungen eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung durch prüfende Dritte für die Neustarthilfe Plus ist bis 31.12.22 möglich.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen, der Höhe der möglichen Leistung und der Antragstellung sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden:
Informationen über Anträge zur Neustarthilfe
Informationen zur Überbrückungshilfe Unternehmen

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Umsatzsteuerfreie Vermittlungsgeschäfte

Die Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Vermittlungsleistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters (§ 4 Nr. 8 und 11 UStG) sind erfüllt, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Erbringer der Dienstleistung muss sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (eine mittelbare Verbindung reicht aus, wenn der Erbringer der Dienstleistung ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist).
  2. Die Tätigkeit muss wesentliche Aspekte der Vermittlung von Versicherungen umfassen, wie z. B. Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Vermögensberater (Kläger) ist ausschließlich für einen Allfinanzvertrieb tätig. Der Allfinanzvertrieb vermittelt Finanzprodukte zwischen Produktgebern (z. B. Versicherungen, Banken und Bausparkassen) und Endverbrauchern (Privat- und Firmenkunden). Die vermittelten Produkte lassen sich den Bereichen der verschiedensten Bankdienstleistungen, des Bausparens, der Investmentfonds, der Lebens-, Kranken- und anderen Versicherungen zuordnen. Der Kläger war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Für den Kläger waren 6 Vermögensberater im Nebenberuf, 5 im Hauptberuf und 2 Vertrauensmitarbeiter tätig. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger aufgrund eines mehrschichtigen Vergütungssystems erfolgsabhängige Provisionen für die Eigen- und Gruppenumsätze sowie Boni und Zuschüsse (z. B. Grundprovision, Leistungsbonus-Praxis, Kundenleistungsbonus, Büro- und Organisations-Bonus, Förderprovision).

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Büro- und Organisations-Bonus nicht umsatzsteuerfrei sei, weil dieser nicht für die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler bzw. im Zusammenhang mit Bank- und Finanzdienstleistungen gezahlt worden sei. Der Kläger macht hingegen geltend, dass der Vermögensberater für den Provisionsanspruch auch eine Vielzahl anderer Tätigkeiten zu erbringen habe, die den weitaus größeren zeitlichen und finanziellen Aufwand ausmachen. Der Allfinanzvertrieb vergüte nicht die anderen Tätigkeiten, wie z. B. die Anwerbung von Mitarbeitern. Vielmehr richtet sich der Provisionsanspruch allein nach den Eigen- und Gruppenumsätzen.

Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei ist auf die Möglichkeit abzustellen, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht.

Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen unterliegen. Sie stellen eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist. Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts wurde der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt. Vielmehr bestand ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, der auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist. Der Kläger verfügte über die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf die einzelnen Vermittlungsverträge im Rahmen des Gruppengeschäfts.

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Hundezüchter als umsatzsteuerliche Unternehmer

Umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Bei der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist auch die Höhe der Einnahmen zu berücksichtigen. Sie führt aber für sich genommen nicht zur Verneinung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin züchtete in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt stellte der Prüfer fest, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für einige Jahre nicht in Betracht kam, weil die Umsatzgrenzen des jeweiligen Vorjahres überschritten worden sind. Der Prüfer hat daher die entsprechenden Nettoumsätze ermittelt und mit 19% Umsatzsteuer versteuert. Im Gegenzug sind Vorsteuern berücksichtigt worden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um ein Hobby handle, das nicht der Umsatzsteuer unterliegt. 

Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war. Dennoch hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine Tätigkeit nachhaltig, wirtschaftlich und unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann, wenn sie dauerhaft Verluste generiert und somit einer dauerhaften Mittelzuführung aus dem Privatbereich bedarf. Diese Frage stellt sich beispielsweise für den Fall einer Hobbyzucht (sei es für Hunde, Katzen oder Tauben), bei denen der Vorsteuerabzug weitgehend verwehrt ist, aber auch im umgekehrten Fall, z. B. bei einer ertragsteuerlich erfolglos betriebenen Photovoltaikanlage oder Flugzeugvercharterung, die umsatzsteuerlich insbesondere zur hohen Vorsteuererstattungsbeträgen führt.

Die Tatsache, dass die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht hat, hat für sich genommen keinen Einfluss auf das Bestehen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hat, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Eine Unternehmereigenschaft kann auch gegeben sein, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt keinen bestimmten Zweck und kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis der Tätigkeit voraus. Eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist deshalb auch nicht mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit gleichzusetzen. Die Wirtschaftlichkeit ist deshalb kein Abgrenzungsmerkmal für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde (Welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei handelt es sich um umsatzsteuerlich relevante Vorgänge und nicht um bloße Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.

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