Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die der Arbeitgeber hierfür leistet, steuerfrei. Das gilt entsprechend auch für andere Berufsgruppen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern.
Nach dem Urteil des BFH sind die Zuschläge steuerfrei. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung genügt es, wenn der Arbeitnehmer zu den entsprechenden Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.
Es ist unerheblich, ob die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit einzustufen sind. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge kommt es auf die Art der Tätigkeit nicht an. Erforderlich ist lediglich, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit zu den begünstigten Zeiten (sonntags, feiertags oder nachts) tatsächlich ausgeübt wird. Ob die Tätigkeit, die einzelne Arbeitnehmer zu diesen Zeiten verrichten, diese in besonderer Weise fordert oder ihnen "leicht von der Hand" gehen, ist nicht entscheidend.
Die Höhe der steuerfrei gezahlten Zuschläge wurde nicht bestritten. Die Klägerin hat bei deren Berechnung die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze gewahrt und den Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge mit höchstens 50 € angesetzt. In einem solchen Fall steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn (wie beispielsweise bei Spitzensportlern) tatsächlich 50 € überschreitet.
Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:
1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem zu entsprechen.
2. Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung Der Vorläufigkeitsvermerk ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
3. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss vom Steuerpflichtigen belegt werden. Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen: „Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“
4. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) außergewöhnliche Belastung Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlages nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.
Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.
Bei Elektrofahrzeugen oder Plug-In-Hybridfahrzeugen lassen sich die Betriebsausgaben bzw. die Kosten, wie z. B. Abschreibung, Versicherung, Wartung, Reparaturen, anhand der ausgestellten Rechnungen problemlos ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger, wenn das Elektroauto z. B. in der Garage aufgeladen wird, die zur privaten Wohnung gehört. Der Anteil der Stromkosten, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird kann wie folgt ermittelt werden:
Durch das Aufladen des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gestiegenen Kosten können dem Elektroauto zugeordnet werden. Nachteil ist, dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat. Die Finanzverwaltung hält es für ausreichend, wenn zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten gemacht werden. Besser ist es, wenn für die Aufladestation eine eigene Steckdose in der Garage bzw. am Haus angebracht wird, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Zweckmäßig ist dann, hier einen Stromzähler zu installieren (die Kosten für diesen Stromzähler sind wiederum als Betriebsausgabe abziehbar).
Achtung: Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage. Die Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers bzw. Unternehmens lautet.
Vereinfachungsregelung: Die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn
eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und
für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Verhandlungen zu den Abkommen am 1.1.2022 bekannt gegeben. Die Übersicht zeigt, dass verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. Wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, sind Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken, vorläufig durchzuführen. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Bei der Frage, ob der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, stimmen sich das BMF und die Länder ab.
Am 24.11.2016 wurde ein Übereinkommen zur „Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ getroffen, das von den beteiligten Staaten am 7.6.2017 unterzeichnet wurde. Danach sollen die entsprechenden Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten modifiziert werden. Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das Abkommen wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4. 2021 in Kraft (BGBl. 2020 II S. 946).
Unabhängig davon wollen die G7-Finanzminister das globale Steuersystem überarbeiten, indem eine globale Mindeststeuer festgesetzt wird. Derzeit gibt es kein globales Steuersystem, weil die Steuersysteme der einzelnen Länder unterschiedlich strukturiert sind. Aufgrund der Globalisierung und Digitalisierung entsprechen die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr der veränderten Situation. Es müssen also zwischenstaatliche Regelungen gefunden werden, die global gelten, was bei zum Teil gegensätzlichen Interessen nicht einfach sein wird.
Die Globalisierung hat den Unternehmen viele Vorteile gebracht, aber gleichzeitig den großen multinationalen Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihre Gewinne nicht in den Ländern zu versteuern, in denen sie die Gewinne realisiert haben, sondern in den Ländern, die niedrige Steuersätze haben. Die kombinierte Wirkung der Globalisierung und Digitalisierung der Volkswirtschaften hat somit zu Verzerrungen und Ungleichheiten geführt, die nur durch eine multilateral vereinbarte Lösung wirksam angegangen werden können. Im Rahmen der OECD haben sich mittlerweile 137 Staaten (Stand: 28. Dezember 2021) auf eine faire Aufteilung von Besteuerungsrechten und eine globale effektive Mindestbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 15% geeinigt. Unser Finanzminister beabsichtigt eine gesetzliche Regelung bereits ab 2023 umzusetzen. Da die neuen Maßnahmen in die bisher vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen eingreifen werden, können diese allerdings nur dann greifen, wenn sie international umgesetzt werden. Das wird voraussichtlich doch mehr als ein Jahr brauchen.
Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Tochter einen Kindergartenbeitrag von 4.265,14 €. In derselben Höhe erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung den Betrag von 4.265,14 € in voller Höhe als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgaben wegen des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses ab.
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind zu 2/3, höchstens bis 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Der Begriff "Aufwendungen" setzt voraus, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im vorliegenden Fall führten die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers dazu, dass die Kläger durch die Aufwendungen für die Kinderbetreuung wirtschaftlich nicht belastet wurden, sodass der Abzug der Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben ausscheidet.
Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beiträge an die Betreuungseinrichtung zahlt, ob er dem Arbeitnehmer die Beiträge ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung zweckgebundene steuerfreie Leistungen gewährt. In allen drei Fällen ist das wirtschaftliche Ergebnis dasselbe. Der Steuerpflichtige wird durch die Beiträge nicht belastet, soweit der Arbeitgeber hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde geregelt, dass bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränke) in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Streuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung wurde durch das „Dritte Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 10.3.2021 über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Das wirkt sich auf die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) aus.
Das BMF hat jetzt die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2022 bekanntgegeben. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
Gewerbezweig
Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2022
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.394 €
268 €
1.662 €
Fleischerei
1.240 €
537 €
1.777 €
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.521 € 2.646 €
588 € 755 €
2.109 € 3.401 €
Getränkeeinzelhandel
103 €
294 €
397 €
Café und Konditorei
1.342 €
550 €
1.892 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)
601 €
90 €
691 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel
1.163 €
588 €
1.751 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)
320 €
218 €
538 €
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.