Steuernews

Kein doppelter Haushalt am selben Ort

Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Die Miete für eine zweite Wohnung am Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte, kann nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung gemietet wurde, um die an Parkinson leidende Ehefrau mehrfach täglich kurzfristig pflegen zu können.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau leidet seit mittlerweile 25 Jahren an einem weit fortgeschrittenen schweren Morbus Parkinson mit schwerer Spastik, Multipler Sklerose und Osteoporose. Die Eheleute wohnten in einer 93 qm großen Wohnung und haben 2014 im selben Ort eine zweite Wohnung mit 60 qm angemietet. Die Arbeitsstätte des Ehemanns befindet sich 950 m von der 2. Wohnung entfernt und 13 km von der ersten Wohnung. Die doppelte Haushaltsführung sei beruflich veranlasst, weil die Zweitwohnung sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte befinde. Ziel sei es gewesen, dem Ehemann zu ermöglichen, seiner Berufstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege seiner Frau sicherzustellen. Darum sei die Gründung des Zweithaushalts beruflich veranlasst. Lebensmittelpunkt sei weiterhin die erste Wohnung geblieben. Sie hätten dort ihre sozialen Kontakte (Nachbarn, Bekannte, Inhaber kleiner Geschäfte, Ärzte, Apotheker). Die Wohnung sei qualitativ hochwertiger, wesentlich ruhiger, umfangreicher ausgestattet und verfüge über einen ruhigen Balkon. Der Ehemann sei auch Mitglied in einem Fitnessstudio in der Nähe. Auch Besuche würden nahezu ausschließlich in der ersten Wohnung empfangen.

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass hier keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Voraussetzung ist somit, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

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Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Die Besteuerung von Kapitalanlagen ist 2008 grundlegend neu geregelt worden. Seitdem gehören Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (unabhängig von einer Haltefrist) in vollem Umfang zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Gewinne aus Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich dem Steuersatz von 25%. Deshalb wurde geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Eine weitere Einschränkung bei der Verlustverrechnung gilt bei der Veräußerung von Aktien. Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren.

Der BFH hält diese Einschränkung für verfassungswidrig (Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Der BFH ist der Auffassung, dass diese gesetzliche Regelung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist und legt diese Frage deshalb dem BVerfG zur Entscheidung vor.

Begründung: Steuerpflichtige werden unterschiedlich behandelt, abhängig davon, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Es gibt keinen Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Förderungs- oder Lenkungszwecke können aus der Sicht des BFH nicht als Grundlage für eine sachliche Rechtfertigung in Betracht kommen, weil die Verlustverrechnungsbeschränkung nämlich nicht für solche Kapitalanlagen gilt, die deutlich höhere Gewinnchancen und Verlustrisiken als Aktien beinhalten und sich deshalb besser für Spekulationszwecke eignen.

Konsequenz: Das BMF hat nunmehr geregelt, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste vorläufig durchzuführen ist. Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Sollten entsprechende Steuerbescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, sollte unbedingt Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werden.

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Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert

Das Bundeskabinett hat die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Damit wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.6.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1.3.2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden die folgenden pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit.

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

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Erhöhung des Mindestlohns ab 1.10.2022

Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien bereits eine Erhöhung des Mindestlohns vereinbart. Der Mindestlohn wird zum 1.10.2022 auf 12 € pro Stunde erhöht. Seit dem 1.1.2022 gilt ein Mindestlohn von 9,82 € und ab dem 1.7.2022 ein Mindestlohn von 10,45 €.

Anpassung der Mini- und Midi-Job-Grenzen: Der Gesetzgeber passt mit Blick auf den geplanten höheren Mindestlohn auch die Obergrenzen für Mini- und Midi-Jobs an. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sieht die Anhebung der Minijobgrenze von derzeit 450 € auf 520 € vor, bei der Grenze des Midi-Jobs ist eine Erhöhung von 1.300 € auf 1.600 € vorgesehen.

Begründung: Durch die Erhöhung des Mindestlohns bei gleichbleibender Arbeitszeit würden die Arbeitnehmer ihren Versicherungsstatus verlieren, wenn sie bisher die Einkommensgrenzen ausgeschöpft haben. Um der daraus resultierenden Reduzierung der Arbeitszeit entgegenzuwirken, werden die Einkommensgrenzen erhöht. Zudem ist die künftige Dynamisierung der Grenzen beabsichtigt. Demnach werden bei Erhöhung des Mindestlohns mindestens zehn wöchentliche Arbeitsstunden als Minijob möglich sein.

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Impfzentren: Steuerbegünstigung für Helfer

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für alle, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst) die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Die Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 € für 2020 € und seit 2021 jährlich 3.000 €. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Die steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren (Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale) gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, die für das Jahr 2020 bis zu 720 € betrug. In 2021 und 2022 ist jeweils ein Betrag bis zu 840 € steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale gelten nur für Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.

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Umsatzsteuer: Private Nutzung von E-Fahrzeugen

Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten, ist die unternehmensfremde (private) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a UStG). Zu den Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Voraussetzung für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe ist allerdings, dass der Unternehmer bei der Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Hinweis: Das Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, ist in diesem BMF-Schreiben noch nicht berücksichtigt – worauf das BMF ausdrücklich hinweist).

Der Wert der privaten Nutzung kann (neben anderen Methoden zur Wertermittlung) anhand der sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, ermittelt werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 der Bruttolistenpreis unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.

Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1%-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

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