Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Praxis-Beispiel: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erwarb eine denkmalgeschützte Immobilie mit 4 Wohneinheiten für 1.200.000 €. Innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf renovierte die GbR das Objekt für insgesamt rund 615.000 €. Vor und nach der Renovierung nutzte die GbR die Immobilie ausschließlich zur Vermietung für Wohnzwecke. Um die Renovierungsarbeiten besser durchführen zu können, zahlte die GbR den vorherigen Mietern für die vorzeitige Räumung ihrer Wohnungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 35.000 €. Mit den Mietern wäre die Renovierung umständlicher, aber technisch möglich gewesen. Die entsprechenden Aufwendungen machte die GbR als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt qualifizierte die gezahlten Mieterabfindungen als Herstellungskosten des Gebäudes und nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Die Abstandszahlungen seien einzig aufgrund einer geplanten Kernsanierung des Objektes geleistet worden. Deshalb würden die Abfindungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehen. Bei den Renovierungsarbeiten handle es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb die 15%-Grenze überschritten wurde. Da die Mieterabfindungen mit den Renovierungskosten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, teilen sie deren Schicksal. Die GbR beantragte den sofortigen Abzug der Mieterabfindungen als Werbungskosten.
Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung richtet sich die Zuordnung von Aufwendungen nach dem handelsrechtlichen Begriff der Herstellungskosten. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen darüber hinaus auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Zu den Aufwendungen in diesem Sinne zählen insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung sowie sog. Schönheitsreparaturen, die vom Grundsatz her sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen sind. Das Finanzgericht vertritt hier die Auffassung, dass nicht nur die Kosten der baulichen Maßnahme im engeren Sinne als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anzusehen sind, sondern auch die damit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen, wie z. B. die Aufwendungen, die eine Baumaßnahme vorbereiten sollen. Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Abfindung von Mietern aufgewendet werden. Entscheidend ist der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen zu können, sind diese daher den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob Abfindungszahlungen an Mieter zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Bei Erkrankung eines Beschäftigten musste die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bislang vierfach auf Papier ausgestellt werden. Das Verfahren wird nun sukzessive durch elektronische Meldungen ersetzt. Ab dem 1.1.2022 können und ab 1.7.2022 müssen Arbeitgeber die Daten auf digitalem Weg bei den Krankenkassen abrufen. Das bedeutet, dass
Krankenkassen die AU-Bescheinigung ab dem 1.1.2022 elektronisch zum Abruf für Arbeitgeber bereitstellen und
der elektronische Abruf für Arbeitgeber zum 1.7.2022 verpflichtend wird, sodass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber dann keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen müssen.
Weniger Papierverbrauch, weniger administrativer Aufwand – das sind die Hauptgründe für die Einführung der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Bislang wurden bei der Erkrankung eines Beschäftigten vier Ausfertigungen auf Papier fällig:
eine für die Krankenkasse,
eine für den Arbeitgeber,
eine für den Arzt und
eine für den Patienten.
Die Bescheinigungen für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse musste der Arbeitnehmer zudem noch selbst an diese übermitteln. Das ändert sich nun schrittweise. Mit dem neuen elektronischen Verfahren können AU-Bescheinigungen schneller und sicherer an die Arbeitgeber zugestellt werden. Die AU-Bescheinigungen auf Papier bleibt erhalten bei privat Krankenversicherten, Krankschreibungen von Privatärzten und bei Erkrankungen im Ausland. Sie bleiben, zumindest vorerst, vom neuen eAU-Verfahren ausgenommen.
Anwendung der eAU: Um am eAU-Verfahren teilzunehmen, brauchen Arbeitgeber oder ihre Steuerberater ein systemgeprüftes Programm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Die Daten werden über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Krankenkassen stellen sie spätestens an dem Werktag, der auf die Anfrage folgt, zum Abruf bereit. Aber Vorsicht: In der Regel ist eine AU-Bescheinigung erst Pflicht, wenn ein Arbeitnehmer länger als drei Tage erkrankt. Darüber hinaus übermitteln die Ärzte die Daten gegebenenfalls erst am Tagesende an die Krankenkassen. Somit ist eine Abfrage durch den Arbeitgeber frühestens erst am fünften Tag einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Bei verfrühten Anfragen erhalten Arbeitgeber ansonsten das Kennzeichen „4“ zurückgemeldet: „eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“.
Hinweis: Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Dafür müssen Arbeitgeber aber wissen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Sie sollten diese daher beim Minijobber erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen.
Zu den steuerlich begünstigten gemeinnützigen Zwecken gehört u.a. auch "die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz". Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz liegt auch dann vor, wenn es sich um eine auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichtete Aufklärung und Information über Versicherungen handelt. Das heißt, dass die individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs erfolgen kann.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft, deren Zweck in der Förderung des Verbraucherschutzes besteht. Sie hat diesen Zweck insbesondere durch vergleichende Untersuchungen an Waren und Leistungen sowie durch die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse verwirklicht. Zur Durchführung dieser Tests erhob sie Daten am Markt und erfasste, erweiterte und pflegte diese in Datenbanken oder Tabellenkalkulationsprogrammen. Für die veröffentlichten Testberichte definierte sie "Musterfälle", für welche die jeweiligen Versicherungen ausgewertet und verglichen wurden. Da aufgrund der Vielzahl von Tarifen ein verwertbarer Versicherungsvergleich für den Verbraucher nur anhand von individuellen Faktoren erstellt werden konnte, bot die Klägerin eine Versicherungsvergleichsanalyse ("Finanzanalyse") mit individuellen Daten an (Preis zwischen 10 € und 29 €). Als Ergebnis dieser Finanzanalyse erhielt der Verbraucher eine Computerauswertung seiner Daten, ohne dass jedoch eine persönliche Beratung stattfand. Mit der Durchführung dieser Finanzanalysen erwirtschaftete die Klägerin bei Umsätzen von ca. 100.000 € einen Verlust in Höhe von ca. 70.000 €.
Das Finanzamt ordnete die durchgeführten "Finanzanalysen" dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es sich um einen steuerlich begünstigten Zweckbetrieb handelt, bei dem die Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen seien. Da das Finanzgericht der Klage stattgab legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.
Der BFH hat entschieden, dass es sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt, weil die Allgemeinheit auch dann gefördert wird, wenn sich die individuelle Aufklärung an einen zahlenmäßig nicht begrenzten Personenkreis richtet. Die Möglichkeit, Computerauswertungen zu Versicherungen auf der Basis individueller Merkmale zu erwerben, führt nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil nur ein eingeschränktes Wettbewerbsverhältnis zu Versicherungsportalen, Versicherungsmaklern und Versicherungsberaten besteht.
Konsequenz: Der BFH hat die Revision des Finanzamts hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Umsatzsteuer hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE, dass die Umsätze eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs automatisch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% versteuert werden. Laut BFH unterliegen hier die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19%, weil die Regelung nach EU-Recht einschränkend ausgelegt werden müsse. Danach kann der ermäßigte Streuersatz nur in den Fällen angewendet werden, in denen eine gemeinnützige Einrichtung für wohltätige oder soziale Zwecke tätig ist.
Das Bundeskabinett hat mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) die bisherigen Erleichterungen und Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Bis zum 31.12.2021 werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung noch zu 100% erstattet. Ab Januar 2022 werden nur noch 50% von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die anderen 50% können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.
Die gesetzlichen Regelungen sehen somit folgende Maßnahmen vor, um Betriebe und Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu unterstützen:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Dies gilt nur, wenn die Kurzarbeit bis 30.3.2022 angemeldet wird. Danach gilt wieder die normale Schwelle, die vor der Pandemie bei 30% der Belegschaft lag.
Die Laufzeit des Kurzarbeitergelds wird auf maximal 24 Monate verlängert.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds wird vollständig oder teilweise verzichtet.
Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, werden die Einkünfte hieraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1.1.2021 bis 31.3.2022 wird nur noch das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bis 450 €) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, auch wenn sie während der Kurzarbeit aufgenommen wurde.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit nun bis 31.12.2021 vollständig. Ab Januar 2022 werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 50% erstattet. Die anderen 50% können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.
Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert ist, steigt ab dem vierten Monat auf 70% (77% mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80% (87% mit Kindern) des Nettolohns. Dies gilt bis 31.3.2022. Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze gilt für die Zeit von Januar bis März 2022 auch für Arbeitnehmer, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten. Vor der Pandemie lag das Kurzarbeitergeld ausschließlich bei 60% des letzten Nettolohns oder 67% für Beschäftigte mit Kindern.
Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären.
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 450 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der Mindestlohn beträgt vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 pro Stunde 9,82 € und vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 pro Stunde 10,45 €.
Bei einer Arbeitszeit von 46 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,82 € ein monatlicher Arbeitslohn von (45 × 9,82 € =) 441,90 €. Bis zum 30.6.2022 sollten also maximal 45 Stunden im Monat vereinbart werden.
Bei 43 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 10,45 € ein monatlicher Arbeitslohn von (43 × 10,45 € =) 449,35 €. Vom 1.7. bis zum 31.12.2022 sollten also maximal 43 Stunden im Monat vereinbart werden.
Es fallen folgende Abgaben an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV)
13,00%
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
1,00%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft
0,39%
Insolvenzgeldumlage
0,09%
Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt 175 €. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleiben 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pauschale Krankenversicherung mit 13% Die Zahlung der pauschalen Krankenversicherung bringt dem Minijobber keine Vorteile, weil er dadurch keinen Versicherungsschutz erhält. Wer einen Minijob ausübt, muss - wenn er nicht in der Familienversicherung mitversichert ist - zusätzlich eine Krankenversicherung abschließen. Beschäftigt der Unternehmer einen Minijobber, der nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern privat versichert ist, braucht er für die Krankenversicherung keinen pauschalen Beitrag von 13% zu zahlen. Die Mitversicherung in der Familienversicherung setzt allerdings eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung voraus. Der Unternehmer muss die pauschalen 13% für den Mitversicherten also immer zahlen, wenn ein Ehegatte über den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Pauschale Lohnsteuer: 2% oder 20% oder individuell Die Abrechnung der Lohnsteuer erfolgt gem. § 40 a EStG in den folgenden Varianten:
2% pauschale Lohnsteuer, wenn die Rentenversicherung pauschal mit 15% berechnet wird,
20% pauschale Lohnsteuer, wenn keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden oder
nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers.
Die 2%ige pauschale Lohnsteuer setzt voraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge pauschal mit 15% zu berechnen sind. Ohne pauschale Rentenversicherungsbeiträge kann die Lohnsteuer mit 20% vom Arbeitsentgelt berechnet werden. Zusätzlich fallen dann noch der Solidaritätszuschlag (5,5% der pauschalen Lohnsteuer) und die Kirchensteuer an. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe auch zur pauschalen Lohnsteuer erhoben. Es besteht auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers abzurechnen.
Hinweis: Es ist geplant, den Mindestlohn auf 12 € pro Stunde anzuheben. Gleichzeitig soll auch der derzeitige Grenzwert von 450 € im Monat erhöht werden.
Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
Praxis-Beispiel: Der Sohn des Klägers hatte im Juni 2013 eine Berufsausbildung als Bankkaufmann abgeschlossen. Anschließend absolvierte er von Oktober 2013 bis August 2015 eine Ausbildung zum Bankfachwirt und ab Oktober 2015 eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Vaters vom 27.12.2017 auf Kindergeld ab Juli 2013 ab, weil der Sohn im Juni 2013 bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen habe, einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehe und sich erst seit Oktober 2013 in einer Zweitausbildung befinde, die mangels rechtzeitiger Bewerbung oder einer entsprechenden Absichtserklärung mit der Erstausbildung nicht zeitlich zusammenhinge. Der Einspruch und die Klage wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Kindergeld wird nur während der Zeit einer Erstausbildung gewährt. Der BFH stellt bei seiner Beurteilung vor allem auf folgende Punkte ab:
Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln, der auf einen Abschluss ausgerichtet ist und in Form einer Prüfung abgeschlossen wird.
Die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen soll.
Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss erreicht hat.
Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. in derselben Berufssparte, im selben fachliche Bereich) zueinanderstehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn bereits die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient.
Wenn dagegen erst der im zweiten Ausbildungsabschnitt angestrebte Abschluss eine Berufstätigkeit voraussetzt, steht dies der Einheit beider Ausbildungsabschnitte nicht entgegen, wenn dieses Erfordernis z.B. durch eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgeführte, aber weniger als 20 Wochenstunden umfassende Arbeitstätigkeit erfüllt werden kann.
Es liegt keine einheitliche Erstausbildung vor, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt, nachdem es einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erfolgreich beendet hat, und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Das Finanzgericht hat aber nicht geprüft, ob das Studium, das der Sohn parallel zu seiner Berufstätigkeit betrieben hat, nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme durchführt wurde. Das Finanzgericht wird daher im zweiten Rechtsgang der Frage nachzugehen haben, ob das Studium zum Bankfachwirt und zum Bankbetriebswirt dem Beschäftigungsverhältnis oder ob das Beschäftigungsverhältnis dem Studium untergeordnet war.