Steuernews

Realsplitting als rückwirkendes Ereignis

Im Rahmen des Realsplittings ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers beim Finanzamt eingeht, das Ereignis, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung führt. Es kommt nicht darauf an, ob und wann die Leistungen vom Finanzamt als Sonderausgaben beim Geber tatsächlich anerkannt werden. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist seit dem 20.9.2007 von ihrem Ehemann geschieden. An diesem Tag schlossen die Klägerin und ihr Ehemann vor dem Familiengericht einen Vergleich über die Scheidungsfolgen. Darin verpflichtete sich der Ehemann, der Klägerin einen Abgeltungsbetrag von 10.000 € zu zahlen. Am 17.7.2008 reichte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 beim Finanzamt ein. Einnahmen aus Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings gab sie nicht an. Sie wurde mit Bescheid vom 25.9.2008 erklärungsgemäß veranlagt.

Der Ehemann reichte die Anlage U zur Einkommensteuererklärung, die auch die Zustimmung der Klägerin zum Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben enthielt, am 12.2.2010 beim Finanzamt ein. Es war zunächst zwischen dem Ehemann und dem Finanzamt umstritten, ob die Zahlung des Abgeltungsbetrags von 10.000 € als Sonderausgaben bei ihm zu berücksichtigen sei. Mit Änderungsbescheid vom 15.9.2015 erkannte das Finanzamt diese Zahlung letztendlich als abziehbare Unterhaltsleistung des Ehemanns an. Anschließend änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.11.2015 die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für das Streitjahr 2007 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (= wegen eines rückwirkenden Ereignisses) und versteuerte die Zahlung als Unterhaltsleistung. Einspruch und Klage der Klägerin, die sowohl auf eine Feststellung der Nichtigkeit als auch auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichtet waren, blieben erfolglos.

Bereits der Antrag des Gebers (hier: des Ehemanns) und die Zustimmung des Empfängers (hier der Ehefrau) sind rechtsgestaltend. Sie überführen die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich, sodass die Zahlungen ihren Rechtscharakter ändern. Daher hat der BFH entschieden, dass für den Ansatz von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte allein die Einreichung der Anlage U nebst Zustimmungserklärung des Empfängers beim Finanzamt des Gebers maßgebend ist, wenn es um Zeitpunkt geht, zu dem das „rückwirkende“ Ereignis eingetreten ist. Auf die spätere Anerkennung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im Änderungsbescheid des Ehemanns vom 15.9.2015 kommt es nicht an.

Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für 2007 im Jahr 2015 scheidet aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung aus. Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist endete bereits mit Ablauf des Jahres 2012, da die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung im Jahr 2008 abgegeben hatte. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, da sich ohne eine solche Verpflichtung ein noch früheres Ende der regulären Festsetzungsfrist ergeben hätte.

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AO begann die vierjährige Festsetzungsfrist (aufgrund des im Jahr 2010 eingetretenen rückwirkenden Ereignisses) mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen und endete mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Der erst am 26.11.2015 erlassene Änderungsbescheid ist infolgedessen außerhalb dieser Festsetzungsfrist ergangen und damit verjährt.

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Veräußerung eines teilweise privat genutzten Firmen-PKW

Veräußert ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Firmenwagen, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde (BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18). 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzte seinen PKW, den er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW 75% der Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) als Betriebseinnahmen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisiert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an.

Finanzamt und BFH waren der Meinung, der Steuerpflichtige müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Der Veräußerungserlös sei in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Die vorangegangene Besteuerung der Nutzungsentnahme bleibe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Der Veräußerungserlös sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der Abschreibung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist.

Nunmehr muss das BVerfG entscheiden, ob die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz verfassungswidrig ist. Es geht also darum, ob die Besteuerung der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung des Wirtschaftsguts zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könnte die Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses als ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzusehen sein.

Hinweis: Wie das BVerfG entscheiden wird, lässt sich zwar nicht absehen. Es kann jedoch sinnvoll sein, den Steuerbescheid in diesem Punkt offen zu halten.

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Geplante Steuerentlastungen der Koalition

Der Koalitionsausschuss hat sich vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf verschiedene Entlastungen verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Hierzu gehören die Folgenden steuerlichen Maßnahmen:

  • Stromkosten: Die EEG-Umlage fällt bereits zum 1.7.2022 weg.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  • Der steuerliche Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben.
  • Die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie werden vorgezogen. Sie beträgt 0,38 € rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  • Der Mindestlohn wird zum 1.10.2022 auf 12 € angehoben.
  • Die Verlustverrechnung wird erweitert, sodass Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können.
  • Die degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert, sodass auch in 2022 getätigte Investitionen degressiv abgeschrieben werden können.
  • Die Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € wird um ein Jahr verlängert.
  • Die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (= freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers) sollen bis zum 30.6.2022 steuerfrei sein.
  • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus: Auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben.
  • Verlängerung der Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022: Die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.

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Digitale Wirtschaftsgüter: Abschreibung

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräte) sowie die Betriebs- und Anwendersoftware, die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlich ist. Da diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen, kann laut BMF eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter unterliegen der allgemeinen Abschreibungsregel (§ 7 Abs. 1 EStG), sodass die Möglichkeit, eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen, 

  • keine besondere Form der Abschreibung und
  • keine neue Abschreibungsmethode darstellt;
  • auch handelt es sich nicht um eine Sofortabschreibung, wie es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern der Fall ist.

Auch wenn grundsätzlich eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzunehmen ist, gilt, dass

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt, 
  • die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind (R 5.4 EStR)
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Abschreibung pro-rata-temporis: Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung ist damit bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Die Aussage des BMF, dass es nicht beanstandet wird, wenn abweichend zu § 7 Abs 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird, ist irreführend, weil die „pro-rata-temporis“ Regelung von vornherein gesetzlich ausgeschlossen ist. 

Die Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.

Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.

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Corona-Tests/Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte

Nach der Coronavirus-Impfverordnung werden nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung vergütet, sondern u.a. auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikats (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde). Das BMF hat hierzu in Abstimmung mit den Ländern Folgendes festgehalten:

Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten, z. B. als Reisedokument, kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten somit nicht dazu, dass aus den freiberuflichen Einkünften gewerbliche Einkünfte werden.

Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. die Mithilfe einer Arzthelferin oder eines Arzthelfers) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

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Transparenzregister: Meldepflichten beachten!

Das Transparenzregister war bisher als Auffangregister strukturiert. Das heißt, die Meldung ans Transparenzregister war nicht erforderlich, wenn alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z. B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten waren. Für viele deutsche Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz. Die umfassende Meldepflicht an das Transparenzregister ist eingeführt worden, weil die verschiedenen deutschen Register nicht miteinander vernetzt sind. Die neue Meldepflicht sorgt also dafür, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. 

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen sich die europäischen Transparenzregister vernetzen. Das bedeutet, dass eine Meldepflicht auch für solche Gesellschaften gilt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister, das beim Bundesanzeiger-Verlag geführt wird, direkt zu melden. Ziel ist es, dass einheitliche Datensätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermöglicht und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert wird. Die Meldepflicht gilt also auch für solche Gesellschaften, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister zu melden. Betroffen von den erweiterten Meldepflichten sind ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. Wer seine Meldepflichten nicht erfüllt, muss mit der Festsetzung eines Bußgelds rechnen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber eine maßgebliche Kontrolle ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind die folgen-den Daten in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. alle Staatsangehörigkeiten

Wichtig! Das deutsche Transparenzregister wird einzig und allein beim Bundesanzeiger-Verlag geführt. Andere Unternehmen, die gegen Zahlung einer Gebühr eine Eintragung in ein „anderes Transparenzregister“ anbieten, sind dazu nicht berechtigt. Mit der „Registrierung“ in irgendeinem Register wird außerdem die Meldepflicht nicht erfüllt. 

Inkrafttreten: Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft getreten. 

Übergangsfristen: Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist folgende gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen:

  • bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Bußgeld: Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wird ein Bußgeld festgesetzt. Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

Anmeldung und weitere Informationen unter: www.transparenzregister.de

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