Steuernews

Land- und Forstwirte: Durchschnittssatz-Besteuerung

Hat der Gesamtumsatz eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatzsteuer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird, wie folgt festgesetzt:

  • für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse) auf 5,5%; die Vorsteuerbeträge werden auf 5,5% festgesetzt, sodass die Zahllast 0 € beträgt.
  • für die Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf 19% (hier gibt es keine Pauschalierung der Vorsteuer).
  • für die übrigen Umsätze auf 10,7%; die Vorsteuerbeträge werden auf 10,7% festgesetzt, sodass die Zahllast insoweit 0 € beträgt.

Die Besteuerung einer Dienstleistung nach Durchschnittssätzen scheidet aus, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nunmehr entsprechend präzisiert. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten.

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Neue Sachbezugswerte für 2022

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2022. Der Monatswert im Jahr 2022 für die Verpflegung steigt von 263 € auf 270 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 55,00 € auf 56,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 107,00 € (2021: 104,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2022 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Es entfallen

  • auf ein Frühstück 1,87 € (2021: 1,83 €) und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,57 € (2021: 3,47 €).

Der Monatswert für Unterkunft und Miete erhöht sich ab dem 1.1.2022 auf 241 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 144,60 €, bei 3 Beschäftigten auf 120,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 96,40 €.

Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 204,85 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 108,45 €, bei 3 Beschäftigten auf 84,35 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 60,25 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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Steuertermine Oktober 2021

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat September 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

11.10.2021
10.11.2021
Zusammenfassende Meldung   25.10.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 11.10.2021

 

Für den Monat Oktober 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.11.2021
10.12.2021
Zusammenfassende Meldung 25.11.2021
Sozialversicherung 27.10.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.11.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Fonds-KG-Beteiligung: Schadensersatz

Der BFH hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält der Gesellschafter Schadensersatz, handelt es sich um eine Sonderbetriebseinnahme, die bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen ist. Voraussetzung ist, dass das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Kommanditist einer gewerblich tätigen Fonds-KG beigetreten. Er hatte gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, in dem ihm Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.

Die Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

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Photovoltaikanlage: Kein Vorsteuerabzug für Dachreparatur

Die Umsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, ist vom Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen. Somit hängt der Vorsteuerabzug aus einer Dachreparatur infolge der Installation einer Photovoltaikanlage vom Umfang der unternehmerischen Nutzung ab. Bei der Frage, ob die unternehmerische Mindestnutzung von 10% vorliegt, kommt es auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an. Bei der Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind neben den Innenräumen auch die Dachflächen einzubeziehen, die nicht unternehmerisch genutzt werden.

Da Flächen innerhalb des Gebäudes und Dachflächen nicht miteinander vergleichbar sind, ist der unternehmerische Nutzungsanteil anhand eines Umsatzschlüssels durch Gegenüberstellung des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Innenräume und des fiktiven Vermietungsumsatzes für die Dachfläche zu ermitteln.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger stellte fest, dass bei der Installation der Photovoltaikanlage das Dach beschädigt wurde, wodurch Feuchtigkeit eindrang und zu weiteren Schäden führte. Die Schäden ließ er von einem Dachdecker und einem Zimmerer beheben, die dazu von ihm selbst beschaffte Baumaterialien verwandten. Dachdecker und Zimmerer stellten dem Kläger ordnungsgemäße Rechnungen mit offenem Steuerausweis. Der Kläger ging davon aus, dass er die Leistungen des Dachdeckers und des Zimmerers ausschließlich für den Betrieb der Photovoltaikanlage bezogen habe. Er zog daher die Vorsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung in vollem Umfang ab, was das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Finanzgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon überzeugt, dass die Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt aber nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Es kann hier nicht auf den "ausschließlichen Entstehungsgrund" abgestellt werden, weil kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz besteht, der zum Vorsteuerabzug berechtigten würde. Der Eingangsumsatz hat seinen "ausschließlichen Entstehungsgrund" nicht in der steuerpflichtigen Tätigkeit. Das heißt, es wird kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Dachreparatur und Betrieb der Photovoltaikanlage begründet, sodass es an einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung fehlt.

Auch wenn die Aufwendungen für die Dachreparatur zu den Kostenelementen für den Betrieb der Photovoltaikanlage gehören, liegt keine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor. Der fiktive Vermietungsumsatz für die Dachfläche, auf der die Photovoltaikanlage installiert ist, beträgt weniger als 10% des fiktiven Vermietungsumsatzes für das gesamte Haus. Obgleich die Photovoltaikanlage nur einen Teil der Dachfläche einnimmt, kam die Reparatur nicht nur einem Teil des Hauses, sondern dem gesamten Haus zugute, weil es sich im Wesentlichen um einen einheitlichen Baukörper mit einer einheitlichen Dachkonstruktion handelt, so dass die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen.

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Mietwohnungsbau: Sonderabschreibung

Nach § 7b EStG kann bei der Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung beansprucht werden. Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn 

  • der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
  • wenn aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist.

Bei Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem mit der Bauausführung begonnen wird.

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