Steuernews

Visualisierung von Architekturprojekten ist freiberuflich

Architekten, die auf Basis von Entwürfen anderer Architekten interaktive 3D-Welten und fotorealistische Ansichten der jeweiligen Objekte erstellen (sogenanntes Rendering), üben eine freiberufliche Tätigkeit aus. Zu den typischen Tätigkeiten eines freiberuflichen Architekten gehört auch die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Da es sich bei den Architekturvisualisierungen um typische Architektentätigkeiten handelt, liegt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vor.

Praxis-Beispiel:
Eine GbR aus zwei Personen, die beide Diplomingenieure und Architekten waren, erstellt auf Basis von Entwürfen anderer Architekten interaktive 3D-Welten und fotorealistische Ansichten der jeweiligen Objekte. Es wurden also die Entwurfskonzepte Dritter aufgenommen, verstanden und mittels Computergrafik optimal in Szene gesetzt. Die Visualisierung konnte dabei bereits in frühen Entwicklungsstadien eingesetzt werden, in denen der Architektenentwurf noch nicht vollständig ausentwickelt war. In dieser Phase kann es regelmäßig auch zu einer Interaktion oder Rücksprache zwischen den fremden Architekten auf der einen Seite und den Gesellschaftern der GbR auf der anderen Seite kommen. Die Betriebsprüfung qualifizierte die Einkünfte als gewerblich, weil die Voraussetzungen des sogenannten Katalogberufs „Architekt bzw. Ingenieur“ nicht erfüllt seien.

Das Finanzamt argumentiert wie folgt: Die Beauftragung eines Visualisierungsbüros, das die Planung grafisch möglichst überzeugend darstellen und bildlich präsentieren soll, sei als verständliches Medi-um zu verstehen. Die grafische Umsetzung und Übersetzung der technischen Zeichnungen und Pläne unterstützt den architektonisch regelmäßig nicht vorgebildeten Bauherrn. Dabei gehe es regelmäßig um die Darstellung der äußeren Wirkung des Bauwerks, insbesondere seiner Fassade. So seien jedenfalls die Referenzprojekte auf der Homepage der GbR zu verstehen. In der Sache liege daher der Schwerpunkt der Rendering-Tätigkeit darin, bereits erschaffene oder erdachte Entwürfe zu übernehmen und mittels hochwertiger Computergrafiken optisch ansprechend darzustellen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Kläger mit der GbR keine freiberufliche Tätigkeit ausübten, sondern gewerbliche Einkünfte erzielten. Die Tätigkeit beider Kläger als einzige Gesellschafter der GbR ist nach Überzeugung des Finanzgerichts als selbständige Berufstätigkeit eines Architekten anzusehen. Beide Kläger üben als studierte und eingetragene Architekten ihre Tätigkeit in einem Hauptbereich der Architektur aus.

Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehört unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering ist inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums, wird regelmäßig von Architekturbüros im Rahmen der Objektplanung mitangeboten und ist zudem explizit in der HOAI in Leistungsphase 2 (Vorplanung) enthalten. Die Visualisierungsarbeiten der Kläger sind, entgegen der Auffassung des Finanzamts, auch als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen.

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Privates Veräußerungsgeschäft: Zehn-Jahres-Frist

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Eine "Anschaffung" bzw. "Veräußerung" liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute gaben am 20.12.2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung ab, das der Veräußerer mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung vom 7.1.2003 annahm. Somit erfolgte die Anschaffung am 7.1.2003, weil mit der Annahmeerklärung die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner vorlagen. Das vom Kläger und seiner Ehefrau zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzte Immobilienobjekt befand sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. 

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27.12.2012 veräußerten die Eheleute die Immobilie. Nach § 4 des Kaufvertrags sollte der Kaufpreis binnen zehn Tagen fällig sein, nachdem den Vertragsparteien die Mitteilung des Notars zugegangen war, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vorliege. Die für die Eigentumsumschreibung erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung wurde am 5.2.2013 erteilt. Aus der Veräußerung erzielten die Eheleute unstreitig einen Gewinn von 203.390 €, den das Finanzamt der Besteuerung unterwarf. Den Einspruch, mit dem die Eheleute vortrugen, das Objekt sei nach Ablauf der Haltefrist von zehn Jahren veräußert worden, wies das Finanzamt zurück.

Der BFH bestätigte, dass die "Veräußerung" vorliegt, sobald die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist übereinstimmend abgegeben werden. Mit den beiderseitigen übereinstimmenden Willenserklärungen wird der Vertragsschluss für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Wertsteigerung verbindlich eingetreten. Die Vertragsparteien sind zwar mit Abschluss des rechtsgeschäftlichen Grundstücksveräußerungsgeschäfts an ihre Willenserklärungen gebunden, es bestehen aber noch keine Erfüllungsansprüche. Mit der Erteilung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft (rückwirkend) wirksam.

Haben sich die Parteien bereits vor Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung auf die Vertragsinhalte geeinigt und sich so gebunden, dass sich keine Partei mehr einseitig vom Vertrag lösen kann, sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäfts innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfüllt.

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Umsatzsteuer: Pferde-Taxi auf autofreier Insel

Die Beförderung von Personen im Taxiverkehr unterliegt der ermäßigten Umsatzsteuer von 7%. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Voraussetzung ist allerdings, dass im Gebiet dieser Gemeinde der Autoverkehr allgemein unzulässig ist.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige beförderte auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Er hat zum einen Inselrundfahrten und Ausflugsfahrten zu individuellen Tarifen angeboten. Zum anderen hat er Taxifahrten in der Pferdekutsche zu festen und öffentlich bekannten Tarifen angeboten. Für Taxifahrten mit der Pferdekutsche begehrte er die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Der BFH hatte entschieden, dass es sich um einen steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 Personenbeförderungsgesetz handeln kann, wenn das Pferdetaxi die einzige alternative motorlose Verkehrsform ist.

Auf dieser Basis hat das BMF entschieden, dass die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt ist. Der umsatzsteuerlichen Regelung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass die Taxifahrten mit einem Auto durchgeführt werden. Aber aus dem Begriff „Verkehr mit Taxen“ kann nicht abgeleitet werden, dass es in autofreien Gemeinden keine steuerbegünstigte alternative Personenbeförderung gibt. Also nur dann, wenn der Autoverkehr allgemein unzulässig ist, kann ein umsatzsteuerlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftwagen, z. B. mit Pferdefuhrwerken, vorliegen.

Es müssen allerdings auch die übrigen Merkmale des Taxenverkehrs in einer vergleichbaren Form vorliegen. Entscheidend ist, dass die durchgeführte Beförderung mit dem Pferde-Taxi vergleichbar ist mit der Beförderung von Personen in einem Kfz. Der Unternehmer muss sein Pferde-Taxi also an öffentlich zugänglichen Stellen bereithalten und Fahrten zu einem Ziel ausführen, das vom Fahrgast bestimmt wird. Es müssen außerdem allgemeine Beförderungsentgelte (Tarife) festgelegt sein. Der ermäßigte Steuersatz von 7% kann daher nicht angewendet werden, wenn die Beförderungspreise jeweils speziell mit dem Fahrgast ausgehandelt werden.

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Steuertermine August

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Juli 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2021
10.09.2021
Zusammenfassende Meldung   25.08.2021
Sozialversicherung 28.07.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2021

 

Für den Monat August 2021:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.09.2021
11.10.2021
Zusammenfassende Meldung 27.09.2021
Sozialversicherung 27.08.2021
Lohnsteuer-Anmeldung 10.09.2021
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 16.08.2021

 

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften gehört eine Entschädigung, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird (§ 24 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Entschädigung in einem Jahr zu erfassen ist und dadurch eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Es liegt somit eine Zusammenballung von Einkünften vor, wenn ein Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Entschädigung, die er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Jahr insgesamt mehr erhält, als dies bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. 

Praxis-Beispiel:
Mit Aufhebungsvertrag vom 23.6.2015 vereinbarten die Arbeitnehmerin und die ehemaligen Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2016. Die Arbeitnehmerin wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Vertragsparteien vereinbarten im Aufhebungsvertrag, dass die Arbeitnehmerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält. Ergänzend wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen (= sog. Sprinterklausel). Für diesen Fall sollte die Arbeitnehmerin für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung 75% des laufenden Bruttomonatsgehaltes als zusätzliche Abfindung erhalten. 

Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes behandelte das Finanzamt als begünstigte Entschädigung, nicht aber die zusätzlichen Zahlungen, die ihr erst im Anschluss an die Kündigung gezahlt wurden. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass zusätzlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues schadenstiftendes Ereignis hinzugetreten sei. Die daraus resultierende Abfindungszahlung sei getrennt von der Grundabfindung zu beurteilen und stelle keine begünstigte Entschädigung dar.

Von den Finanzgerichten wurde die Frage, ob eine Abfindung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer derartigen Sprinterklausel gezahlt wird, als Entschädigung zu behandeln ist, nicht einheitlich beantwortet. In diesem Fall vertritt das Hessische Finanzgericht den Standpunkt, dass es sich hier ebenfalls um eine Entschädigung handelt, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wird, also an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt.

Bei Arbeitnehmern muss die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen verursacht und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Soweit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Steuerpflichtigen selbst ausgeht oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, können außerordentliche Einkünfte nur dann vorliegen, wenn er unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand, sodass er das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat.

Die Zahlung der zusätzlichen Abfindung geht ursächlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers zurück. Die Sprinterklausel gehört zur Auflösungsvereinbarung. Die Zahlung der ursprünglichen Abfindung und der zusätzlichen Abfindung lassen darauf schließen, dass die Arbeitnehmerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Hinzu kommt das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31.03.2016 beenden zu können. Das ist daran zu erkennen, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Auflösungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung freigestellt wurde. Zudem musste der Arbeitgeber nur noch 75% des monatlichen Bruttogehaltes leisten. Des Weiteren entfiel zusätzlich die Verpflichtung, den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung zu erbringen.

Die beiden Entschädigungsleistungen an die Klägerin sind einheitlich zu behandeln, weil sie beide als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurden. Beide Leistungen wurden im Kalenderjahr 2015 an die Klägerin erbracht. Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme tarifbegünstigter außerordentlicher Einkünfte unstreitig vor.

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Vorsteuer nach Durchschnittssätzen

Die Vorsteuer darf nur dann nach Durchschnittswerten pauschaliert werden, wenn der Unternehmer/Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Bei Gewerbetreibenden hängt die Bilanzierungspflicht davon ab, ob einer der Grenzwerte 

  • Gewinn 60.000 €
  • Umsatz 600.000 €.

überschritten wird (§ 141 AO). Immer dann, wenn jemand zulässigerweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauschalieren. Wenn jemand freiwillig bilanziert, ist er nicht buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass auch dann die Vorsteuer pauschaliert werden darf. Maßgebend ist die Verpflichtung und nicht, wie der den Gewinn tatsächlich ermittelt wird.

Konsequenz: Die Vorsteuer nach Durchschnittswerten kann bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn freiwillig bilanziert wird. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Umsatzsteuer/Vorsteuer anders als bei einer Bilanzierung als Einnahme bzw. Ausgabe behandelt. Bei einer Bilanzierung werden Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt und Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts ohne Gewinnauswirkungen gebucht.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhöhen die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts den Gewinn, während Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt den Gewinn mindern. Konsequenz ist, dass die Buchung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels Ausgabe zunächst ertragsneutral ist und die spätere Erstattung des Finanzamts sich gewinnerhöhend auswirkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Elektroinstallateur ermittelt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 € erzielt er in 2020 einen Gewinn von 30.000 €. Der Vorsteuerabzug, den der Installateur gebucht hat, beträgt in 2020 lediglich 2.920 €. Bei Anwendung des Durchschnittssatzes kann er (55.000 € × 9,1% =) 5.005 € als Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann der Installateur somit (5.005 € - 2.920 € =) 2.085 € mehr Vorsteuer geltend machen. Diese Differenz bucht er erfolgsneutral auf das „Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG“.

Die Umsatzsteuer führt theoretisch bei allen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Ergebnis, jedoch nicht zeitlich übereinstimmend und auch nicht in allen Fällen.

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