Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15%-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Das BMF hat in einem 36-seitigen Schreiben dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15%-Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§§ 48 - 48d EStG). Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.
Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn
jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
15.000 € im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
5.000 € in allen anderen Fällen betragen,
der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.
Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugssteuer einzubehalten.
Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung
die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.
Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.
Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:
Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
ein Dienstsiegel des Finanzamts,
eine Sicherheitsnummer und
die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.
Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es, eine allgemeine (zeitlich befristete) Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.
Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste Tätigkeitsstätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer der Entleihfirma dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. Die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort der Entleihfirma schließt eine dauerhafte Zuordnung nicht aus.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige rechnete seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ab und machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers geltend machen, wenn eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma vorliegt. Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Ein allgemeiner Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Der Leiharbeitnehmer war im vorliegenden Fall seinem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich um einen Fall der Kettenabordnung handelte.
Hinweis: Gegen ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). Wenn man diesen Sachverhalt mit dem BFH-Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19) zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte vergleicht, dürfen die Erfolgsaussichten der Revision eher gering sein.
Derzeit kann ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich (unter den Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums erflogen, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei der Anwendung des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.
Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veranlagung der Kapitalerträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausgeglichenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust kann nunmehr ehegattenübergreifend festgestellt werden. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Ein Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 € wird für ein Kind in Berufsausbildung gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und außerdem auswärtig untergebracht sind. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass es nicht erforderlich ist, einen tatsächlichen Mehraufwand nachzuweisen. Es spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen die auswärtige Unterbringung erfolgt. Das heißt, sie muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein. Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Unterbringung wird vom Gesetz ebenso unterstellt wie die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung.
Jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts ist eine „auswärtige Unterbringung“. Dabei kann es sich z. B. um eine weitere Wohnung der Eltern oder eines Elternteils oder um eine Wohnung des Kindes handeln, die sich auch am Wohnort der Eltern befinden kann. Entscheidend ist, ob das Kind noch am hauswirtschaftlichen Leben des elterlichen Haushalts teilnimmt oder nicht, wie z. B. bei einer räumlichen Selbständigkeit und hauswirtschaftlichen Ausgliederung. Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, ist es auch aus Sicht des anderen Elternteils nicht auswärtig untergebracht. Dies gilt auch bei Aufenthalt in einem ausländischen Familienhaushalt. Die auswärtige Unterbringung erfordert eine gewisse Dauer. Die auswärtige Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts zu gewährleisten.
Der Freibetrag wird ab dem Monat gewährt, in dem eine auswärtige Unterbringung beginnt. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen, kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Wird die Berufsausbildung abgeschlossen, endet die Gewährung des Freibetrags. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:
3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden.
2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2023 fertiggestellt gestellt worden sind.
2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige, der sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beruft, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Konsequenz: Diese Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab dem 1.1.2023 aufgehoben, sodass nur noch die gesetzlich festgelegten Prozentsätze anzuwenden sind.
Übergangsregelung: Soweit bei der Abschreibung im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, kann die Abschreibung auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 52 Abs. 15 EStG).
Hintergrund: Der BFH hat diverse Nachweismethoden zur Schätzung von Nutzungsdauern zugelassen, sodass sich nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausnahme-Betrachtung in eine Regel-Betrachtung umwandeln könnte. Die BFH-Rechtsprechung führt in der Praxis bereits jetzt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer und damit zu einer höheren Abschreibung für Gebäude. Die Aufhebung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Abschreibung für Gebäude führt zu einer deutlichen Minderung des Bürokratieaufwands für Verwaltung, Bürger und Unternehmen und zu einer Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen. Bei Objekten, die nach dem 31.12.2022 erworben werden, ist bei der Abschreibung ausschließlich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz anzuwenden.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat Juli 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.08.2022 12.09.2022
Zusammenfassende Meldung
25.08.2022
Sozialversicherung
29.08.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2022
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.08.2022 (Bayern am 16.08.)
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.