Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn.
Praxis-Beispiel: Eine Gemeinde hat auf Grund gesetzlicher Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zum Leiter der Freiwillige Feuerwehr ernannte sie einen Bediensteten, der bei ihr angestellt ist (Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit). Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde ihm ein Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung, das mit einer Sondersignalanlage ausgestattet, in typischen Feuerwehrfarben lackiert und mit den Schriftzügen Feuerwehr versehen war.
Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Dennoch sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.
Finanzgericht und BFH teilten diese Ansicht nicht. Grundsätzlich sei zwar Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Von einer Überlassung zur Privatnutzung kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich (schon wegen der Vielzahl der Einsätze) zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten führt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht zu Arbeitslohn, weil auch die Nutzung für private Fahrten auf die ständige Einsatzbereitschaft zurückzuführen sind. Insgesamt liegt somit eine (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs vor.
Ein Pkw ist dem Leasinggeber zuzurechnen, wenn sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum bei ihm verbleibt. In diesem Fall kann der Pkw dem Betrieb des Nutzungsberechtigten nur bei einer betrieblichen Veranlassung zugeordnet werden. Dient der Vertragsabschluss sowohl betrieblichen als auch außerbetrieblichen Zwecken, hängt diese entscheidend davon ab, ob die betriebliche oder aber die außerbetriebliche Nutzung überwiegt.
Praxis-Beispiel: Die verheirateten Kläger wurden zusammen veranlagt. Der Kläger (Steuerberater) ermittelte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus der Vermietung einer Ferienimmobilie sowie aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger bestellte am 7.6.2013 ein Leasingfahrzeug. Der Antrag über eine Laufzeit von 36 Monaten wurde am 30.10.2013 abgeschlossen (geplanter Liefertermin: 10.12.2013). Die tatsächliche Auslieferung erfolgte am 9.12.2013. Zeitgleich leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung von 36.490,88 € zzgl. 6.933,27 € Umsatzsteuer.
Die Fahrleistung im Dezember 2013 betrug insgesamt 2.068 km. Davon sind 1.737 km für unternehmerische Fahrten und 268 km für die Vermietungstätigkeit zurückgelegt worden. Der Kläger machte daher 71,03% der verausgabten Kosten von 31.262,36 € zzgl. 5.867 € gezahlter Vorsteuer (inklusive der Leasingsonderzahlung) für 2013 als Betriebsausgaben bei seiner selbständigen Tätigkeit geltend. Die betriebliche Nutzung betrug 7,47% in 2014, 13,89% in 2015 und 10,27% in 2016. Der Kläger erfasste die Fahrtkosten 2014 bis 2016 im Rahmen der Nutzungseinlage mit dem pauschalen km-Satz von 0,30 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Leasingsonderzahlung in 2013 ab, weil die betriebliche Veranlassung nicht allein von der Nutzung eines Monats in 2013 abhängig gemacht werden könne.
Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von über 50% ist der Leasingvertrag dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen im Jahr 2013 aufgrund des betrieblichen Nutzungsanteils von 71,03% zwischen dem 09.12.2013 und dem 31.12.2013 ist dann fehlerhaft, wenn die betriebliche Nutzung im Übrigen deutlich unter 50% liegt. Ein Zeitraum von nur 3 Wochen und 2 Tagen reicht nach Auffassung des Finanzgerichts für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht aus. Dies würde sonst zu einer eher willkürlichen und eher zufälligen Berücksichtigung sowohl zum Betriebs- als auch zum Privatvermögen führen und einen Gestaltungsmissbrauch ermöglichen. Das Finanzgericht hält es daher für sachgerecht, wenn zu den Angaben im Dezember 2013 die Monate Januar und Februar 2014 (2/12 von 29.434 km Gesamtleistung und 2/12 von 2.200 km betriebliche Fahrten) in die Berechnung mit einbezogen werden. Der betriebliche Nutzungsanteil für 3 Monate liegt dann bei 26,33%.
Ein Abzug der tatsächlichen Kosten (hier der Leasingsonderzahlung) scheidet aus, soweit während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht werden. Mit der Anwendung des Pauschalbetrags sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Da der Kläger auch in den Jahren 2014 bis 2016 den Ansatz der tatsächlichen Kosten begehrte, ist auch im Jahr 2013 der Ansatz der tatsächlichen Kosten, und hier insbesondere der Leasingsonderzahlung, möglich. Allerdings sind im Jahr 2013 nur 12,16% der Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und 6,24% bei den Einkünften aus Vermietung abzugsfähig.
Im Übrigen liegt bei der vom Kläger gewählten Gestaltung im Zusammenhang mit der Leasingsonderzahlung ein Gestaltungsmissbrauch vor (§ 42 AO). Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist. Wann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur im Einzelfall feststellen.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. des BFH: VIII R 1/21). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und beantragt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH auszusetzen.
Ein Unternehmen, wie z. B. ein Kreditinstitut, hat keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn es Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.
Praxis-Beispiel: Ein Kreditinstitut lud in den Jahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, dass für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden keine Steuer abzuführen sei. Nach Auffassung des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.
Von der Pauschalierung der Einkommensteuer werden nicht alle Zuwendungen erfasst. Die Pauschalierung beschränkt sich nur auf Zuwendungen, die beim Zuwendungsempfänger als einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu erfassen sind. § 37b EStG ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und begründet keine zusätzliche eigenständige Einkunftsart. Außerdem ist Voraussetzung, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird.
Die gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Das Kreditinstitut habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ somit nicht der Pauschalierung. Der Beschenkte erzielt, da es keinen Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage gibt, keine Einkünfte im Sinne des EStG.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az.: VI R 10/21). Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden.
Angemessene Bewirtungsaufwendungen können nur dann als Betriebsausgaben angezogen werden, wenn ein schriftlicher Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung vorliegt. Das BMF hat nunmehr umfassend Stellung genommen, wobei die Anforderungen an den Inhalt des Bewirtungsbelegs im Wesentlichen nicht neu sind. Neu sind allerdings die Anforderungen, die an die Erstellung von Bewirtungsrechnung gestellt werden.
Nachweis der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Restaurantrechnungen müssen maschinell ausgedruckt und registriert sein. Das ist nicht neu. Neu ist jedoch, dass die Aufwendungen für eine Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn es sich bei dem Bewirtungsbeleg um eine maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete Rechnung handelt, die mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) erstellt wurde. Der Bewirtungsbetrieb ist verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen. Der zu erstellende Beleg, der die Angaben gemäß § 6 KassenSichV enthält, stellt bei einem Rechnungsbetrag bis 250 € eine ordnungsgemäße Rechnung dar. Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht. Die so ausgewiesenen Bewirtungsaufwendungen sind vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Vertrauensschutz: Der Steuerpflichtige kann im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR Codes dargestellt werden.
Ausfall der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Das elektronische Aufzeichnungssystem darf weiterbetrieben werden, wenn der Ausfall auf dem Beleg z. B. durch eine fehlende Transaktionsnummer oder durch eine sonstige eindeutige Kennzeichnung ersichtlich ist. In diesem Fall ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zulässig.
Spätere unbare Zahlungen: Werden Bewirtungsleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Tag der Bewirtung in Rechnung gestellt und unbar bezahlt (z. B. bei der Bewirtung eines größeren Personenkreises im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung) oder sind in dem bewirtenden Betrieb ausschließlich unbare Zahlungen möglich, ist die Vorlage des Belegs eines elektronischen Aufzeichnungssystems mit Kassenfunktion, der die Angaben nach § 6 KassenSichV beinhaltet, nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall ist der Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung der Rechnung beizufügen.
Verzehrgutscheine: Werden für Gäste eines Unternehmens Verzehrgutscheine ausgegeben, gegen deren Vorlage die Besucher auf Rechnung des Unternehmens in einem Bewirtungsbetrieb bewirtet werden, reicht für den Betriebsausgabenabzug die Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine aus.
Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen: Wird der Beleg vom Steuerpflichtigen digital erstellt oder digitalisiert (digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg), ist die erforderliche Autorisierung durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische Genehmigung der entsprechenden Angaben zu gewährleisten. Die Angaben dürfen im Nachhinein nicht undokumentiert geändert werden können. Die Rechnung über die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb kann dem Steuerpflichtigen bereits in digitaler Form übermittelt werden (digitale Bewirtungsrechnung). Eine Bewirtungsrechnung in Papierform kann vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden (digitalisierte Bewirtungsrechnung). Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss digital mit der Bewirtungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrechnung verbunden werden.
Anwendung: Bei Belegen über Bewirtungsaufwendungen, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden, ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben zulässig. Soweit darüber hinaus nach dem neuen BMF-Scheiben erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung zu erfüllen sind, gelten diese verpflichtend für Bewirtungsaufwendungen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.
Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, sind nach deutschem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung nach EU-Recht scheidet ebenfalls aus.
Praxis-Beispiel: Eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitätsmanagement im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Der MDK rechnete die Leistungen monatlich ihr gegenüber ab, wobei der MDK keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Krankenschwester als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Es unterwarf deshalb die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den Leistungen, die die Krankenschwester im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachte, zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat.
Allerdings scheitert das Berufen auf die Steuerbefreiung nach EU-Recht daran, dass die Krankenschwester nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist. Eine solche Anerkennung ist aber Voraussetzung für die EU-rechtliche Steuerbefreiung. Die EU-rechtliche Steuerbefreiung kann nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK abgeleitet werden.
Während der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer zu Hause im „Home-Office“ gearbeitet. Für zusätzliche Kosten kann der Arbeitnehmer in seiner Steuerklärung eine Homeoffice-Pauschale geltend machen, die auch dann gewährt wird, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied.
Es kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 € im Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten in den Jahren 2020 und 2021 begrenzt, die in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.
Wichtig! Der Arbeitnehmer kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. Um die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung für 2020 geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer nachweisen oder glaubhaft machen, an wie vielen Tagen er ausschließlich im Homeoffice tätig war. Die beste Lösung ist, wenn der Arbeitgeber die Zahl der Arbeitstage wie folgt bescheinigt.
„Frau/Herr (Vor- und Nachname) war für unser Unternehmen/Büro/Geschäft im Jahr 2020 an …Tagen ausschließlich zu Hause im Home-Office tätig. Ihre/Seine erste Tätigkeitsstätte hat sie/er an insgesamt … Tagen aufgesucht.“