Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind
ab 1.4.2021:
1.160 €
ab 1.4.2022:
1.181 €
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen
für Berechtigte
ab 1.4.2021:
870 €
ab 1.4.2022:
886 €
für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
ab 1.4.2021:
580 €
ab 1.4.2022:
590 €
für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
ab 1.4.2021:
174 €
ab 1.4.2022:
177 €
Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.3.2021 liegt.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
In der Land- und Forstwirtschaft gelten bei der Gewinnermittlung besondere Regelungen. Somit sind auch bei Land- und Forstwirten, die Opfer der Hochwasserkatastrophe geworden sind, folgende Sonderregelungen zu beachten:
Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und die auf den Gewinn der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.
Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden Zu den Einnahmen aus (außerordentlichen) Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs. In diesen Fällen ist der ermäßigte Streuersatz nach § 34b Abs. 3 EStG anwendbar.
Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahres entstanden sind. Sind bis dahin Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die verbleibende Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten ist sinngemäß zu verfahren.
Pauschale Betriebsausgaben Bei Holznutzung betragen die pauschalen Betriebsausgaben 55% der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes und - soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird - 20% der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes (§ 51 EStDV). Bei Steuerpflichtigen, die diese pauschalen Betriebsausgaben in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, von solchen Entschädigungen die pauschalen Betriebsausgaben von 20% abzuziehen.
Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz (R 34b.6 Abs. 3 EStR). Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde. Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.
Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen Wird der Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt, kann für das Wirtschaftsjahr des Schadensereignisses von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz.
Unternehmen sind buchführungspflichtig, wenn sie eine der folgenden Grenzwerte überschreiten
Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr mehr als 60.000 €
Umsatz mehr als 600.000 € im Jahr
Ob die Umsatzschwelle überschritten wird, ist nunmehr nach den Kriterien zu ermitteln, die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer anzuwenden sind. Somit wurde die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Festlegung der Buchführungspflicht geändert. Diese neue Berechnungsmethode ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Übergangsregelung: Das Finanzamt wird Steuerpflichtige, deren Umsatzschwelle von 600.000 €
zwar nach der alten Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1.1.2021 liegen, überschritten hat,
jedoch nach der neuen Fassung im Kalenderjahr 2020 nicht überschreitet
keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht übersenden. Das heißt, dass in diesen Fällen steuerlich keine Buchführungspflicht begründet wird.
Ermittlung des Gesamtumsatzes für Kleinunternehmer: Der Gesamtumsatz richtet sich immer nach den Entgelten, die der Unternehmer im jeweiligen Jahr einnimmt. Hilfsumsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, wie z. B. der Verkauf bzw. die Entnahme von Anlagevermögen, sind bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht einzubeziehen. Wesentlich ist, dass die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der Unternehmer ermittelt seinen Gesamtumsatz wie folgt:
Summe der Betriebseinnahmen, die der Unternehmer tatsächlich vereinnahmt hat (also nach vereinnahmten Entgelten) – steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen – Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens = Gesamtumsatz
Zum Gesamtumsatz gehören auch Umsätze, die der Unternehmer wie Umsätze im Inland zu behandeln hat, wie z. B. die Umsätze im Freihafen sowie für die ein anderer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Nicht zum Gesamtumsatz gehören die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge Verfahren) schuldet.
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei der Ermittlung der Umsatzgrößen nicht auf die Differenzbeträge (Handelsspanne) abzustellen ist, sondern auf die Gesamtentgelte. Ob der Grenzwert überschritten wird, ist also auf der Grundlage aller vom Wiederverkäufer vereinnahmten Beträge zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen diese Beträge tatsächlich besteuert werden.
Die Unwetterereignisse im Juli 2021 haben in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zu flächendeckenden Zerstörungen in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Bewältigung der außergewöhnlichen Unwetterereignisses werden im Bereich der Umsatzsteuer folgende Unterstützungen gewährt:
Überlassung von Wohnraum Soweit Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand durch die Bewältigung der Flutkatastrophe verursacht sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf die Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden. Ferner gilt diese Regelung auch für Unternehmen der öffentlichen Hand, die in einer privaten Rechtsform betrieben werden.
Werden von privaten Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (wie z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt, die obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind, wird bis zum 31.12.2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen. Aus Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.), die während der Zeit der unentgeltlichen Beherbergung von Flutopfern oder Helfern bezogen werden, wird - befristet bis 31.12.2021 - der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten gewährt. Diese unentgeltliche Wertabgabe an Flutopfer oder Helfer wird nicht besteuert.
Unentgeltliche Verwendung Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden: Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Oktober 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Unentgeltliche sonstige Leistungen (z.B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals, wird - befristet bis zum 31.10.2021 - auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021: Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 bis auf 0 € herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung eingeschränkt wird.
Sachspenden Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31. 10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um
Lebensmittel oder Tierfutter,
für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt
und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.
Kindergartenbeiträge, die als Sonderausgaben abgezogen werden können, sind um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag von 926 € im Monat. Zugleich erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 €. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung den monatlichen Betrag von 926 € in voller Höhe geltend (ohne Minderung um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss). Das Finanzamt kürzte die von den Eheleuten geltend gemachten Sonderausgaben von 926 € um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss von 600 €.
Kindergartenbeiträge können als Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Abziehbar sind allerdings nur Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden sind. Es dürfen somit nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.
Durch die Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie
im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Praxis-Beispiel: Eine Lehrerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in ihrer Eigentumswohnung jeweils Werbungkosten in Höhe von 1.250 € geltend. Auf das häusliche Arbeitszimmer entfielen ca. 10% der Gesamtwohnfläche. Die Lehrerin verkaufte die selbstgenutzte Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 10.942 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken umschreibt eine auf Dauer angelegte „Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und den häuslichen Wirkungskreis“. Diese Eigenschaften sind in gewisser Weise auch mit der Betätigung in einem häuslichen Arbeitszimmer verknüpft. Das spricht deshalb dafür, dass das Arbeitszimmer (zumindest zeitweise) auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist nicht überprüfbar und daher nicht vollständig auszuschließen. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers liegt bereits dann vor, wenn der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.
Bei einem Arbeitszimmer liegt somit - schon dem Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nach - regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des Arbeitszimmers für betriebliche/berufliche Tätigkeiten kann daher unterstellt werden, dass es im Übrigen (also zu weniger als 10%) zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers zu eigenen Wohnzwecken ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. § 23 EStG enthält keine Bagatellgrenze, sodass bereits eine geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwecken genügt, um (typisierend) davon auszugehen, dass ein häusliches Arbeitszimmer stets auch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Wichtig: Ob dieselben Grundsätze bei Gewinneinkünften angewendet werden können, ist fraglich. Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, werden als eigenständige Wirtschaftsgüter behandelt, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. Allerdings kann auch hier unterstellt werden, dass eine Nutzung zu weniger als 10% zu eigenen Wohnzwecken erfolgt.
Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen gibt es eine Bagatellgrenze, wonach der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen kann, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt (Wahlrecht). Konsequenz: Ohne Zuordnung zum Betriebsvermögen müssten dieselben Grundsätze anwendbar sein, die der BFH aufgestellt hat.