Besteht zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft eine personelle Verflechtung, liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Das hat zur Folge, dass auch das Besitzunternehmen gewerblich tätig ist. Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter, der das Besitzunternehmen beherrscht, in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50% der Stimmen verfügt. Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn hinsichtlich der Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft besteht.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Die Klägerin verpachtete der GmbH bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, ging das Finanzamt davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vorliegen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die GmbH beherrsche, obwohl sie nur 50% der Stimmen innehatte. Aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge würde neben der sachlichen auch die personelle Verflechtung vorliegen, die für eine Betriebsaufspaltung erforderlich ist. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht sah das anders und gab der Klage statt.
Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der BFH verneinte ebenfalls das Vorliegen einer personellen Verflechtung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für das Kind eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50% der Stimmen reicht aufgrund der „Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur dann eine Steuerermäßigung gewährt, wenn sich die Leistungen tatsächlich auf den Haushalt erstrecken. Der Bereich des Haushalts wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können aber auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführt werden, beispielsweise auf öffentlichem Grund. Das setzt aber voraus, dass beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben.
Zum räumlichen Bereich des Haushalts zählen auch Flächen vor der Wohnung, wie z. B. der öffentliche Gehweg vor dem Haus. Leistungen auf öffentlichen Flächen, werden also im Haushalt erbracht, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, wie z. B. der Hausanschluss an die zentrale Wasserversorgung, das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und die Gehwegreinigung. Nicht dazu gehören die Erschließung einer öffentlichen Straße, die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes und auch nicht die Ausbaubeiträge für Gehwege und Straßenbeleuchtung. Die Fahrbahn der öffentlichen Straße gehört ebenfalls nicht dazu.
Konsequenz: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten zugutekommen, sondern beteiligten Haushalten, sind von einer Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (wie z. B. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße).
Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Da die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, scheidet hier eine Steuerermäßigung aus. Begründung: Die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschließungsaufwand erhoben wird, ist daher nicht begünstigt.
In den meisten Bereichen der Wirtschaft geht es wieder bergauf. In einigen Branchen dauern die Corona-bedingten Einschränkungen jedoch weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe „III Plus“ über den 30.9. hinaus bis zum 31.12.2021. Die Details für die Verlängerung bis zum Jahresende sind nun finalisiert. Dabei werden die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe „III Plus“ weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbständige unterstützt werden.
Im Einzelnen: Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe „III Plus“ ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe „III Plus“ für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe „III Plus“ sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe „III Plus“ durch prüfende Dritte.
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe „III Plus“ für die Monate Juli, August und September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert wurde, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 € Unterstützung erhalten.
Einzelheiten und Antragstellung: Die FAQ zur Überbrückungshilfe „III Plus“ und zur Neustarthilfe Plus werden zurzeit überarbeitet und dann zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de“ erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden kurzfristig gesondert veröffentlicht.
Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2021 bekannt gegeben. In Zeile 11 des Vordrucks sind die Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer einzutragen. Wer Kleinunternehmer ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 UStG. Danach ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Gesamtumsatz
22.000 € im Vorjahr (2020) nicht überschritten hat und
50.000 € im laufenden Jahr (2021) voraussichtlich nicht überschreiten wird.
Zum Gesamtumsatz gehören nicht die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wie z. B. die Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt, Physiotherapeut usw. Hilfsumsätze, wie z. B. der Verkauf eines Firmenwagens oder von anderem Anlagevermögen, gehören ebenfalls nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz. Werden daneben aber andere Umsätze ausgeführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, kann z. B. ein Arzt insoweit Kleinunternehmer sein. Ist das der Fall, sind in Zeile 11 des Vordrucks alle Umsätze einzutragen. In Zeile 12 wird nur der Teilbetrag eingetragen, der nicht zum kleinunternehmerischen Gesamtumsatz gehört.
Wer ausschließlich Umsätze als Kleinunternehmer erzielt, weist in der Zeile 12 keinen Betrag aus. Zeile 12 dient allein zur Information des Finanzamts, damit es feststellen kann, ob der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG überschritten wird und der Unternehmer somit (zumindest künftig) kein Kleinunternehmer mehr ist. Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt sind umsatzsteuerfrei und werden, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, in der Zeile 15 des Vordrucks ausgewiesen. Erzielt ein Arzt aber zusätzlich Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist er (wenn er die Grenzwerte nicht überschreitet) insoweit umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, weil seine umsatzsteuerfreien Einnahmen nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehören.
Praxis-Beispiel: Ein Arzt erzielt in eigener Praxis heilberufliche Umsätze in Höhe von 180.000 €, die umsatzsteuerfrei sind. Daneben erstellt er Gutachten, die nicht als heilberufliche Umsätze einzustufen sind. Seine Einnahmen aus Gutachtertätigkeit liegen im Jahr 2021 bei 12.000 €. Ergebnis: Der Arzt ist umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einzustufen, weil die Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz beträgt somit nur 12.000 € und liegt unterhalb des Kleinunternehmer-Grenzwerts. Fazit: Der Arzt kann seine Umsätze insgesamt als steuerfrei behandeln.
Hinweis: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
In Härtefällen kann die Finanzverwaltung auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen sind für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Wer bilanziert, muss seine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Praxis-Beispiel: Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Geschäftsführer-Gehalt erhält. Die Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 reichte die UG in Papierform ein. Für das Jahr 2017 übermittelte die UG die Steuererklärungen elektronisch, während sie ihre Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform einreichte. Das Finanzamt forderte die UG auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung komme nicht in Betracht.
Der BFH hat entschieden, dass hier kein Fall einer unbilligen Härte vorliegt, der es rechtfertigen würde, auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Technik in diesem Sinne sind u.a. der Internetanschluss, die notwendigen Geräte (Hardware) sowie die notwendigen Programme (Software).
Eine unbillige Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Kosten angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unverhältnismäßig sind. Das ist nur der Fall, wenn ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vorliegt. Eine unbillige Härte ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil es sich um einen Kleinst- oder Verlustbetrieb handelt bzw. eine übersichtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit nur wenigen Bilanzpositionen vorliegt. Denn dann würde jeder finanzielle Aufwand (ab dem ersten Euro) ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand sein. Fazit: Auch bei Kleinstbetrieben besteht kein voraussetzungsloser, "automatischer" Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz.
Außerdem ist bei einem Betrieb, der Internetplattformen betreibt, davon auszugehen, dass alle technischen Voraussetzungen für eine elektronischen Übermittlung vorliegen. Ein zusätzlicher Aufwand kann also nur für die elektronische Übermittlung einer Bilanz entstehen. Dieser Aufwand lag im vorliegenden Fall bei 39 € bzw. 40,54 € pro Jahr. Das ist auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand und somit nicht unverhältnismäßig.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat August 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.09.2021 11.10.2021
Zusammenfassende Meldung
27.09.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.09.2021
Für den Monat September 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
11.10.2021 10.11.2021
Zusammenfassende Meldung
25.10.2021
Sozialversicherung
28.09.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
11.10.2021
Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
10.09.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.