Die pauschale 1%-Regelung zur Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-PKW entfallen, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Beim Investitionsabzugsbetrag können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW jedoch nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines PKW in Höhe von 15.200 € (40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 38.000 €) gebildet. Der Steuerpflichtige hat am 2.9.2014 einen PKW für 27.881 € (netto) angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390 € lag. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und daher nicht anzuerkennen seien. Konsequenz war, dass das Finanzamt die private Nutzung des PKW nach der 1%-Regelung ermittelte und außerdem die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung versagte. Es berücksichtigte lediglich die anteilige lineare Abschreibung. Diese Rechtsauffassung wurde vom Finanzgericht bestätigt.
Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht das Fahrtenbuch zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das Finanzamt hat somit zu Recht die private Nutzung des Firmen-PKW nach der 1%-Regelung bewertet. Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Allerdings kann der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Frage, wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (§ 7g EStG).
Ergebnis: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW ist nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis der betrieblichen Fahrten kann somit in jeder geeigneten Form erbracht werden. Das Finanzgericht muss nun auf dieser Basis entscheiden, ob die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ausreichen. Der BFH selbst hat keine Details für alternative Aufzeichnungen vorgegeben. Folgende Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen können ausreichend sein:
Eintragungen im Terminkalender
Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern
Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrechnungen
formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums)
Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließlich betrieblich genutzt und die meisten Privatfahrten mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt wurde.
Es gibt viele Gelegenheiten, förderungswürdige Zwecke mit Spenden zu unterstützen. Bei den Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Bei unentgeltlichen Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen wird das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnommen. Diese Entnahme muss bewertet und gebucht werden. Dabei gelten ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedliche Bewertungskriterien.
Ertragsteuerliche Bewertung: Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen, kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden (Buchwertprivileg). Das gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
Umsatzsteuerliche Bewertung: Sachspenden unterliegen als „unentgeltliche Wertabgaben“ der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Nach EU-Recht besteht keine Möglichkeit, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Ist der Gegenstand nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig, ist kein Wert oder ein entsprechend niedriger Wert anzusetzen. Bei Lebensmitteln, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, nicht mehr gegeben ist, sind mit 0 € anzusetzen.
Das gilt auch bei anderen Gegenständen, wenn diese aufgrund von erheblichen Materialfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.
Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer überlässt einen Computer, der sich in seinem Betriebsvermögen befindet, unentgeltlich dem Förderverein einer Schule, der als gemeinnützig anerkannt ist. Der Computer ist im Anlagevermögen mit einem Buchwert von 1 € ausgewiesen. Da es nahezu keinen Markt für mehrere Jahre alte Computer gibt, ist der Verkauf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beträgt somit 0 €. Mit der Buchung des Restwerts von 1 € als Privatentnahme ist der Vorgang abgeschlossen.
Wichtig! Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgte, darf eine Spendenbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, den Corona-Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Hierbei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Stundungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können bis zum 30.6.2021 Anträge auf Stundung der Steuern stellen, die bis zum 30.6.2021 fällig sind. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren. Im Anschluss können über den 30.9.2021 hinaus Stundungen für die Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig waren, gewährt werden, wenn Ratenzahlungen bis längstens zum 31.12.2021 vereinbart werden. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann verzichtet werden.
Vollstreckungsaufschub: Ist ein Vollstreckungsschuldner durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaß-nahmen abgesehen werden, soweit es sich um Steuern handelt, die bis zum 31.6.2021 fällig geworden sind. Die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge werden grundsätzlich erlassen. Bei Vereinbarung von angemessenen Ratenzahlungen kann der Vollstreckungsaufschub für Steuern, die bis zum 30.6.2021 fällig sind, längstens bis zum 31.12.2021 gewährt werden. Bis dahin entstandene Säumniszuschläge können erlassen werden.
Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021: Steuerpflichtige, die durch die Corona-Epidemie nachweislich wirtschaftlich negativ betroffen sind, können ihre Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse anpassen lassen. Es sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: Für andere Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.
Hinweis: Diese Maßnahmen gelten ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19.3.2020, das entsprechend weiterhin anzuwenden ist.
Die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist immer auch privat (mit)veranlasst. Dennoch können Aufwendungen für einen Schulhund teilweise (i.d.R. zu 50%) als Werbungskosten abgezogen werden.
Praxis-Beispiel: Die Lehrerinnen hatten ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten. Die Lehrerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug insgesamt aus.
Der BFH bestätigte, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50% der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.
Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.
Steuerlich wird ab 2021 bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie bei Betriebs- und Anwendersoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass ab 2021 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.
Die kürzere Nutzungsdauer soll neben der Software für Standardanwendungen auch für ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gelten. Bei dieser Software handelt es sich um besonders aufwendige und teure Produkte, bei denen das BMF bisher von einer Nutzungs- und Abschreibungsdauer von mindestens 5 Jahren ausgegangen ist. Fazit: Die generelle Herabsetzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr hat das Ziel, Unternehmen steuerlich zu entlasten.
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibung anzusetzen. Grundsätzlich stimmen Handels- und Steuerrecht in diesem Punkt überein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. wenn Sonderabschreibungen beansprucht werden, die nur steuerlich zulässig sind. Ähnlich ist auch die rein steuerlich veranlasste Herabsetzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr für digitale Wirtschaftsgüter zu sehen. Steuerliche Wertansätze dürfen wegen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht in die Handelsbilanz übernommen werden. Handels- und steuerrechtlich sind daher zumindest bei ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen (wie bei einem Geschäfts- oder Firmenwert, der steuerlich über 15 Jahre abzuschreiben ist, während handelsrechtlich eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren üblich ist).
Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz: Die tatsächliche Steuerbelastung wird nach dem Gewinn ermittelt, der sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt. Stimmt die Höhe des steuerlichen und des handelsrechtlichen Gewinns nicht überein, bedeutet dies, dass die tatsächliche Steuerbelastung nicht dem handelsrechtlichen Gewinn entspricht. Bei der Ermittlung der Differenzen wird auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Bilanzansätze abgestellt. Latente Steuern entstehen somit, wenn sich zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen Differenzen ergeben, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.
Ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss höher als der steuerliche Gewinn, ist die Steuerbelastung im Verhältnis zum handelsrechtlichen Jahresüberschuss zu gering. Konsequenz ist, dass in Zukunft mit steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen ist. Konsequenz ist, das passive latente Steuern auszuweisen sind. Kleine Kapitalgesellschaften sind zwar davon befreit, latente Steuern auszuweisen. Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn die latenten Steuern Rückstellungscharakter haben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um passive latente Steuern handelt. Das bedeutet, dass passive latente Steuern ausgewiesen werden müssen.
Fazit: Es ist zweifelhaft, ob bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie der Betriebs- und Anwendersoftware in der Handelsbilanz eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden darf. Man wird wohl regelmäßig in Handels- und Steuerbilanz von unterschiedlichen Werten ausgehen müssen.
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig.
Praxis-Beispiel: Eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) gründeten eine gemeinnützige GmbH, die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Die gemeinnützige GmbH belieferte wie eine Nachrichtenagentur ca. 15 Tageszeitungen als Kunden mit Meldungen, die christliche Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreiten sollten, gegen eine geringe "Schutzgebühr". Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt.
Die gemeinnützige GmbH ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringt und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Meinung, dass die gemeinnützige GmbH an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der „Medienarbeit“ erbracht hat, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhält. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sein müssten.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Er wies darauf hin, dass das EU-Recht insoweit zwei mögliche Steuerbefreiungen enthalte, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt waren.
Es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten
als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln.
Davon unabhängig muss das Finanzgericht aber auch prüfen, ob die gemeinnützige GmbH tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat. Der BFH entschied, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine GmbH keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit ist, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet.
Fazit: Die Urteilsgrundsätze können positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige „Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.