Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung beschlossen, dass
bestimmte digitale Wirtschaftsgüter
rückwirkend zum 1. Januar 2021
sofort zu 100% abgeschrieben werden können.
Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Davon sollen auch alle profitieren, die im Home-Office arbeiten.
Offen ist zurzeit, welche digitalen Wirtschaftsgüter begünstigt werden sollen und ob es ggf. betragsmäßige Obergrenzen geben wird.
Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Untergesetzlich heißt, dass die neue 100%-ige Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern ohne gesetzliche Grundlage durch Verwaltungserlasse geregelt werden soll. Eine Regelung ohne gesetzliche Grundlage hat den Nachteil, dass es nicht möglich sein wird, Entscheidungen der Finanzämter durch die Finanzgerichte überprüfen zu lassen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, den der Arbeitnehmer auch für Privatfahrten nutzen darf, dann führt die Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Behauptung des Arbeitnehmers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, reicht nicht aus, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Dies gilt auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der für seine GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig wird, wenn ihm die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.
Praxis-Beispiel: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer hatte mit seiner GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem ihm die GmbH gestattet hatte, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen PKW auch privat zu nutzen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer beantragte, den geldwerten Vorteil nicht als Arbeitslohn zu erfassen, weil er das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt habe und Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt habe. Das Finanzamt betrachtete den geldwerten Vorteil dennoch als Arbeitslohn.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich Arbeitnehmer seiner GmbH sein. Unbestritten ist, dass der Gesellschafter als Geschäftsführer seiner GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber für die Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Auf die tatsächliche private Nutzung des PKW durch den Arbeitnehmer kommt es - anders als bei den Gewinneinkünften - nicht an.
Diese Rechtsprechung zum Vorliegen von Sachlohn gilt für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber einen betrieblichen PKW auch zur Privatnutzung überlässt. Sie gilt damit auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlässt. Diese Rechtslage ist eindeutig und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Fazit: Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt somit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Von der Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist - also wenn ihm die Privatnutzung untersagt ist. Dieses Verbot der Privatnutzung kann der Gesellschafter-Geschäftsführer problemlos dem Vertrag hinzufügen.
Viele Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, beantragen bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass Unternehmer oder Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlen.
„Quartalszahler“ müssen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten. Sie müssen jedoch eine 0-Meldung abgeben, um die Verlängerung der Frist zu deklarieren. Das bedeutet, dass im betreffenden Formular überall eine 0 eingetragen wird.
Viele Bundesländer haben 2020 Unternehmen, die besonders von der Corona-Krise betroffenen waren, zusätzliche Liquidität verschafft, indem sie die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet haben. Nunmehr liegen Pressemeldungen vor, wonach die Finanzverwaltung für 2021 darauf verzichten will, die Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres zu erheben.
Vorgehensweise: Es sollte eine Dauerfristverlängerung über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die bereits eine Sondervorauszahlung für 2021 geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamts bleibt dann abzuwarten.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur beantragt werden, wenn das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt sind
Wohnungen im eigenen Haus,
Wohnungen in einem Ferienhaus oder in einer Ferienwohnung, die im (Allein- oder Mit-) Eigentum steht,
Wohnungen im (Allein- oder Mit-)Eigentum, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet wird.
Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z. B. durch Dämmung der Kellerdecke.
Eine Wohnung besteht aus mehreren Räumen, die es ermöglichen müssen, dort einen selbständigen Haushalt zu führen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein, eine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist es erforderlich, dass die notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind, um einen selbständigen Haushalt führen zu können. Räume außerhalb der Wohnung werden dabei nicht berücksichtigt. Auf die Art des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet, kommt es nicht an.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Übt eine andere Person die tatsächliche Herrschaft über das begünstigte Objekt aus, dann ist diese Person an-spruchsberechtigt, wenn er den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdau-er von der Objektnutzung ausschließen kann (wirtschaftlicher Eigentümer). Das ist z. B. der Fall, wenn jemand ein begünstigtes Objekt erwirbt, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen, er aber mangels Grundbucheintragung noch nicht als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer gilt.
Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer: Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer ist, wer als Eigentümer am Grundstück oder an der Wohnung (Sondereigentum) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum im Grundbuch eingetragen ist. Bürgerlich-rechtliches Eigentum am Gebäude hat auch der Erbbauberechtigte und diejenige Person, die das Gebäude auf einem Grundstück hergestellt hat, an dem ihr ein Nutzungsrecht verliehen worden ist.
Wirtschaftlicher Eigentümer: Wirtschaftliches Eigentum wird durch dringliche oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte (z. B. durch Nießbrauch oder Miete) in der Regel nicht vermittelt. Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen. Anspruchsberechtigt ist aber auch, wer auf einem fremden Grundstück mit Zustimmung des Eigentümers auf eigene Rechnung eine Wohnung errichtet hat und die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehat. Voraussetzung ist, dass die nutzungsberechtigte Person das uneingeschränkte Nutzungsrecht erlangt und frei darüber verfügen kann oder bei Beendigung einen Anspruch auf Entschädigung hat.
Gleiches gilt, wenn der nutzungsberechtigten Person für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Vertrag oder Gesetz ergeben.
Um die steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen erhalten zu können, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, die das Bundesfinanzministerium in einer umfangreichen Stellungnahme detailliert dargestellt hat. (BMF-Schreiben vom 14.01.2021)
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.1.2021 die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Die Daten der Richtsatzsammlung basieren auf Daten, die die Finanzverwaltung bei ihren Prüfungen ermittelt. Die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung ermitteln aus einer Vielzahl von Betriebsprüfungen branchenbezogene Durchschnittswerte (= Richtwerte), die der Finanzverwaltung als Hilfsmittel dienen, die Umsätze und den Gewinn zu verproben und ggf. bei Fehlen geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Wichtig! Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Unternehmen sollten daher im Vorfeld (am besten bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses) ermitteln, ob ihre Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, ist es sinnvoll, die Gründe dafür feststellen. Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen.
Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten:
Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite und den Durchschnittswert wieder.
Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn der Unternehmer z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € einsetzt und einen Rohgewinnaufschlag von 50% hat, beträgt sein Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €
Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn der Unternehmer z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbringen und einen Rohgewinnsatz von 68% haben, beträgt sein Wareneinsatz 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.
Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen. Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer. Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.
Bei einem Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Schuldzinsen regelmäßig uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Im Übrigen kann der Abzug von Schuldzinsen eingeschränkt sein, wenn und soweit die Zinsen den Sockelbetrag von 2.050 € überschreiten. Der Abzug von Schuldzinsen, die den Betrag von 2.050 € übersteigen, wird eingeschränkt, wenn Überentnahmen getätigt werden (§ 4 Abs. 4a EStG). Von Überentnahmen ist auszugehen, wenn ein Betrag privat entnommen wird, der den Jahresgewinn zuzüglich privater Einlagen überschreitet. Unabhängig davon, wie hoch der Zinssatz tatsächlich ist, erfolgt die Kürzung mit 6% der Überentnahmen (= nicht abziehbarer Zinsanteil). Zur Berechnung der abziehbaren Zinsen werden Überentnahmen, die aus Vorjahren stammen, zu den Überentnahmen des laufenden Jahres addiert. Überentnahmen des laufenden Jahres werden gemindert um Unterentnahmen der Vorjahre (d.h. wenn Gewinn + Einlagen die Entnahmen überstiegen haben).
Gewinn, Entnahmen und Einlagen entscheiden also darüber, in welchem Umfang Zinsen für betriebliche Darlehen abziehbar sind. Diese Begriffe weichen nicht von den allgemeinen Grundsätzen ab. Der Begriff "Gewinn" umfasst daher auch einen Verlust. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der steuerliche Gewinn maßgebend, wobei außerbilanzielle Korrekturen nicht berücksichtigt werden. Dies widerspricht zumindest zum Teil der bisherigen Auffassung des BMF. Die Finanzverwaltung hat sich entschieden, dem BFH zu folgen, sodass außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Absatz 4a EStG außer Ansatz bleiben. Hierzu gehören u.a. auch
die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
nach § 4d Absatz 3, § 4e Absatz 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben
abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Übergangsregelung: Grundsätzlich ist die Änderung in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen (bei einer Mitunternehmerschaft auf Antrag aller Mitunternehmer) können außerbilanzielle Hinzurechnungen (wie bisher) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem 1.1.2021 begonnen haben.
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.