Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Dezember 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe / oder vierteljährlich für Q4
Abgabe mit Dauerfristverlängerung (monaltlich oder vierteljährlich für Q4)
11.01.2021 10.02.2021
Zusammenfassende Meldung
25.01.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
11.01.2021
Für den Monat Januar 2021:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldungmonatliche
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.02.2021 10.03.2021
Zusammenfassende Meldung
25.02.2021
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2021
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Seit dem 1.1.2021 sind Einnahmen bis zu 3.000 € im Jahr steuerfrei (vorher bis zu 2.400 €), wenn sie aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder im Auftrag bestimmter Auftraggeber zugeflossen sind (§ 3 Nr. 26 EStG). Ebenfalls begünstigt sind kirchliche Zwecke. Die Einnahmen bleiben bis zu 3.000 € steuerfrei, unabhängig davon, ob die Nebentätigkeit selbständig oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird.
Nur die Nebentätigkeit für bestimmte Auftraggeber ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Hierzu gehören u.a. gemeinnützige, mildtätige und steuerbefreite Vereinigungen. Das sind z. B. Sport- und Gesangvereine sowie andere Vereine, die vom Finanzamt wegen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke von der Körperschaftsteuer freigestellt worden sind, sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege wie das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und das Malteser Hilfswerk.
Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26a EStG: Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € gilt nicht für die ehrenamtlichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern eines gemeinnützigen Vereins, von Platz- oder Gerätewarten oder eines Hausmeisters usw. Für diesen Bereich gilt seit dem 1.1.2021 ein allgemeiner Freibetrag von 840 € pro Jahr (vorher 720 € pro Jahr) für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Mit diesem Freibetrag werden Aufwendungen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen, abgegolten, ohne dass ein Einzelnachweis erforderlich wird. Personen, die bereits vom Verein entgeltlich beschäftigt werden, können diesen Freibetrag nicht erhalten.
Praxis-Beispiel: Dem 1. Vorsitzenden eines gemeinnützigen Gesangvereins entstehen im Rahmen seiner Tätigkeit Aufwendungen für Telefonate, Porto usw. Gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann ihm der Verein im Jahr 2021 eine pauschale Aufwandsentschädigung von 840 € zahlen. Diese Entschädigung kann der Verein lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Der Vereinsvorsitzende braucht diesen Betrag bei seiner Veranlagung nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wichtig: Der neue Freibetrag von 840 € gemäß § 3 Nr. 26a EStG kann nicht zusätzlich beansprucht werden. Es können aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit keine steuerfreien 840 € gezahlt werden, wenn aus derselben Tätigkeit
der sogenannte Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.000 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen wird oder
eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gemäß § 3 Nr. 12 EStG gezahlt wird.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 20%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Die degressive Buchwertabschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% wieder zugelassen worden.
Ab 2020 sind nur Betriebe steuerlich begünstigt, die die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten. Anders als beim Investitionsabzugsbetrag kommt es nicht auf das laufende Jahr an, sondern auf das zurückliegende Wirtschaftsjahr. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist ab 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft ist die Summe der Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben. Im Jahr der Betriebsgründung gibt es kein Vorjahr, sodass die Gewinngrenze nie überschritten wird.
Die 20%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann (beliebige Verteilung), ist handelsrechtlich unzulässig. Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden
für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr vermietet werden oder
in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Die ersten beiden Jahre sind entscheidend. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr. Die beiden ersten Jahre sind somit entscheidend. Es nutzt nichts, wenn die private Nutzung im 1. Jahr über 10% liegt und diese erst im 2. Jahr auf 10% oder weniger reduziert wird oder die private Nutzung im 1. Jahr nicht mehr als 10% beträgt, aber im 2. Jahr die 10%-Grenze überschreitet.
Liegt die tatsächliche Miete deutlich unter der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht. Die Grenze für eine generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil wurde ab 2021 auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020).
Beträgt die Miete 50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist ab 2021 zu prüfen, ob ein Totalüberschuss anzunehmen ist. Bei einer positiven Totalüberschussprognose ist die Absicht Einkünfte zu erzielen, zu unterstellen, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind. Bei einem negativen Ergebnis ist nur der entgeltlich vermietete Teil zugrunde zu legen, sodass die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können. Ergebnis: Die Absicht, einen Totalüberschuss zu erzielen, wird zwischen 50% und 66% der ortsüblichen Miete geprüft und ab 66% wie bisher gesetzlich unterstellt.
Ermittlung der Vergleichsmiete: Bei dem Vergleich der tatsächlichen mit der ortsüblichen Miete kommt es nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts allein auf das Verhältnis der ortsüblichen zur vereinbarten Miete an. Dabei sind auch die umlagefähigen Betriebskosten einzubeziehen. Die Höhe der vereinbarten Miete ergibt sich in erster Linie aus dem Überlassungsvertrag (Mietvertrag).
Praxis-Beispiel: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses vermietete die Immobilie nach der Trennung an seine ehemalige Lebensgefährtin. Es wurde eine Kaltmiete von 905 € vereinbart, von der ein „Nachlass Alleinnutzung“ in Höhe von 330 € abzuziehen war, sodass die Miete ohne Nebenkosten 575 € betragen hat. Die umlagefähigen Betriebskosten sollte die Mieterin tragen. Die Versorgungsverträge für Strom, Wasser, Gas und Müll sollte die Mieterin direkt mit dem jeweiligen Leistungserbringer abschließen. Auf die übrigen Kosten, die laut Vertrag jährlich abzurechnen waren, wurde eine Vorauszahlung von 45 € monatlich vereinbart (= 540 € im Jahr). Laut Vertrag war eine Differenz zu den geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung bei der Mieterin auszugleichen. Der Kläger machte Werbungskosten geltend, in denen umlagefähige Betriebskosten in Höhe von 800,12 € enthalten waren. Das Finanzamt berücksichtigte nur die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen von 540 € und nicht die Nachforderung von 200,12 €. Das Finanzamt ging deshalb von einer teilentgeltlichen Vermietung im Umfang von 63,54% aus.
Beim Ansatz der ortsüblichen Miete ist der Gesamtbetrag der Betriebskosten einzubeziehen. Ortsübliche Miete ist die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Somit gehören zum Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Hauses auch die umlagefähigen Betriebskosten. Konsequenz: Bei der Gegenüberstellung zur ortsüblichen Miete sind somit auch die umlagefähigen Betriebskosten einzubeziehen.
Es kommt nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Vermieter das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung bereits während eines laufenden Jahres tatsächlich vereinnahmt hat. Bei der Frage, ob eine (teilweise) unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vorliegt, kommt es (entgegen der Auffassung des Finanzamts) auf die Zahlungsverpflichtung an.
Nach dem Mietvertrag schuldete die ehemalige Lebensgefährtin nicht nur die vereinbarte Kaltmiete, sondern auch die vom Kläger verauslagten umlagefähigen Betriebskosten von 800,12 €. Bei den Vorauszahlungen von monatlich 45 € sollte es nach den klaren Vereinbarungen im Mietvertrag nicht bleiben. Vielmehr sieht der Mietvertrag eine jährliche Abrechnung über die Betriebskosten vor, sowie die Verpflichtung, eine etwaige Abrechnungsdifferenz innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung auszugleichen. Für das Streitjahr ergab sich eine Nachforderung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 260,12 €. Unter Einbeziehung dieses Betrages wurde die 66%-Grenze überschritten. Damit entfällt die Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil.
Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind, sofern sie nicht pauschal versteuert werden, nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten. Dabei sind Aufwendungen, durch die der Arbeitnehmer nicht bereichert wird, bei der Bewertung des Vorteils nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Zuwendungen an den Arbeitnehmer nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. § 37b EStG enthält eine eigenständige Bemessungsgrundlage, in die alle direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten für den äußeren Rahmen.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin führte eine Veranstaltung durch, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbständiger Einzelhändler eingeladen hatte, die sich zuvor in besonderer Weise um die Umsetzung des Jahresmottos bemüht hatten. Für die Durchführung der Veranstaltung entstanden der Klägerin z. B. Aufwendungen für die Anmietung von Toilettencontainern, Ausstattung und Dekoration, Anmietung der Halle, Technikausstattung, Garderobencontainer, Reisekosten von Veranstaltungsteilnehmern, Mobiliar, Werbemittel, Künstler, GEMA für Musiknutzung, Catering, Crewcatering, Hotelzimmer für Crew und Künstler.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beurteilte der Prüfer des Finanzamts die Veranstaltung als lohnsteuerbare Zuwendung der Klägerin an die Teilnehmer. Daraufhin stellte die Klägerin einen Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG. Die Klägerin beantragt, dass ihre Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer einzubeziehen seien.
§ 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschale Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind hiernach die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Hierzu gehören auch die Aufwendungen der Klägerin für den äußeren Rahmen der Veranstaltung. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält für die Bewertung der Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.
Der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt das Zu- und Abflussprinzip zugrunde. Grundsätzlich gilt somit, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme gibt es bei wiederkehrenden Leistungen. Wiederkehrende Leistungen sind bestimmte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB sind die Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung übernommen. Das heißt, dass diese Grundsätze auch für Umsatzsteuervorauszahlungen gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.
Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist).
Dauerfristverlängerung: Unternehmer, die für die Abgabe ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.2. des Folgejahres abgeben – also außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Allerdings ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben, sodass hier die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist.
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgegeben, verschiebt sich der Fälligkeitstermin bei einer Dauerfristverlängerung für das IV. Quartal auf den 10.2. des Folgejahres. Aufgrund der Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist dann außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.
Die 10-Tage-Regelung ändert nicht den Fälligkeitstermin: Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die regelmäßige Wiederkehr des Zahlungs- und Fälligkeitstermins beruht auf einer gesetzlichen Regelung. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.
Fazit: Es kommt allein darauf an, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Auf die Frage, wie die Fälligkeit im Einzelfall zu bestimmen ist bzw. ob die Frist zur Zahlung der Steuerschuld hinausgeschoben wird, kommt es hingegen nicht an.
Praxis-Beispiel für 2021: Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 (bzw. November 2020, wenn eine Dauerfristverlängerung besteht) ist „fällig“ am
10.1.2021 Da dies ein Sonntag ist, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 11.1.2021.
Die Zahlung, die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (bzw. November 2020) ergibt, kann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2020 als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bzw. der Abfluss bis zum 10.1.2021 erfolgt ist.
Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen. Eine Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung per Einzugsermächtigung wird daher dem Vorjahr zugeordnet.